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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 03.03.2010 – 8 Sa 1831/09

ECLI:DE:LAGHE:2010:0303.8SA1831.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wetzlar, 15. September 2009, 3 Ca 79/09, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Wetzlar vom 15.09.2009 – 3 Ca 79/09 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR (in Worten: Zweitausend und 00/100 Euro) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) monatlich jeweils ab dem ersten eines jeden Monats der Monate von Februar 2005 bis Juli 2006 sowie Zinsen in gleicher Höhe auf jeweils 25,00 EUR (in Worten: Fünfundzwanzig und 00/100 Euro) monatlich der Monate Dezember 2003 bis Januar 2005 und August 2006 bis September 2006 und beschränkt auf Zinsen aus insgesamt 2.000,00 EUR (in Worten: Zweitausend und 00/100 Euro) ab 03. Februar 2010.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 58% und die Beklagte 42% zu tragen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 29% und die Beklagte zu 71%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz schuldet, weil die Beklagte Beiträge für die Klägerin nicht an eine Pensionskasse abgeführt hat.

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Die Klägerin war von Januar 2003 bis Ende Oktober 2008 bei der Beklagten als Arzthelferin zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.000,00 beschäftigt.

3

Die Beklagte hatte der Klägerin Anfang 2004 betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Beklagte insgesamt € 100,00 monatlich zugunsten der Klägerin an die Pensionskasse zahlen sollte. Davon sollten € 75,00 dem Bruttogehalt zugeschlagen und abgeführt werden und um weitere € 25,00 sollte die Beklagte den Beitrag aufstocken. Die Versicherung bei der Pensionskasse begann ab 01. Dezember 2003.

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Von Dezember 2003 bis Dezember 2004 führte die Beklagte monatlich € 75,00 an die Pensionskasse ab und stellte ab da jegliche Zahlungen ein, worüber die Klägerin nicht informiert wurde. Im September 2006 beauftragten die Parteien gemeinsam die Pensionskasse, den dort zur Auszahlung vorhandenen Betrag von € 245,00 an die Klägerin zu zahlen und erklärten, dass zu diesem Termin der Versicherungsschutz erlösche.

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Die Klägerin verlangt die Zahlung des Aufstockungsbetrages von € 25,00 monatlich für die Zeit von Dezember 2003 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2008 sowie die Zahlung von monatlich € 75,00 für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 von der Beklagten. Diese Beträge schulde die Beklagte als Schadensersatz.

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Die Beklagte hat vorgetragen, bei den Beiträgen zur Pensionsversicherung habe es sich um zusätzliche freiwillige Leistungen gehandelt.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen mit Urteil vom 15. September 2009, auf das Bezug genommen wird.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der nicht abgeführten Beiträge weiter. Die Klägerin trägt vor, soweit die Beiträge nicht an die Pensionskasse abgeführt worden seien, sei ein Vergütungsanspruch in dieser Höhe bestehen geblieben. Jedenfalls sei der Klägerin ein Schaden entstanden in Höhe von mindestens € 4.642,80. Bei Abführung der Beiträge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wäre ein Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung von € 4.887,80 entstanden, während zum Auszahlungstermin im Oktober 2006 lediglich € 245,00 vorhanden gewesen seien. Schadensersatzpflichtig habe sich die Beklagte auch gem. § 823 Abs. 2 BGB gemacht, da sie vorgetäuscht habe, dass sie die Beiträge abführe. Jedenfalls sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert in Höhe der nicht abgeführten Beiträge.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 15.09.2009 - Az.: 3 Ca 79/09 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 100,00 monatlich zum 01. eines Monats, beginnend am 01.02.2005 und endend am 01. Juli 2006, zu zahlen, sowie Zinsen in gleicher Höhe auf jeweils € 25,00 monatlich, beginnend am 01.12.2003 bis 01.01.2005 und vom 01.08.2006 bis 01.11.2008.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, es habe sich bei den Zahlungen an die Pensionskasse um freiwillige und jederzeit widerrufbare Leistungen gehalten. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht.

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Die Parteien haben übereinstimmend im Hinblick auf eine Zahlung der Beklagten den Rechtsstreit in Höhe von € 200,00 für erledigt erklärt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

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1. Die Klägerin kann von der Beklagten noch € 2.000,00 verlangen. In Höhe von € 200,00 ist unstreitig Erledigung durch die Zahlung der Beklagten eingetreten und der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden.

18

a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 100,00 monatlich an die Allianz Pensionskasse AG für die Zeit von Dezember 2003 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherung im Oktober 2006 hatte. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Die Parteien hatten unstreitig vereinbart, dass die Beklagte 100 € monatlich Beitrag an die Pensionskasse für die Altersversorgung der Klägerin zahlt.

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b) Die Beklagte zahlte von Januar bis Juni 2006, d.h. für 18 Monate den in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Versicherungsbeitrag von € 75,00 nicht bei der Pensionskasse für die Klägerin ein und führte auch den Aufstockungsbetrag von € 25,00 monatlich in der Zeit von Dezember 2003 bis September 2006, d.h. für 34 Monate nicht an die Versicherung ab.

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Die Beklagte hat damit ihre dahingehende Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt. Sie schuldet der Klägerin die sich daraus ergebenden Beträge aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes und der ungerechtfertigten Bereicherung. Nachdem die Versicherung bei der Pensionskasse erlosch ist es der Beklagten auch nicht mehr möglich, diese Beiträge dort einzuzahlen. Die Klägerin kann gem. § 283 BGB i.V.m. § 275 und § 280 Abs. 1 BGB dafür Schadensersatz verlangen. Der Schaden ist gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf mindestens den Betrag der fehlenden Beiträge zu schätzen. Wären die Beiträge ordnungsgemäß eingezahlt worden, hätte sich der Rückkaufswert mindestens um die Höhe dieser Beiträge erhöht, da die für den Abschluss der Versicherung anfallenden Kosten aus den anfänglich eingezahlten Beiträgen abgedeckt wird, wie sich aus der von der Klägerin überreichten Aufstellung über die Rückkaufswerte und dem Versicherungsvertrag ergibt.

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b) Auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ist die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Sie hat die Arbeitskraft in vollem Umfang entgegengenommen ohne die volle versprochene Leistung, nämlich das Gehalt zuzüglich der Zahlung des Lebensversicherungsbeitrags zu erbringen. In Höhe der nicht gezahlten Versicherungsbeiträge ist die Beklagte mithin ungerechtfertigt bereichert im Sinne der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB.

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2. Soweit die Klägerin den Aufstockungsbetrag für die Zeit nach dem 01.10.2006 verlangt, ist die Klage unbegründet. Die Parteien hatten mit Erklärung vom 28. September 2006 gegenüber der Pensionskasse die Auszahlung des vorhandenen Betrages verlangt und erklärt, dass der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt erlischt. Mit der Beendigung der Versicherung endete auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

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Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

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4. Die Kosten waren im Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen.

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5. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.