Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 06.08.2025 – 3 K 493/24
ECLI:DE:FGHE:2025:0806.3K493.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 5 Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist die Eigentümerin von drei in …, Gemarkung …, Flur … gelegenen Flurstücken: Zum einen des im Grundbuch Bl. … eingetragenen Flurstücks …, Hof- und Gebäudefläche mit einer Grundstücksfläche von xxx m². Dieses ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, dessen Wohnfläche xxx m² beträgt (Adresse 1). Zum anderen (mit einem Miteigentumsanteil von 1/12) des im Grundbuch Bl. … eingetragenen Flurstücks …, Hof- und Gebäudefläche mit einer Grundstücksfläche von xxx m². Auf diesen Flurstücken befinden sich einzelne Garagen der Anwohner, wovon der Klägerin eine zur Unterstellung ihres PKWs dient. Und zuletzt (mit einem Miteigentumsanteil von 1/4) des im Grundbuch Bl. … eingetragenen Flurstücks …, Weg am … mit einer Grundstücksfläche von xxx m². Auf diesem Flurstück befindet sich ein Weg, der von der Hauptstraße „Adresse“ über den Garagenvorplatz zum Einfamilienhaus der Klägerin und zu anderen anliegenden Grundstücken führt. Der Weg ist mit einem Schild „Privatweg“ gekennzeichnet. Beim Beklagten (das Finanzamt) handelt es sich um das für den Grundbesitz der Klägerin (Grundsteuermessbetragsfestsetzung) zuständige Lage-Finanzamt.
Im Januar 2023 übermittelte die Klägerin dem Finanzamt die Erklärung zur Hauptveranlagung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zum 01.01.2022 für das bebaute Grundstück „Adresse 1“, 60435 Frankfurt. Darin hatte sie das Garagengrundstück, Flurstück … unter Angabe eines Miteigentumsanteils von 1/1 erklärt. Die das Einfamilienhaus betreffende Wohnfläche wurde mit xxx m² angegeben.
Im Bescheid vom 23.02.2023 folgte das Finanzamt den Angaben der Klägerin ohne Abweichung und setzte den Grundsteuermessbetrag mit xx,- € fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Sie monierte, dass das zugrunde gelegte Flurstück das falsche sei. Es handele sich hierbei um einen ehemaligen Bauplatz, auf dem sich inzwischen 12 Einzelgaragen befänden. Zudem gehöre ihr davon nur ein Anteil von 1/12. Das zutreffende Flurstück, das im Bescheid berücksichtigt werden müsse, sei das Flurstück …, auf dem ihr Wohnhaus stünde. In diesem Kontext bat sie um Neufestsetzung.
Diesem Begehren entsprach das Finanzamt mit geändertem Bescheid vom 01.11.2023. Im Rahmen der Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass zwei weitere Flurstücke der wirtschaftlichen Einheit bislang nicht erfasst worden waren. Vor diesem Hintergrund wurden die drei oben aufgeführten Flurstücke mit dem zutreffenden Miteigentumsanteil beim Flächenbetrag Grund und Boden berücksichtigt. Bei der Erfassung des Gebäudeteils wurde - wie bisher - die erklärte Wohnfläche von xxx m² angesetzt. Der Klägerin wurde im Bescheid erläutert, dass die Erfassung aller Flurstücke geboten war, da diese zur wirtschaftlichen Einheit gehörten.
Der gegen den vorgenannten Bescheid fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15.05.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 28.05.2024 vor dem Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Aussetzungsantrag (Az.: 3 V 424/24) wurde später zurückgenommen und das Verfahren eingestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Grundsteuermessbetragsfestsetzung im Bescheid vom 01.11.2023 sei fehlerhaft erfolgt. Bei der Ermittlung des Flächenbetrags Grund und Boden seien xxx m² zugrunde zu legen und nicht - wie vom Finanzamt vorgenommen - xxx m². In diesem Kontext ist sie der Ansicht, dass bei der Berechnung lediglich der Flächenbetrag (Grund und Boden) für den zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil maßgeblich sei. Das folge aus § 5 Abs. 2 S. 1 HGrStG. Daher sei insoweit nur das Flurstück … maßgeblich. Der Privatweg sei ebenso wenig anzusetzen wie die Garage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2022 betreffend die wirtschaftliche Einheit „Adresse 1“ in … vom 01.11.2023 in der Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.05.2024 zu ändern, indem bei der Grundstücksfläche xxx m² zugrunde gelegt werden und den Grundsteuermessbetrag auf xx,- € festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, der angegriffene Bescheid sei zu Recht ergangen. Die Klägerin lege § 5 Abs. 2 S. 5 HGrStG falsch aus. Die Regelung beschränke sich ausschließlich auf Gebäude (mit Wohnnutzung). Ob Flächenbeträge als Bodenflächen anzusetzen seien, werde in § 5 Abs. 2 HGrStG nicht geregelt. Welche Bodenflächen anzusetzen seien, regele ausschließlich § 5 Abs. 1 HGrStG. Aus dieser Vorschrift könne nicht gefolgert werden, dass die Flurstücke der Garage und des Weges generell nicht zu berücksichtigen seien. Dafür sei kein Grund ersichtlich.
Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. Mit Beschluss vom 28.01.2025 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die Verwaltungsakte war Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I. Aufgrund des oben genannten Senatsbeschlusses ergeht die Entscheidung gemäß §§ 5 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter.
II. Da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 90 Abs. 2 FGO), ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
III. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
Bei der Bewertung des streitgegenständlichen Objekts hat das Finanzamt die Normen des HGrStG zutreffend zur Anwendung gebracht.
Dabei hat das Finanzamt die drei Flurstücke (Haus, Garage, Privatweg) zutreffend als eine wirtschaftliche Einheit erfasst. Insoweit hat das Finanzamt zu Recht auf § 2 (Bundes)Bewertungsgesetz (BewG) abgestellt, der über den Verweis in § 2 Abs. 2 HGrStG auch in Hessen anwendbar ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 BewG ist nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen, was als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen ist. Nach der Verkehrsanschauung gehören die drei oben genannten Objekte zusammen; Garage und Privatweg dienen dem Hauptobjekt „Haus“ und sind unter der letztgenannten wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Die vom Finanzamt vorgenommene Subsumtion unter § 5 HGrStG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wie vom Finanzamt vorgetragen, ist der Flächenbetrag für Grund und Boden und der Flächenbetrag für Gebäudeflächen streng voneinander zu unterscheiden; in der Folge dürfen auch § 5 Abs. 1 HGrStG, in dem die Flächenbeträge für Grund und Boden und § 5 Abs. 2 HGrStG, in dem die Flächenbeträge für (Wohn-)Gebäude normiert sind, nicht (unzulässig) miteinander vermengt werden.
Das ergibt sich bereits aus einer am Wortlaut der Norm(en) orientierten Auslegung, denn in § 5 Abs. 1 HGrStG ist vom „Flächenbetrag für den Grund und Boden“ und in § 5 Abs. 2 HGrStG ist vom „Flächenbetrag für den zu Wohnzwecken genutzten Teil eines zum Grundstück gehörenden benutzbaren Gebäudes…“ die Rede. § 5 Abs. 1 HGrStG, der sich in einem Satz erschöpft, enthält eben gerade keine Ausnahmen für Garagen/ Nebengebäude, o. ä. Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung gelten die in § 5 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 HGrStG für Garagen und Nebengebäude gemachten Ausnahmen eben nur für den das Wohngebäude betreffenden Flächenbetrag.
Dass die Flächenbeträge für Grund und Boden einerseits und für Gebäude andererseits strikt zu trennen sind, ergibt sich auch bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung. Der Flächenbetrag für Gebäude ist nämlich 12,5-mal so hoch wie der für den Grund und Boden (0,50 € beim Gebäude und 0,04 € beim Grund und Boden).
Schließlich ist die vom Finanzamt am Maßstab des § 5 Abs. 1 HGrStG durchgeführte Berechnung nicht zu beanstanden. Danach ist der Flächenbetrag für den Grund und Boden das Produkt aus der Fläche des zum Grundstück gehörenden Grund und Bodens in Quadratmetern und einem Ansatz von 0,04 € je m². Diesbezüglich hat das Finanzamt zutreffend alle drei Grundstücksflächen (Haus, Garage, Privatweg) herangezogen und eine Quadratmeterzahl von xxx m² zugrunde gelegt; denn, wenn es sich insoweit (also bei allen drei Grundstücken) um einen Bewertungsgegenstand (weil eine wirtschaftliche Einheit) handelt, würde es keinen Sinn ergeben, Teile der Grundstücksflächen (die auf Garage und Privatweg entfallen) außen vor zu lassen. Im Übrigen ergibt sich dafür nach dem klaren Gesetzeswortlaut (siehe oben) auch kein Anhalt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.