Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 02.12.2021 – 4 K 130/20
ECLI:DE:FGHE:2021:1202.4K130.20.00
Orientierungssatz
1. Bei der Verschmelzung entspricht der Wert einer nicht operativ tätigen Holdiggesellschaft der Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaft.
2. Ein sich bei der Ertragswertermittlung einer reinen Holdinggesellschaft über die Summe der Werte der Beteiligungsgesellschaften hinaus ergebender negativer Wert ist nicht als negativer Geschäfts- oder Firmenwert bei der Wertermittlung der Holdinggesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung zu berücksichtigten.
3. Aufwendungen für die Verwaltung von Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften, die zu einem negativen Ertragswert führen, sind als Kosten auf der Gesellschafterebene bei der Wertermittlung einer Holdinggesellschaft nicht berücksichtigungsfähig.
4. Eine Holdinggesellschaft ist nicht operativ tätig, wenn sie ohne am Markt tätig zu sein nur Aufgaben für die Beteiligungsgesellschaften wahrnimmt und darüber hinaus keine eigene Wertschöpfung erbringt.
Verfahrensgang
nachgehend BFH München, I R 51/21, Revision anhängig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übertragungswertes bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung einer inländischen Holdinggesellschaft.
Die Klägerin (A GmbH) ist die Rechtsnachfolgerin der zum 31. Dezember 2011 auf sie verschmolzenen B GmbH mit Sitz im Inland. Bis zum Verschmelzungszeitpunkt war die Klägerin alleinige Anteilseignerin der B GmbH. Unternehmensgegenstand der B GmbH als Obergesellschaft war die Koordinierung, Kontrolle, Verwaltung und Finanzierung der operativ tätigen Gesellschaften der weltweit tätigen A Gruppe. Zum Bewertungsstichtag hielt sie Anteile an einer nicht konsolidierten sowie an 26 konsolidierten in- und ausländischen Gesellschaften. An diese bei ihr gebündelten Gesellschaften hat die B GmbH im Rahmen der Planung und Durchsetzung einer strategischen Ausrichtung der Unternehmensgruppe Dienstleistungen insbesondere in Form der Ausarbeitung, Überwachung und Durchführung von strategischen Vertriebs- und Marketingkonzepten, der Finanzierung der Unternehmensgruppe und der einzelnen Gesellschaften, der Unterstützung im Controlling, der Rechtsberatung und bei der IT erbracht. Darüber hinaus wurde ein monatlicher Report in den Auslandsgesellschaften aufgesetzt und auf Ebene der deutschen Holding aktiv überwacht. Die erbrachten und als umlagefähig identifizierten Dienstleistungen wurden, soweit sie nicht einer einzelnen Tochtergesellschaft direkt zugeordnet werden konnten, auf die Tochtergesellschaften im Verhältnis der jeweiligen Umsatzerlöse mit einem
Kostenaufschlag von 5 % abgerechnet. Dabei handelte es sich insbesondere um die Gehälter für den Geschäftsführer und die bei der B GmbH beschäftigten Mitarbeiter (vgl. Anlage K 6, Bl. 73 Finanzgerichtsakte).
Bis zum Verschmelzungsstichtag war die B GmbH Organträgerin der C GmbH und der D GmbH. Insoweit bestand eine körperschaftsteuerliche, gewerbesteuerliche und umsatzsteuerliche Organschaft. Zur Ermittlung der im Rahmen der Verschmelzung der B GmbH auf ihre österreichische Muttergesellschaft aufzudeckenden stillen Reserven hat die Klägerin den Wert der B GmbH nach dem Ertragswertverfahren in der Variante des Discounted-Cash-Flow-Verfahrens ermittelt. Dabei wurden die einzelnen Beteiligungsgesellschaften mithilfe eines Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E GmbH vom 27. Juni 2012 (Anlage K 8, Bl. 78ff. Finanzgerichtsakte) nach ihrem isolierten Wert bewertet und im Ergebnis zu dem Gesamtwert der Konzerngruppe addiert (sum of-the-parts Verfahren). Insgesamt wurde ein Wert für die Unternehmensgruppe in Höhe von XXX € ermittelt. Darin enthalten ist ein ebenfalls unter Ertragswertgesichtspunkten ermittelter negativer Unternehmenswert in Höhe von XXX € für die B GmbH. Dieser Wert bildet nach dem Vortrag der Klägerin die Verwaltungsfunktionen der B GmbH ab und ergibt sich insbesondere aus nicht umgelegten Kosten und innerbetrieblichen Dienstleistungen insbesondere eines umfangreichen Beteiligungscontrollings und den gesetzlichen Verpflichtungen, wie die Aufstellung eines Konsolidierungs-Abschlusses. Der negative Betriebswert des im Rahmen der Verschmelzung übertragenen eigenen Geschäfts der B GmbH wurde gemäß § 11 Abs. 1 UmwStG in der steuerlichen Schlussbilanz einkommensmindernd angesetzt (vergleiche Anlage K9, Bl. 179ff. Finanzgerichtsakte).
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt den Ansatz des negativen Wertes bei der verschmolzenen B GmbH mit der Begründung, dass der gemeine Wert der Gesellschaft den Substanzwert nicht unterschreiten dürfe und der Ansatz eines negativen Geschäfts- bzw. Firmenwertes zumindest bei einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft nicht zulässig sei. Gegen die entsprechend geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide vom 25. Januar 2019 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2020 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht der bei Verschmelzungen von Körperschaften auf andere Körperschaften in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG anzusetzende gemeine Wert der Wirtschaftsgüter umfasse auch einen eigenen originären Geschäfts- oder Firmenwert, der auch - wie vorliegend - negativ sein könne. Die Auffassung der Finanzverwaltung, die gehaltenen Beteiligungen nach Ertragswertgesichtspunkten, das Geschäft der Holding aber mit dem Substanzwert als Wertuntergrenze zu bewerten, sei inkonsistent und führe zu einer unzutreffenden Besteuerung. Durch die Übernahme des Holdinggeschäfts habe nunmehr die Klägerin die Aufwendungen aus der strategischen Beteiligung: Leitung zu tragen, die bislang bei der B GmbH in Deutschland angefallen seien. Insoweit sei ein negatives Geschäft (stille Last) der deutschen Holding übernommen worden. Diese stille Last hätte ohne Verschmelzung weiterhin die steuerliche Bemessungsgrundlage in Deutschland gemindert. Die Aufdeckung dieser stillen Last im Zuge der Verschmelzung sei daher nur eine zutreffende Berücksichtigung des ansonsten in Deutschland anfallenden Aufwandes. Da nach der Verschmelzung neben den Erträgen aus den Beteiligungen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Leitung und Ausrichtung der Unternehmensgruppe künftig in Österreich anfielen, habe Österreich neben dem Beteiligungen auch eine stille Last aus dem Holding Geschäft übernommen, die durch den Ansatz eines negativen Firmenwertes zu berücksichtigen sei. Eine Nichtberücksichtigung würde dagegen zu einer Überbesteuerung führen, die mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar sei. Wäre die deutsche Holding auf eine andere deutsche Gesellschaft zum gemeinen Wert verschmolzen worden, hätte auf der Ebene der übernehmenden deutschen Gesellschaft ein negativer Ausgleichsposten für den Geschäftsbetrieb der Holding ausgewiesen und in den Jahren nach der Verschmelzung gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen. Nichts anderes dürfe bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gelten. Auch gebiete das Unionsrecht eine Berücksichtigung des negativen Geschäfts- oder Firmenwertes. Würde man stille Lasten nur bei innerstaatlichen Verschmelzungen berücksichtigen, entsprechendes aber bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen verwehren, läge eine Ungleichbehandlung und damit eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit vor. Soweit der Beklagte meine, der Geschäfts- oder Firmenwert sei auf positive Werte begrenzt, sei dies unzutreffend. Das zur Begründung angeführte Anschaffungskostenprinzip und der Grundsatz der Erfolgsneutralität sei auf Unternehmensveräußerungen, nicht jedoch auf Unternehmensverschmelzungen ausgerichtet, da es bei einer Verschmelzung keinen Veräußerungspreis gebe, der eine entsprechende erfolgsneutrale Bilanzierung möglich mache. Der anzusetzende gemeine Wert ermittele sich nach § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten, was vorliegend nach dem die DCF-Verfahren erfolgt sei. Die Substanzwertgrenze nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG stehe dem Ansatz des negativen Geschäfts- oder Firmenwertes nicht entgegen. Der Geschäftswert der B GmbH sei bei Übertragung der Sachgesamtheit als Teil des übergehenden Vermögens zu betrachten, wobei der negative Wertbeitrag aus der Verwaltungsfunktion herrühre. Durch dessen Berücksichtigung werde letztlich sichergestellt, dass ein zutreffender Gesamtwert der B GmbH ermittelt werde. Werde das Unternehmen der B GmbH fortgeführt, entstünden unstreitig die nicht durch Konzernumlagen gedeckten Kosten der Beteiligungsverwaltung, so dass der Substanzwert des Unternehmens um diesen negativen Wertbeitrag zu mindern sei.
Des Weiteren übe die B GmbH durch die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Gesellschaften und deren Auswirkungen auf den Gesamtkonzern sowie der Entwicklung geschäftsleitender Vorgaben für den Konzern und deren Durchführung eine operative Tätigkeit aus. Neben Herrn F als Geschäftsführer, der die strategischen und geschäftsleitenden Maßnahmen für die Gruppe erarbeitete, umsetze und überwache, verfüge die Gesellschaft zusätzlich über weitere angestellte Mitarbeiter die diese Tätigkeiten vorgenommen hätten bzw. neue Investitionsmöglichkeiten für die gesamte Gruppe aufgesucht und die Finanzierung der Gruppe geplant und überwacht hätten. Die Bündelung der Beteiligungen der A Gruppe sei unter der deutschen Holding erfolgt, so dass die damit zusammenhängenden Tätigkeiten dort angesiedelt gewesen seien. Angesichts der Vielzahl der Beteiligungen sei es zur Bündelung der Synergien und Ressourcen unerlässlich gewesen, die Beteiligungen unter einer geschäftsleitenden Gesellschaft anzusiedeln und wichtige strategische Entscheidungen für die Gruppe einheitlich auszuüben. Da die österreichische Holding nicht operativ tätig gewesen sei, seien die Kosten somit auf Ebene der deutschen Holding als zentrale Konzernleitungspflicht der Gruppe erfasst worden. Im Einzelnen habe es sich um ein umfangreiches Beteiligungscontrolling der Vielzahl der bei der B GmbH gebündelten einzelnen Gesellschaften gehandelt. Es sei ein monatliches Reporting der Auslandsgesellschaften aufgesetzt und auf Ebene der deutschen Holding aktiv überwacht und zum Zwecke grundlegender unternehmerischer Entscheidungen für die Gruppe betrieben worden. Des Weiteren seien die Erstellung des Einzelabschlusses der deutschen Holding, als auch die Erstellung des konsolidierten Konzernabschlusses von der Holding verantwortet und vorgenommen worden. Diese Verwaltungsdienstleistungen stellten wirtschaftliche Tätigkeiten dar und begründeten die Unternehmereigenschaft der Holding dem Grunde nach. Selbst wenn eine nicht operative Holding vorläge, seien die Aufwendungen, soweit sie im Interesse der Untergesellschaften erfolgt seien nach der Rechtsprechung des BFH berücksichtigungsfähig. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2003, II B 191/01, BFH/NV 2003, 888 für die Konstellation nicht operativ tätiger Holdinggesellschaften die Möglichkeit einer Berücksichtigung von anfallenden Aufwendungen auf Holdingebene anerkannt, so dass Kosten, bei denen es sich nicht um reine Gesellschafterkosten, wie die der Beteiligungsverwaltung handele, bei der Bewertung zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 2011 und den Gewerbesteuermessbescheid 2011 sowie der Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2011 jeweils vom 25. Januar 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2020 dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der Verschmelzung der B GmbH ein um XXX € niedrigerer Übertragungswert berücksichtigt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der vorgenommene Ansatz eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes zur Bestimmung des gemeinen Wertes sei steuerbilanziell nicht zulässig, da dies zwangsläufig zu einem unzulässigen Unterschreiten des Substanzwertes als Wertuntergrenze (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) führe. Auch kämen die vorgetragenen negativen Ertragsaussichten der Holding als geschäftswertbildender Faktor nicht in Betracht. Ein negativer Wert sei bereits vom Begriff des immateriellen Wirtschaftsgutes denklogisch ausgeschlossen. Auch definiere die Rechtsprechung den Geschäfts- oder Firmenwert als den Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohne. Die Berücksichtigung eines negativen Firmenwertes würde zudem zu einer Doppelerfassung von Verlusten in Deutschland und Österreich führen, da die Klägerin die zukünftig anfallenden diskontierten Holdingkosten als Barwert/negativen Firmenwert steuermindernd in Deutschland berücksichtigt und ein zweites Mal als Aufwendungen in den Veranlagungszeiträumen nach der Verschmelzung in Österreich. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege nicht vor, da entgegen den Ausführungen der Klägerin stille Lasten sowohl bei inländischen - als auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen berücksichtigt würden. Der Unterschied bestehe darin, dass bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen kein Antragsrecht in Bezug auf den Ansatz eines Buch- oder Zwischenwert bestehe, um die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter in Deutschland sicherzustellen. Bei der B GmbH handele es sich auch nicht um eine operativ tätige GmbH, so dass eine Berücksichtigung von negativen Ertragsaussichten bereits aus diesem Grunde ausscheide. Bei den von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten der B GmbH handele es sich ausschließlich um interne Tätigkeiten für die Mitglieder des Konzernkreises die dem Bereich Beteiligung, Management bzw. Controlling zuzuordnen seien. Zwar könnten die Tätigkeiten, sofern sie gegen Entgelt ausgeübt würden nach den Besonderheiten des Umsatzsteuergesetzes zur umsatzsteuerlichen Organträgereigenschaft führen, nicht jedoch zur Annahme eines operativen Geschäftsbetriebs mit Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Sinne einer ertragssteuerlich relevanten Betätigung. Ziel der Rechtsprechung hinsichtlich der Außerachtlassung des Ertragswertes einer nicht operativ tätigen Holding sei die Vermeidung eines Kaskadeneffekts der doppelten Erfassung von Ertragsaussichten der Tochtergesellschaften in einem gemeinen Wert einerseits und zusätzlich der Ertragsaussichten der Holding andererseits, deren Erträge sich im Wesentlichen aus den Ausschüttungen der Tochtergesellschaften generierten.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer XX XXX XXXX X vorgelegen, sie waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat bei der Wertermittlung der B GmbH zutreffend keinen negativen Geschäfts- oder Firmenwert für das Unternehmen berücksichtigt. Denn der nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelte negative Wert der B GmbH beruht auf Verlusten, die ihre Ursache im Controlling und der Verwaltung der A-Gruppe im Interesse der Muttergesellschaft als Gesellschafterin zur Führung des Unternehmens haben und die demzufolge bei der Ermittlung des Wertes des verschmolzenen Unternehmens nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2003, II B 191/01, BFH/NV 2003, 888).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sind bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Körperschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter einschließlich der nicht entgeltlich erworbenen oder sonst geschaffenen immaterieller Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz (Übertragungsbilanz) der übertragenden Körperschaft grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) anzusetzen. Wegen der Verschmelzung auf die im EU-Ausland ansässige Muttergesellschaft und des damit einhergehenden Verlustes des inländischen Besteuerungsrechtes auf zukünftige Gewinne besteht nach § 11 Abs. 2 UmwStG kein Antragswahlrecht in Bezug auf den Ansatz des Buchwertes bzw. eines Zwischenwertes. Damit soll die Besteuerung der stillen Reserven im Inland sichergestellt werden.
Mangels Definition des Begriffs des gemeinen Wertes in den einzelnen Ertragssteuergesetzen findet für die Bewertung § 9 BewG Anwendung. Lässt sich danach der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, ist der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu ermitteln. Dabei darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und der sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG den Substanzwert nicht unterschreiten. Ein Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über dem Substanzwert der einzelnen materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt, ist dabei als Geschäfts- bzw. Firmenwert zu erfassen.
Im Rahmen von Verschmelzungen hat die Bewertung zum gemeinen Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG grundsätzlich nicht bezogen auf jedes einzelne übergehende Wirtschaftsgut, sondern bezogen auf die Gesamtheit der übergehenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter zu erfolgen. Der Wert der Sachgesamtheit ist dabei analog § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Verhältnis der Teilwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter zu verteilen.
Davon ausgehend ist bei der Übertragung einer Holdinggesellschaft mit ihren Beteiligungsgesellschaften der Wert der Sachgesamtheit zu ermitteln. Der Wert einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft wird dabei durch den Wert der Beteiligungsgesellschaften abgebildet, deren Summe den Wert der Holdinggesellschaft widerspiegelt. Soweit darüber hinaus aus der Geschäftstätigkeit der Holdinggesellschaft Verluste entstehen, die zu einem negativen Ertragswert führen, beruhen diese Verluste bei einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft entweder auf Dienstleistungen und Ausgaben im Interesse der Beteiligungsgesellschaften oder ergeben sich aus der Übernahme von Verwaltungs- und Controlling-Tätigkeiten für den Gesellschafter.
Handelt es sich um Aufwendungen im Interesse der Beteiligungsgesellschaften, sind diese Kosten, soweit sie nicht auf die Beteiligungsgesellschaften umgelegt wurden, grundsätzlich bei der Wertermittlung der einzelnen Beteiligungsgesellschaften zu
berücksichtigen. Denn die nicht vorgenommene Umlage der Kosten kommt den Beteiligungsgesellschaften zugute, da sie bei diesen zu einer Ersparung von Aufwendungen geführt hat, die bei der Bewertung der einzelnen Beteiligungsgesellschaften nach deren ausgewiesenen Gewinnen/Verlusten nicht berücksichtigt wurden. Die Wertansätze der einzelnen Beteiligungsgesellschaften wären demzufolge nach unten zu korrigieren.
Alternativ ist im Rahmen der Bewertung der Sachgesamtheit ein Ausgleichsposten in Höhe der umlagefähigen aber nicht umgelegten Kosten anzusetzen, um einen realistischen Wertansatz für die Sachgesamtheit zu erhalten. Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich daraus jedoch nicht.
Soweit es sich jedoch um Aufwendungen für das Halten und die Verwaltung des Vermögens des Gesellschafters handelt, sind diese hochgerechneten Kosten bei der Wertermittlung der Holdinggesellschaft nicht berücksichtigungsfähig. Denn insoweit liegen Leistungen vor, die die Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung für den Gesellschafter erbracht hat, mithin dem Grunde nach um verdeckte Gewinnausschüttungen. Durch die Verrechnung mit Gewinnen aus dem Beteiligungsgesellschaften, spiegelt sich diese Kostenübernahme in den ausgewiesenen Gewinnen der jeweiligen Geschäftsjahre nicht wider und wird durch geringere Ausschüttungen bei der Weitergabe der Beteiligungsgewinne ausgeglichen. Da es sich um übernommene Kosten für den Gesellschafter handelt, dürfen sich die daraus entstehenden Verluste nicht auf den Wert der Holdinggesellschaft auswirken und sind somit bei der Ertragswertberechnung nicht zu berücksichtigen.
Davon ausgehend ist der vorliegend errechnete sog. negative Geschäfts- oder Firmenwert für die Holdinggesellschaft als solches bei der Ertragswertberechnung nicht
berücksichtigungsfähig. Denn im Streitfall beruhen die Verluste zur Überzeugung des Gerichts auf Verwaltungskosten, die der Gesellschafterebene zuzurechnen sind. Bereits aus dem Umstand, dass die Kosten, soweit sie die Übernahme von Aufwendungen für die Beteiligungsgesellschaften betreffen, umfassend auf diese - mit einem pauschalen Kostenaufschlag versehen - umgelegt wurden (vergleiche Anlage K 6), ergibt sich die tatsächliche Vermutung, dass es sich bei dem verbleibenden Kosten um Aufwendungen handelt, die die Gesellschafterebene betreffen. Dies wird durch den Sachvortrag der Klägerin bestätigt. Vorliegend hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass es sich bei den nicht umgelegten Kosten um innerbetriebliche Dienstleistungen, insbesondere für ein umfangreiches Beteiligungscontrolling und die Verwaltung der Beteiligungen sowie die sich daraus ergebende Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Aufstellung eines Konsolidierungsabschlusses handelt. Sie hat weiter ausgeführt, dass ein monatliches Reporting der Gesellschaften aufgesetzt und auf Ebene der Holding aktiv überwacht worden sei, um es für Zwecke grundlegender unternehmerischen Entscheidungen zu berücksichtigen.
Da diese die Verluste verursachenden „fremden“ Aufwendungen dem Unternehmen der Holdinggesellschaft nicht immanent sind, sind sie auch bei dessen Wertermittlung nicht berücksichtigungsfähig. Um die im Inland erwirtschafteten stillen Reserven sachgerecht zu erfassen, ist der Wert der Sachgesamtheit demzufolge nicht um einen negativen Ertragswert der Holdinggesellschaft bei der Verschmelzung auf die österreichische Muttergesellschaft zu kürzen.
Bei den Verlusten handelt es sich vielmehr um Aufwendungen, die durch das aktive Handeln der verschmolzenen Gesellschaft entstanden sind, ohne dass die einem konkreten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können. Da es der übernehmenden Gesellschaft freisteht, die verlustbringende Tätigkeit in der vorgegebenen Form fortzuführen, haften die Verluste nicht dem verschmolzenen Unternehmen an. Knüpft die übernehmende Gesellschaft an die Tätigkeit des verschmolzenen Unternehmens an, erwirtschaftet sie eigene laufende Verluste durch ihre Tätigkeit. Die zusätzliche Berücksichtigung eines negativen Wertansatzes bei dem verschmolzenen Unternehmen würde demzufolge zu einer Doppelerfassung der Verluste führen.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung zu nicht operativ tätigen Holding-Gesellschaften. Danach sind Anteile an reinen Holding-Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligung oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften
keinen selbstständigen operativen Bereich haben, nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten; eine Korrektur aufgrund der Ertragsaussichten entfällt (BFH, Urteil vom 26. Januar 2000, II R 15/97, BStBl II 2000, 251, 253). Denn wirtschaftlich sind die Anteile an der Holdinggesellschaft identisch mit den von der Holdinggesellschaft gehaltenen Beteiligungen. Das Zwischenschalten der Holdinggesellschaft bewirkt lediglich eine Effektensubstitution. Kosten der Verwaltung der Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften dürfen demnach nicht zu einer Korrektur des Vermögenswertes führen, da es sich bei solchen Aufwendungen aus Kosten für die Vermögensverwaltung auf der Ebene des Anteilseigners handelt. (BFH, Beschluss vom 26. Februar 2003, II B 191/01, BFH/NV 2003, 888). Dass es sich hier um eine nicht operativ tätige Holdinggesellschaft handelt, ergibt sich daraus, dass die Holding über die Übernahme von Aufgaben für die Beteiligungsgesellschaften hinaus nicht am Markt tätig ist und darüber hinaus keine eigene Wertschöpfung erbringt. Es werden ausnahmslos interne Tätigkeiten für die Mitglieder des Konzernkreises erbracht, die dem Bereich des Beteiligungsmanagements bzw. des Controllings zuzuordnen sind.
Ob vorliegend gleichwohl fiktive Abwicklungskosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs des verschmolzenen Unternehmens wertmindernd zu berücksichtigen sind, kann hier dahinstehen, da solche Kosten weder konkret vorgetragen wurden noch ersichtlich sind.
Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist vorliegend nicht gegeben. Eine unterschiedliche Behandlung bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung besteht nur in Bezug auf die fehlende Möglichkeit des Ansatzes eines Buch- oder Zwischenwertes. Dies ist jedoch dem Umstand der Sicherstellung der Besteuerung der im Inland erzielten stillen Reserven geschuldet und somit gerechtfertigt.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).