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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 25.10.2010 – 16 Sa 55/10
ECLI:DE:LAGHE:2010:1025.16SA55.10.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 4. November 2009 – 6 Ca 308/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Systemgastronomie. In der Zeit vom 5. September 2001 bis 31. Juli 2007 war die Klägerin bei einem Franchisenehmer der Beklagten, der AAFES Europe, als Rotationsmitarbeiterin beschäftigt. Seit 1. August 2008 ist sie bei der Beklagten, ebenfalls als Rotationsmitarbeiterin nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 1. August 2008 (Blatt 11 bis 20 der Akten) in Teilzeit mit einem Beschäftigungsvolumen von 20 Wochenstunden tätig. Sie erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 1 des Entgelttarifvertrages für die Systemgastronomie. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
2. (...) Die Tätigkeit im Rotationssystem beinhaltet überwiegend verschiedenartige, sich abwechselnde Einzeltätigkeiten. Beschäftigte, die im Rotationssystem tätig sind, werden zu Beginn der Tätigkeit in die Tarifgruppe 1 eingruppiert. Nach Ableistung der Anlernzeit werden diese in die Tarifgruppe 2 eingruppiert. (...)
3. Begriffserklärungen:
- Rotationssystem:
Die Beschäftigung im Rotationssystem meint rollierende Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen des Restaurants. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten im Gastraum, im Servicebereich inklusive Kasse, an den Produkt- und Getränkestationen im Küchenbereich verbunden mit allen anfallenden Arbeiten zur Vorbereitung und Herstellung von Produkten und Zutaten (zum Beispiel Pommes Frites, Grill- und Frittierstationen, Salat- und Dessertzubereitung), inklusive sämtlicher notwendiger Hilfs-, Säuberungs- und Reinigungsarbeiten. Zu den Tätigkeiten im Rotationssystem gehören ferner auch Reinigungsarbeiten im Sanitär- und Hygienebereich des Restaurants.
4. Erfolgt der Tarifgruppenwechsel im Rahmen der in den Tarifgruppen aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst Beispielen aufgrund der Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, ist die Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis, ausschließlich der Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, maßgeblich.
Bei Teilzeitkräften verlängert sich die Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bis zum Tarifgruppenwechsel von der Tarifgruppe 1 in die Tarifgruppe 2 entsprechend der jeweiligen Teilzeitquote, d.h. dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Sie darf jedoch maximal um drei Monate verlängert werden.
7. Die Eingruppierung erfolgt in die Tarifgruppen 1 bis 12 anhand der dort aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst der dort genannten Beispiele:
Tarifgruppe 1
Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, insbesondere:
- Arbeitnehmer/in im Rotationssystem in den ersten 12 Monaten
Tarifgruppe 2
Tätigkeiten, die Kenntnis oder Fertigkeiten voraussetzen, für die eine Anlernzeit erforderlich ist, insbesondere:
- Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten
Tarifgruppe 3
Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über Tarifgruppe 2 hinausgehen, insbesondere:
- Arbeitnehmer/in im Rotationssystem, der/die alle im Restaurant zur Verfügung stehenden Tätigkeiten im Rotationssystem ausüben kann und diese regelmäßig ausübt nach 36 Monaten dieser Tätigkeit.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der Vergütung nach Tarifgruppe 3 für die Zeit von Dezember 2008 bis September 2009 nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei in Tarifgruppe 3 eingruppiert, da sie aufgrund der Vorbeschäftigungszeit bei dem Franchisenehmer die Tarifmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfülle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Blatt 108 bis 109 der Akten) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Tarifnorm sei dahin auszulegen, dass die Beschäftigungszeit von 36 Monaten im bestehenden Arbeitsverhältnis, das heißt in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, zurückgelegt sein müsse. Dies treffe auf die Klägerin nicht zu. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 110 bis 112 der Akten) Bezug genommen.
Dieses Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Dezember 2009 zugestellt. Sie hat mit einem am 11. Januar 2010 eingegangenen Schriftsatz hiergegen Berufung eingelegt und diese mit einem am 11. Februar 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, vor dem Hintergrund der Systematik und dem Sinn und Zweck der einzelnen Tarifgruppen komme es nicht allein auf den Bestand des konkreten Arbeitsverhältnisses an. Sinn und Zweck des Tarifgruppenaufstiegs von Arbeitnehmern im Rotationssystem sei es, die zunehmende Erfahrung und die daraus resultierende vielseitige Einsetzbarkeit und zunehmende Selbstständigkeit zu honorieren. Insofern sei es sinnvoll und geboten, Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses auszunehmen. Gleichgültig für den Erfahrungsgewinn sei es aber, bei welchem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis besteht bzw. bestanden hat, weil Betriebe der Systemgastronomie naturgemäß in der Regel weitgehend gleich organisiert seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 4. November 2009 - 6 Ca 308/09 -
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1860,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 276,26 € seit 15. Januar 2009, 234,68 € seit 15. Februar 2009, 187,07 € seit 15. März 2009, 205,23 € seit 15. April 2009, 119,30 € seit 15. Mai 2009, 155,43 € seit 15. Juni 2009, 126,38 € seit 15. Juli 2009 161,50 € seit 15. August 2009, 197,68 € seit 15. September 2009 und 197,13 € seit 15. Oktober 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Schon aus dem Wortlaut der Tarifgruppe 3 ergebe sich, dass sie eine Vorbeschäftigungszeit von 36 Monaten beim aktuellen Arbeitgeber voraussetze. Dies ergebe sich aus der Formulierung "... regelmäßig ausübt nach 36 Monaten dieser Tätigkeit". Die Systematik des Tarifwerkes bestätige dieses Auslegungsergebnis. Mit nicht zu überbietender Deutlichkeit regele § 2 Nr. 4 Abs. 1 des Tarifvertrags, dass die Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Dieses Verständnis werde untermauert durch § 3 Nr. 4 Entgelttarifvertrag, wonach bei jeder Neueinstellung unter bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung des Lohns in Tarifgruppe 1 und 2 möglich sein soll. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Tarifgruppenaufstiegs. Dieser bestehe nicht nur darin, allgemein auf die Erfahrungen und Einsetzbarkeit der Mitarbeiter abzustellen. Es gehe vielmehr darum, den Fallgruppenaufstieg von der Betriebstreue des Mitarbeiters und den Kenntnissen und der Einsetzbarkeit beim konkreten Arbeitgeber abhängig zu machen. Dies habe seinen Grund darin, dass auch in der Systemgastronomie nicht alle Arbeitgeber ein identisches Rotationssystem unterhalten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach dem Verständnis der Klägerin auch eine jahrelang zurückliegende Tätigkeit im Rotationssystem noch einen Vergütungsanspruch nach Tarifgruppe 3 herbeiführen würde, selbst wenn der Erfahrungsschatz und die Einsetzbarkeit des Mitarbeiters nur noch rudimentär vorhandenen sei. Unabhängig hiervon habe die Klägerin nicht im Einzelnen vorgetragen, dass sie die Voraussetzungen der Tarifgruppe 3 erfülle, nämlich dass sie alle im Restaurant zur Verfügung stehenden Tätigkeiten im Rotationssystem ausüben kann und diese 36 Monate selbstständig ausgeübt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass der Klägerin für den Klagezeitraum nicht Vergütung nach Tarifgruppe 3 des Entgelttarifvertrags für die Systemgastronomie zusteht. Die Berufungskammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG hierauf Bezug.
2. Die Einwendungen der Klägerin in der Berufungsbegründung treffen nicht zu.
a) Selbst wenn der Wortlaut der Tätigkeitsbeschreibung in Tarifgruppe 3 offen lässt, bei welchem Arbeitgeber die Tätigkeit ausgeübt worden sein muss, ergibt sich aus der Systematik des § 2 Entgelttarifvertrag, dass es auf die im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit ankommt. Die in § 2 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Regelungen enthalten einen "allgemeinen Teil" der für die Eingruppierung in die nachfolgend dargestellten Tarifgruppen maßgeblichen Regelungen. Dort werden Begriffe definiert und allgemeine Regelungen getroffen, die für mehrere der nachstehenden Tarifgruppen von Bedeutung sind. Aus dieser Systematik folgt, dass in § 2 Nr. 1 bis 7 getroffene Definitionen für sämtliche nachstehend aufgeführten Tarifgruppen gelten. Hieraus folgt in Bezug auf Tarifgruppe 3, dass soweit diese auf eine Ausübung der Tätigkeit für die Dauer von 36 Monaten abstellt, es nach § 2 Nr. 4 auf die Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis ankommt.
b) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Mitarbeiter, die durch eine Tätigkeit von 36 Monaten im Rotationssystem unter Beweis gestellt haben, dass sie diese Tätigkeiten ausüben können und auch tatsächlich regelmäßig ausüben, erhalten die erhöhte Vergütung. Zweck der Regelung ist es, die Kenntnisse und Erfahrung sowie die hieraus folgende gesteigerte Einsetzbarkeit des Mitarbeiters zu honorieren. Insoweit ist auf das bestehende Arbeitsverhältnis abzustellen. Die Auffassung der Klägerin, Betriebe in der Systemgastronomie seien weit gehend gleich organisiert, so dass es gleichgültig sei bei welchem Arbeitgeber die Erfahrung gewonnen wurde, trifft nach Überzeugung der Berufungskammer jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Systemgastronomie umfasst einen sehr weiten Bereich von Restaurants; die Bandbreite reicht von reinen Pommes- Brätereien, über die verschiedensten Formen amerikanischer Schnellrestaurants, Nudel- und Pizzarestaurants bis zu Fischrestaurants und Steakhäusern. Aus dieser Unterschiedlichkeit folgt, dass die Anforderungen an die Mitarbeiter in der Systemgastronomie keine einheitlichen sind. Dies gilt selbst dann, wenn man ausschließlich auf einen Ausschnitt der Systemgastronomie in Form amerikanischer Schnellrestaurants abstellt. Auch hier bestehen Unterschiede, durch die das jeweilige Unternehmen sich von Mitbewerbern abgrenzen und gegenüber Kunden in besonderer Weise herausstellen will. Deshalb sind die von den Arbeitnehmern zu beherrschenden Tätigkeiten und Arbeitsabläufe unterschiedlich, was es rechtfertigt auf den Beschäftigungsbetrieb abzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Betriebe derselben Kette handelt, weil aufgrund der Möglichkeit des Franchise nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Arbeitsabläufe unterschiedlich organisiert werden oder in einem Betrieb - etwa aufgrund von Outsourcing- nicht sämtliche Arbeitsabläufe durch eigene Mitarbeiter erledigt werden.
III.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.