Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 13.04.2022 – 8 K 353/16

ECLI:DE:FGHE:2022:0413.8K353.16.00

Verfahrensgang

nachgehend BFH München, 23. März 2023, IV B 31/22, Entscheidung HFG aufgehoben, Beschluss

Tenor

Herr B wird zum Verfahren beigeladen.

Gründe

Herr B ist gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zu dem Verfahren beizuladen, da der Rechtsstreit Fragen betrifft, die den Kommanditisten i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei einer Klage über die Feststellung der verrechenbaren Verluste auch diejenigen Gesellschafter als die materiell Betroffenen notwendig beizuladen, um deren verrechenbare Verluste es geht (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH-Urteil in BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598).

Vorliegend ist die Feststellung des verrechenbaren Verlustes mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG verbunden worden, so dass die Entscheidung daher Bindungswirkung sowohl für die Klägerin, als auch für Herrn B als alleinigen Kommanditisten hat.