Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 17.11.2022 – 8 K 523/22
ECLI:DE:FGHE:2022:1117.8K523.22.00
Verfahrensgang
nachgehend BFH München, 3. Mai 2023, EIN 189/23, Abweisung der Beschwerde, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich im Wege der Feststellungsklage dagegen, dass nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Hessischen Finanzämter vom 16.09.2019 (GVBl 2019, 249, zuletzt geändert durch Artikel 1 der 5. Änderungsverordnung vom 12.09.2022, GVBl 2022, 449) aufgrund der Änderungen durch die Verordnung 04.11.2021 (GVBl 2021, 708) – im Folgenden ZustVHE 2019 – ab dem 01.12.2021 das Finanzamt Y statt des Finanzamts Z für seine Einkommensteuerveranlagung zuständig ist.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 12.03.2022 an das beklagte Finanzamt Y und teilte diesem mit, dass er das Finanzamt nicht als Wohnsitzfinanzamt gemäß § 19 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) anerkenne. Sein Finanzamt sei immer noch das zu seinem Wohnsitz gehörende Finanzamt Z, da ihm eine Zumutbarkeit für das Erreichen eines Finanzamts innerhalb von einer Stunde zugestanden werden müsse. Das sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Y nicht zu schaffen. Er erwarte nunmehr die Rückgabe seiner Akten an das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt Z. Daraufhin antwortete das Finanzamt Y mit Schreiben vom 17.03.2022 und teilte ihm ergänzend zu einem allgemeinen Informationsschreiben vom 25.11.2021 mit, dass das Finanzamt Y aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen in der hessischen Finanzverwaltung nunmehr zuständig geworden sei für die Arbeitnehmerveranlagung des Finanzamts Z. Die bisherige Steuernummer des Finanzamts Z sei nicht mehr gültig. In dem Schreiben teilte das Finanzamt darüber hinaus mit, dass dann, wenn eine persönliche Vorsprache erforderlich werden solle, nach wie vor die Finanzservicestelle des Finanzamt Z aufgesucht werden könne (Bl. 2 ff. der vorgelegten Akte).
Mit gleichlautendem Schreiben vom 31.03.2022 hat sich der Kläger sowohl an das Hessische Finanzgericht als auch an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof und das Hessische Ministerium für Finanzen sowie das Finanzamt Y gewandt und sich darauf berufen, dass der Zuständigkeitswechsel massiv gegen § 19 AO verstoße (vgl. zum Inhalt der Schreiben die Bl. 1 bis 4 der Finanzgerichtsakte).
Auf ein Schreiben des Gerichts hin, hat der Kläger dann mit Schreiben vom 12.05.2022 klargestellt, dass er gegen die Umstrukturierungsmaßnahmen der hessischen Finanzverwaltung Klage einlege. Zur Begründung hat er ausführt, sein Wohnsitzfinanzamt Z werde einfach durch das Finanzamt Y ersetzt. Er habe aber weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Y. Gemäß § 19 AO sei die hessische Finanzverwaltung hierzu nicht berechtigt. Hierfür müsse das Bundesgesetz AO (Grundlagengesetz des Steuerrechts) geändert werden.
Der Gesetzgeber habe sich bei der Festlegung der Wohnsitzfinanzämter etwas gedacht, denn es sei einem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, wie in seinem Fall, sich für eventuelles persönliches Erscheinen einen kompletten Tag Urlaub zu nehmen, um Rückfragen zu beantworten. Er besitze keinen Pkw und sei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und wie er zur Finanzverwaltung nach Y kommen solle, sei ihm bisher nicht bekannt.
Zwischenzeitlich hat das Finanzamt Y dann mit Schreiben vom 06.04.2022 die Rechtsgrundlagen für die Änderung der Finanzamtszuständigkeiten mitgeteilt (Bl. 15f. der Finanzgerichtsakte).
Auf einen rechtlichen Hinweis des damaligen Berichterstatters und jetzigen Einzelrichters vom 25.05.2022 hin vertritt der Kläger die Ansicht, das von dem Berichterstatter zitierte Finanzverwaltungsgesetz (FVG) sei ein nachgeordnetes Gesetz, das für die Abgabenordnung keine Relevanz habe. Eine Finanzbehörde könne den Bezirk nicht willkürlich verändern.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Finanzamt Y für seine Einkommensteuerveranlagung örtlich unzuständig ist und dass die Veranlagung durch das Finanzamt Z zu erfolgen hat,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags bezieht sich das Finanzamt auf sein Schreiben vom 06.04.2022. Nach der ZustVHE 2019 in der Fassung vom 04.11.2021 sei aufgrund des dortigen § 3 das Finanzamt Y für die Verwaltung von natürlichen Personen zuständig, soweit sie Überschusseinkünfte, wie der Kläger, erzielen würden, auch wenn diese Personen ihren Wohnsitz in dem Bezirk des Finanzamts Z hätten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.04.2022 und 24.06.2022 sowie auf die Schriftsätze des Finanzamtes vom 30.06.2022 bzw. 06.04.2022 verwiesen.
Der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 05.07.2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Dem Gericht hat ein Aktenband der Finanzverwaltung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
1. Die als Feststellungsklage erhobene Klage ist gemäß § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zuständigkeitsfrage und damit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, geltend gemacht hat. Das berechtigte Interesse des Klägers ergibt sich unabhängig von der grundsätzlichen (allerdings durch § 127 AO eingeschränkten) Möglichkeit, die von dem Finanzamt erlassenen Verwaltungsakte anzufechten, daraus, dass er geltend macht, dass das für ihn nunmehr nach der neuen ZustVHE 2019 zuständige Finanzamt für ihn grundsätzlich schwerer erreichbar sei.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil das beklagte Finanzamt Y nach der auf der Grundlage des FVG ergangenen ZustVHE 2019 (hier § 3 Satz 1 Nr. 1 der ZustVHE 2019) für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers örtlich zuständig ist.
Nach § 17 Abs. 1 des FVG (das FVG ist auf der Grundlage des Art. 108 Abs. 1 bis 4a des Grundgesetzes ergangen) wird den jeweiligen Finanzverwaltungen das Recht eingeräumt, die Bezirke der Finanzämter zu bestimmen und darüber hinaus in § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des FVG das Recht, durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Hessische Minister der Finanzen die ZustVHE 2019 das Land Hessen vom 16.09.2019, hier in der maßgeblichen Fassung vom 04.11.2021, erlassen. Danach sind gemäß § 1 der ZustVHE 2019 für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich die in § 2 der ZustVHE 2019 bezeichneten Finanzämter zuständig, soweit die §§ 3 bis 27a der ZustVHE 2019 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthalten. Insoweit ist das Finanzamt Z zwar aufgrund es § 2 ZustVHE 2019 grundsätzlich für Steuerpflichtige mit dem Wohnsitz in Z zuständig, in § 3 Satz 1 Nr. 1 der ZustVHE 2019 wird jedoch eine abweichende Regelung für natürliche Personen mit Überschusseinkünften getroffen, soweit grundsätzlich das Finanzamt Z zuständig wäre. Insoweit ergibt sich auch im vorliegenden Falle die Zuständigkeit des Finanzamt Y, da der Kläger unstreitig lediglich Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt.
Die insoweit getroffene Zuständigkeitsregelung ist mit § 19 Abs. 1 Satz 1 AO vereinbar, weil in dieser Norm zwar allgemein die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter geregelt wird, die Bestimmung der jeweiligen Bezirke und Aufgaben der Finanzämter, an die § 19 AO anknüpft, ist jedoch dem FVG bzw. den auf der Grundlage des FVG erlassenen Rechtsverordnungen vorbehalten. So wird in der für den Erlass der ZustVHE 2019 einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FVG den zuständigen Landesregierungen ausdrücklich das Recht eingeräumt, durch Rechtsverordnung „einem Finanzamt“ „Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter“ zu übertragen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der AO auch um kein im Vergleich zu dem FVG höherrangiges Recht.
Die einschlägigen Regelungen des FVG und der Zuständigkeitsverordnung sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Dem Einwand des Klägers, dass das Finanzamt Y für ihn nur unter erschwerten Bedingungen erreichbar sei, wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass die Finanzservicestelle des Finanzamts Z für die betroffenen Steuerpflichtigen für persönliche Rücksprachen zur Verfügung steht (vgl. u.a. das Schreiben des Finanzamt Y vom 17.03.2022 und die allgemeinen Informationen der hessischen Steuerverwaltung, Bl. 2ff. der Steuerakte). Darüber hinaus besteht für den Kläger auch weiter die Möglichkeit, das Finanzamt postalisch, fernmündlich oder digital zu erreichen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben war.