Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 04.05.2010 – 3 Sa 1752/09
ECLI:DE:LAGHE:2010:0504.3SA1752.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Darmstadt, 17. September 2009, 7/12 Ca 479/08, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. September 2009 – 7/12 Ca 479/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über kinderbezogene Entgeltbestandteile.
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1991 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie ist Mutter von zwei Kindern, für die sie Kindergeld erhält. Nachdem sie mehrere Jahre Elternzeit in Anspruch genommen hatte, beendete sie die Elternzeit mit Wirkung zum 30. September 2001 und war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2003 zunächst fünf Stunden wöchentlich, sodann 15 Stunden und zuletzt seit dem 1. April 2003 zehn Stunden wöchentlich beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. März 2003 (Ablichtung als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Mai 2009, Bl. 29 d. A.) beantragte die Klägerin „eine Beurlaubung zu Fortbildungszwecken für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2006“. Mit Schreiben vom selben Tag (Ablichtung als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juli 2009, Bl. 41 d. A.) gewährte die Beklagte der Klägerin „entsprechend Ihrem Antrag für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2006 gemäß § 50 BAT Abs. 2 unbezahlten Sonderurlaub“. In der Zeit von April 2003 bis Januar 2006 absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur Erzieherin. In der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 7. Februar 2008 war sie bei der Beklagten entsprechend als Praktikantin tätig. Der Sonderurlaub wurde einvernehmlich zunächst bis zum 31. Januar 2008, sodann bis zum 7. Februar 2008 verlängert. Die staatliche Anerkennung als Erzieherin erfolgte am 7. Februar 2008. Seit dem 8. Februar 2008 ist die Klägerin bei der Beklagten wieder als Angestellte beschäftigt.
Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) an.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA mit Wirkung ab 8. Februar 2008 geltend.
Die Klägerin hat behauptet, der Sonderurlaub habe nicht nur den Zweck gehabt, eine Ausbildung als Erzieherin durchführen zu können, sondern auch dem Zweck gedient, in dieser Zeit ihre Kinder betreuen zu können. Sie hat vorgetragen, sie sei nach § 50 Abs. 1 BAT beurlaubt worden, da sie aufgrund der Notwendigkeit der Kinderbetreuung ihre Ausbildung nicht in Vollzeit habe durchführen können, sodass sie fünf Jahre für die Ausbildung benötigt habe. Die Beklagte habe ein hohes Interesse daran gehabt, dass sie die Ausbildung durchführe, da ihre Stelle in der Personalabteilung zur Besetzung mit einer Jugendvertreterin benötigt worden sei und gleichzeitig der Bedarf an Erzieherinnen mit eigenem Personal habe abgedeckt werden sollen. Sie habe in erster Linie wegen der Betreuung ihrer Kinder Sonderurlaub genommen und die Zeit dann lediglich dafür genutzt, gleichzeitig eine Fortbildung zu machen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer, der Zeiten der Kinderbetreuung nicht für eine Fortbildung nutze.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 336,45 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 64,74 seit dem 1. März 2008 und aus jeweils € 90,57 ab dem 1. April 2008, 1. Mai 2008 und 1. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, es habe weder ein dienstliches Interesse an einer Beurlaubung der Klägerin bestanden, noch habe es angesichts der zwischen fünf und 15 Stunden liegenden Arbeitsleistung in der Zeit von 2001 bis 2003 Probleme damit gegeben, die Arbeitsleistung mit der Kinderbetreuung zu verbinden. Sie hat vorgetragen, dies spreche dafür, dass der Sonderurlaub nicht der Kinderbetreuung, sondern lediglich Fortbildungszwecken gedient habe.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage durch Urteil vom 17. September 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA, da sie im September 2005 kein Entgelt bezogen habe. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 6 GG darin, dass ein Arbeitnehmer von der Besitzstandszulage ausgeschlossen sei, wenn er aufgrund Sonderurlaubs zu Fortbildungszwecken zum Stichtag kein Entgelt bezogen habe, selbst wenn er während dieses Sonderurlaubs die Freistellung nicht nur zu Fortbildungszwecken, sondern auch für Kinderbetreuung genutzt habe.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 28. September 2009 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 21. Oktober 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 31. Dezember 2009 am 23. Dezember 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 6 GG verkannt. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Antrag auf Sonderurlaub vom Wortlaut her auf eine tatsächlich ebenfalls stattfindende Fortbildung gestützt worden sei oder aber auf die ebenfalls tatsächlich gegebene Notwendigkeit der Betreuung minderjähriger Kinder, die sich nicht allein hätten überlassen werden können und für die keine andere Betreuungsperson vorhanden gewesen sei. Es könne nicht darauf ankommen, ob sich ein Mitglied der Familie auf die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG berufe, sondern nur auf die faktische Notwendigkeit. Die Schutzfunktion des Art. 6 Abs. 1 GG knüpfe an das faktische Bestehen einer Ehe und Familie an, nicht an einen entsprechenden Antrag. Es komme nicht darauf an, ob sie einen Antrag nach § 50 Abs. 1 BAT oder nach § 50 Abs. 2 BAT gestellt habe, da sie jedenfalls faktisch zur Betreuung ihrer Kinder Sonderurlaub benötigt habe, weil eine Gleichzeitigkeit von Fortbildung und Kindererziehung neben einer weiter bestehenden Berufstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Sie sei so zu stellen, als hätte sie Sonderurlaub zur Kindererziehung beantragt. Eine falsche Bezeichnung des Antrags schade nicht. Die Klägerin behauptet, zum damaligen Zeitpunkt sei ihr die Notwendigkeit der Beantragung von Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 BAT nicht bekannt gewesen, um einen Anspruch auf Besitzstandszulage nach dem noch nicht existenten TVÜ-VKA zu erhalten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. September 2009 - 7/12 Ca 479/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 336,45 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 64,74 seit dem 1. März 2008 und aus jeweils € 90,57 seit dem 1. April 2008, 1. Mai 2008 und 1. Juni 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. September 2009 - 7/12 Ca 479/08 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a) ArbGG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-VKA für die Zeit vom 8. Februar 2008 bis 31. Mai 2008. Der Anspruch folgt weder unmittelbar aus § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA noch aus § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA iVm. Art. 3 Abs. 1, 6 GG.
1. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA liegen nicht vor.
a) § 11 TVÜ-VKA bestimmt, soweit hier von Interesse:
„(1) Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen bezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. (…) Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.“
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-VKA vom 31. März 2008 ist § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA mit Wirkung zum 1. Juli 2008 um verschiedene Protokollerklärungen ergänzt worden.
b) Die Klägerin hatte für September 2005 keinen Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Ihr war in diesem Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt. Auf die durch den Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 um Protokollerklärungen ergänzte Fassung des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA mit Wirkung ab 1. Juli 2008 kommt es nicht an, da die Klägerin die kinderbezogene Besitzstandszulage nur für die Zeit vom 8. Februar 2008 bis 31. Mai 2008 begehrt.
2. Der Ausschluss der Klägerin von einem Anspruch auf die Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum In-Kraft-Treten des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TVÜ-VKA geltenden Fassung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG. Die Tarifvertragsparteien konnten Arbeitnehmer, denen im September 2005 Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT gewährt war, wirksam von der Besitzstandsregelung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ausnehmen.
a) Allerdings verpflichtet die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte die Rechtsprechung dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits- oder sachwidrig außer Betracht lassen (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07 - ZTR 2009, 322, Rn. 22; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2, Rn. 21; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 1, Rn. 15) . So lässt die von den Tarifvertragsparteien in § 11 TVÜ-VKA vorgenommene Gruppenbildung, die die Zulage allein davon abhängig machte, ob der in den TVöD übergeleitete kindergeldberechtigte Arbeitnehmer am Stichtag Entgelt bezog, selbst bei Anlegung eines typisierenden Maßstabs die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits- und sachwidrig außer Betracht, soweit dadurch auch Arbeitnehmern, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen hatten, der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage versagt wurde (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07– aaO. Rn. 25) . Dies gilt entsprechend, soweit ein Arbeitnehmer gemäß § 50 Abs. 1 a) BAT wegen Sonderurlaubs zum Zwecke der Kinderbetreuung im September 2005 keine Arbeitsvergütung erhalten hat (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07 - aaO. Rn. 36) . Auch in diesem Fall führt die Stichtagsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bei typisierender Betrachtung zu einer nicht mehr sachgerechten Gruppenbildung. Der zur Kinderbetreuung gewährte Sonderurlaub verfolgt den gleichen Zweck wie die Elternzeit. Die Tarifvertragsparteien hatten der Möglichkeit eines über die zeitlichen Grenzen der Elternzeit hinausgehenden Sonderurlaubs zum Zwecke der Kinderbetreuung ersichtlich besonderen Wert beigemessen. Die Gewährung von Sonderurlaub stand nicht im Ermessen des Arbeitgebers, § 50 Abs. 1 BAT gewährte vielmehr trotz seiner Ausgestaltung als Soll-Vorschrift unter den dort geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sonderurlaub, es sei denn, dringende dienstliche oder betriebliche Interessen standen dem entgegen (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07 - aaO) .
Allgemein können Stichtagsregelungen im Hinblick auf die Begründung von Ansprüchen zulässig sein. Stichtagsregelungen sind Typisierungen in der Zeit, die Ausdruck einer gebotenen pauschalierenden Betrachtung sind. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach vertretbar ist. Die Stichtagsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bestimmt mit dem September 2005 den letzten Monat, in dem kinderbezogene Entgeltbestandteile im durch den TVöD abgelösten Entgeltgefüge des öffentlichen Dienstes vorgesehen waren, zum Anknüpfungspunkt für die Besitzstandszulage. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07– aaO. Rn. 23; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07– aaO. Rn. 17) .
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Anknüpfung des Anspruchs auf die kinderbezogene Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA an den Bezug von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen im September 2005 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die Herausnahme von Arbeitnehmern, denen wegen Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT im September 2005 keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile zustanden, verstößt danach nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG. Die Besitzstandszulage soll grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die im September 2005 einen Anspruch auf entsprechende Entgeltbestandteile hatten. Anders als in den Fällen, in denen einem Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Gewährung von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung gemäß § 50 Abs. 1 a) BAT im September 2005 kein Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile zustand, ist der Ausschluss von Arbeitnehmern, denen Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT gewährt war, nicht gleichheitswidrig und keine gleichheits- oder sachwidrige Außer-Acht-Lassung der durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie.
aa) Die Gewährung von Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT hat keinen Bezug zum Schutz von Ehe und Familie. Dies trifft insbesondere auch auf die Gewährung von Sonderurlaub zu Fortbildungszwecken zu. Arbeitnehmer, denen Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT gewährt war, waren bei typisierender Betrachtung nicht im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG schutzbedürftig. Bei der erforderlichen typisierenden Gruppenbildung konnte außer Betracht bleiben, ob Arbeitnehmer im Einzelfall möglicherweise den nach § 50 Abs. 2 BAT gewährten Sonderurlaub auch zum Zwecke der Kinderbetreuung nutzten. Da die Inanspruchnahme von Sonderurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung in § 50 Abs. 1 a) BAT gesondert tarifvertraglich geregelt war, kann bei typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer, die zum Zwecke der Kinderbetreuung Sonderurlaub in Anspruch nehmen wollten, dies auch im Hinblick auf den speziellen Tatbestand des § 50 Abs. 1 a) BAT entsprechend geltend gemacht haben.
bb) Die Tarifvertragsparteien brauchten bei generalisierender Betrachtung nicht den untypischen Fall zu bedenken, dass ein Arbeitnehmer, der Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT beantragt und bewilligt erhalten hatte, zudem auch einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 a) BAT hätte haben können oder den Sonderurlaub jedenfalls tatsächlich auch, oder wie die Klägerin für sich behauptet, in erster Linie zur Betreuung ihrer minderjährigen Kinder nutzen konnte. Da es die gesonderte Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung gemäß § 50 Abs. 1 a) BAT gab, hätten die Tarifvertragsparteien zwar Arbeitnehmer, die hiervon im September 2005 Gebrauch gemacht hatten, ebenso wie Arbeitnehmer in Elternzeit von dem Ausschluss auf die kinderbezogene Besitzstandszulage ausnehmen müssen, nicht aber Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen als zur Kinderbetreuung beurlaubt waren und diese Beurlaubung lediglich tatsächlich auch zu Kinderbetreuungszwecken genutzt haben.
Es kommt also nicht darauf an, wozu der nach § 50 Abs. 2 BAT beurlaubte Arbeitnehmer den Sonderurlaub tatsächlich genutzt hat. Hat er, wie im Streitfall die Klägerin, den Sonderurlaub jedenfalls nicht nur zur Kinderbetreuung genutzt, erscheint zudem eine nachträgliche Qualifikation danach, welchem Zweck der Sonderurlaub „in erster Linie“ gedient habe, kaum möglich.
cc) Bei typisierender Betrachtung ist auch unerheblich, ob im Zeitpunkt der Beantragung des Sonderurlaubs die möglichen Konsequenzen einer Beantragung nach § 50 Abs. 1 a) BAT oder nach § 50 Abs. 2 BAT für spätere Ansprüche absehbar waren. So macht die Klägerin geltend, dass sie auch Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 a) BAT hätte erhalten können und dieses auch beantragt hätte, wenn sie um die Konsequenzen für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gewusst hätte. Entsprechende hypothetische Geschehensabläufe dürfen bei einer typisierenden Betrachtung unberücksichtigt bleiben.
dd) Keiner Entscheidung bedarf, ob eine lediglich irrtümliche Bezeichnung eines Sonderurlaubs als Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT, obwohl er an sich nach § 50 Abs. 1 a) BAT zur Kinderbetreuung beantragt und/oder gewährt werden sollte, es erlaubte, ihn im Hinblick auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA als nicht anspruchsausschließend anzusehen. Im Streitfall liegt eine bloß irrtümliche Falschbezeichnung nicht vor. Die Klägerin wollte Sonderurlaub zu Fortbildungszwecken beantragen und hat ihn dementsprechend auch nach § 50 Abs. 2 BAT gewährt bekommen.
ee) Eine andere Entscheidung rechtfertigt schließlich nicht die Argumentation der Klägerin, sie dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer, der Zeiten der Kinderbetreuung nicht für eine Fortbildung nutze. Bei typisierender Betrachtung darf vielmehr zwischen einem nach § 50 Abs. 1 a) BAT und einem nach § 50 Abs. 2 BAT gewährten Sonderurlaub unterschieden werden. Zu welchen Zwecken der jeweils gewährte Sonderurlaub daneben möglicherweise außerdem genutzt oder nicht genutzt wurde, durfte insoweit außer Betracht bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.