Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19.01.2010 – 13 Sa 1599/09
ECLI:DE:LAGHE:2010:0119.13SA1599.09.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 28. Juli 2009 - 5 Ca 107/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die behindertengerechte Beschäftigung der Klägerin im Betrieb der Beklagten.
Die Klägerin hat seit 19. März 2008 einen Grad der Behinderung von 60. Aufgrund ihrer Behinderung ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg zu heben und zu tragen. Ebenso muss sie häufiges Bücken vermeiden. Auf die ärztlichen Atteste vom 09. und 12. Februar 2009 (Bl. 8, 9 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist derzeit in der Spülküche der Beklagten tätig, in der im Wesentlichen mittelschwere und schwere Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung, im Stehen und Gehen anfallen, mit Heben und Tragen bis 25 kg. Die Klägerin will in der Cafeteria beschäftigt werden. Auch dort fallen regelmäßig Arbeiten an, zu denen die Klägerin nach den oben angeführten ärztlichen Attesten nicht mehr in der Lage ist. Gleichwohl bewarb sich die Klägerin am 13. Dezember 2008 auf eine Teilzeitstelle in der Cafeteria ab 01. Mai 2009. Die Beklagte lehnte ab.
Die Klägerin hat behauptet, auch wenn die Tätigkeiten in der Cafeteria nicht leidensgerecht seien, böten sie ihr doch jedenfalls eine etwas geringere körperliche Belastung. Notfalls könnten ihr Kollegen behilflich sein.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie ab 01. August 2009 als Mitarbeiterin in der Cafeteria bei 76,25 Monatsstunden zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei nach ihren Attesten auch nicht in der Lage, den angestrebten Arbeitsplatz in der Cafeteria ohne weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen auszufüllen. Sie wäre auch überwiegend allein in der Cafeteria tätig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 40 - 42 d. A.).
Durch Urteil vom 28. Juli 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der von der Klägerin angestrebte Arbeitsplatz in der Cafeteria der Beklagten sei auch nicht leidensgerecht. Einen Anspruch auf einen nur etwas leidensgerechteren Arbeitsplatz habe die Klägerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird wiederum auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 40 - 45 d. A.).
Gegen dieses der Klägerin am 03. September 2009 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 22. September 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 30. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte könne sich auf einer freien Stelle in der Cafeteria beschäftigen, denn die Tätigkeiten dort seien im Hinblick auf ihre Behinderung leidensgerechter als die Tätigkeiten in der Spülküche. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften, so meint die Klägerin, könne sie von der Beklagten nicht nur die Beschäftigung auf einem leidensgerechten, sondern auch auf einem jedenfalls leidensgerechteren Arbeitsplatz verlangen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 28. Juli 2009 - 5 Ca 107/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie ab Rechtskraft des Urteils als Mitarbeiterin in der Cafeteria bei 76,25 Monatsstunden zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie weist erneut darauf hin, dass die angestrebte Tätigkeit in der Cafeteria die Klägerin in ähnlicher Weise belasten würde wie die derzeitige Tätigkeit in der Spülküche. Die Klägerin, so meint die Beklagte, könne keine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz verlangen, der genauso wenig leidensgerecht sei wie der bisherige.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Beschäftigung in der Cafeteria, insbesondere nicht nach Maßgabe des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift haben Schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, soweit dies für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht herausgearbeitet, dass daraus ein Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung folgen kann, wenn der behinderte Mensch die auf seinem eigentlichen Arbeitsplatz anfallenden Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausfüllen kann ( BAG vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX ).
Dem Arbeitnehmer wird damit gesetzlich kein absoluter Anspruch auf Beschäftigung eingeräumt. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Tätigkeiten, für die er nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen unter Berücksichtigung seiner Behinderung befähigt ist ( BAG, a. a. O.; Hauck/Noftz/Schröder, SGB IX, § 81 Rz 33 ).
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es ist unstreitig, dass der von der Klägerin angestrebte Arbeitsplatz in der Cafeteria der Beklagten mit höheren körperlichen Belastungen verbunden ist als denen, die der Klägerin nach den vorgelegten Attesten vom 09. und 12. Februar 2009 zuträglich sind. Damit ist der Arbeitsplatz in der Cafeteria gerade kein leidensgerechter Arbeitsplatz, den die Klägerin unter Umständen beanspruchen könnte.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Arbeitsplatz in der Cafeteria jedenfalls etwas leidensgerechter wäre als ihr bisheriger. Selbst wenn dies zuträfe, begründete dies keinen „Versetzungsanspruch" der Klägerin. Das Gesetz billigt dem behinderten Mensch allein einen Anspruch auf Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz zu, der seinem Leiden gerecht wird. Ein Anspruch auf Beschäftigung mit einer nur graduell weniger belastenden Tätigkeit, die aber den körperlichen Einschränkungen des behinderten Menschen nicht voll Rechnung trägt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht gewünscht. Sie diente nicht der Verwertung und Entwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX), sondern nur der Verzögerung des körperlichen Verschleißes. Das Gesetz ist aber nicht zur „Schadensbegrenzung" gedacht, sondern zur „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" (vgl. Gesetzesüberschrift).
Abgesehen davon wäre eine solche Sichtweise auch für Arbeitgeber unzumutbar (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX), müssten sie doch befürchten, in ständig neuer Auseinandersetzung mit behinderten Arbeitnehmern verwickelt zu werden, die schon einen leidensgerechteren Arbeitsplatz erstritten haben und von dort aus einen noch leidensgerechteren Arbeitsplatz begehren.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.