Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 15.12.2010 – 6 Sa 702/10
ECLI:DE:LAGHE:2010:1215.6SA702.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 24. März 2010, 6 Ca 7390/09, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 24. März 2010 – 6 Ca 7390/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07. August 2009 mit dem 30. September 2009 geendet hat.
Die Beklagte ist eine in A ansässige Werbe- und Verlagsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die B Verlag GmbH & Co. KG mit Sitz in C, mit der auch ein Gewinnabführungsvertrag besteht (vgl. Bl. 12 – 15 u. Bl. 128, 129 d. A.). Die B Verlag GmbH & Co. KG unterhält Zweigniederlassungen in C, in D, in E in F und in G (vgl. Handelsregisterauszüge Bl. 122 – 127 d. A.). Der Geschäftsführer der Beklagten ist zusammen mit zwei weiteren Geschäftsführern auch Geschäftsführer der B Verlag GmbH. Die Beklagte beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer.
Der Kläger war seit 01. Januar 2008 als Anzeigenleiter für die Fachzeitschrift „H“ und als stellvertretender Anzeigenleiter für die Fachzeitschrift „I“ beschäftigt. Als stellvertretender Anzeigenleiter für die Fachzeitschrift „I“ unterhielt er auch eine E-Mail-Adresse unter dem I-Verlag. Das Gehalt des Klägers betrug zuletzt durchschnittlich 7.190,80 € brutto monatlich. Die Beklagte stellt dem Kläger einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Der Vorgesetzte des Klägers, der Verlagsleiter J ist ebenfalls bei der Beklagten angestellt.
Die Beklagte gibt die Fachzeitschrift „H“ heraus. Die Fachzeitschrift „I“ wird von dem I-Verlag rausgegeben. Der I-Verlag ist eine Zweigniederlassung der B Verlag GmbH & Co. KG mit Sitz in F. Sowohl die B Verlag GmbH & Co. KG als auch der I-Verlag beschäftigen mehr als 10 Arbeitnehmer.
Die B Verlag GmbH & Co. KG betreute mit ihrer Personalabteilung auch die Arbeitnehmer der Beklagten und wickelte die administrative Seite des Arbeitsverhältnisses ab (Gehaltsabrechnung, Berechnung geldwerter Vorteil es der Privatnutzung des Firmenwagens). So versandte die Personalabteilung auch zum Beispiel eine E-Mail mit Anhang betreffend Urlaubsregelung. Im Anhang wird darauf verwiesen, dass Urlaub grundsätzlich bis Jahresende (31.Dezember) zu nehmen ist und nur aus zwingenden betrieblichen Gründen bis 31.März übertragen werden kann. Der Anhang ist unter der Überschrift „B Verlag Fachzeitschriften“ gerichtet an „Liebe Kolleginnen und Kollegen“ und unterzeichnet von K K als Geschäftsführung der B Verlag GmbH & Co. KG (Bl. 41, 42 d. A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei mangels sozialer Rechtsfertigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz finde auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Zwar beschäftige die Beklagte selbst nicht mehr als 10 Arbeitnehmer, sie bilde jedoch zusammen mit dem I-Verlag einen gemeinsamen Betrieb mit dem einheitlichen arbeitstechnischen Zweck des Anzeigenvertriebs und mit einem einheitlichen Leitungsapparat in Form der Geschäftsführung durch K K. Diese einheitliche Leitung soll sich nach Auffassung des Klägers auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Der Kläger hat auch gemeint, ungeachtet der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sei die Kündigung jedenfalls treuwidrig. Sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen, sondern allenfalls nach L und F verlagert worden. Nach dem ultima-ratio-Prinzip müsse die Beklagte ihm vor Ausspruch einer Beendigungskündigung die Verlegung seines Arbeitsortes nach L oder F anbieten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07. August 2009 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die ausgesprochene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2009 beendet. Die Beklagte hat gemeint, dass kein gemeinsamer Betrieb mit dem I-Verlag geführt werde. Es erfolge lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit. Der Gewinnabführungsvertrag enthalte keinerlei Bestimmungs- oder sonstige Mitsprache- oder Weisungsrechte der B Verlag GmbH & Co. KG gegenüber der Beklagten, sondern beschränke sich allein darauf, dass die Beklagte ihren Gewinn an die B Verlag GmbH & Co. KG abzuführen hat. Eine Beherrschung der Beklagten durch die KG sei weder vereinbart noch existiere diese. Den Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten übe die Beklagte über ihren Geschäftsführer Klein aus. Die personellen Angelegenheiten seien bei der Muttergesellschaft nur insoweit zusammen gefasst und würden von dort abgewickelt, als die Lohn- und Gehaltsabrechnung zentral für alle Tochtergesellschaften der KG durch die Muttergesellschaft erledigt würden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. März 2010 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, von einem gemeinsamen Betrieb mehrere Unternehmen, der ausnahmsweise einen arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutz begründet, sei nicht auszugehen. Das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes sei nicht feststellbar. Eine einheitliche Leitung, die die Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten institutionell einheitlich für die Beklagte und die B Verlags GmbH & Co. KG bzw. für die Beklagte und den I-Verlag umfassen, sei nicht feststellbar. Die einheitliche Leitung lasse sich weder daraus herleiten, dass die B Verlag GmbH & Co. KG Alleingesellschafterin der Beklagten ist, noch aus dem zwischen der Beklagten und der B Verlag GmbH & Co. KG geschlossenen Gewinnabführungsvertrag. Die Begründung einer Gesellschafterstellung mache ebenso wenig wie der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages weder eine unternehmerische Zusammenarbeit, noch gar die Führung eines gemeinsamen Betriebes erforderlich. Die Annahme eines gemeinsamen Betriebes rechtfertige sich auch nicht aus der Personenidentität in der Unternehmensleitung. Der Umstand, dass eine Person mehrere Unternehmen leitet, bedeute noch nicht automatisch und zwingend, dass er diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt. Eine einheitliche Unternehmensleitung durch den Geschäftsführer der Beklagten, die sich insbesondere auch auf die wesentlichen Funktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt, sei nicht feststellbar, selbst wenn aus dem Impressum des I-Verlages abzuleiten sei, dass K K auch den I-Verlag führt und damit für dessen Unternehmenserfolg ebenso verantwortlich ist wie für den der Beklagten, sei dennoch nicht erkennbar, dass er die Unternehmensleitung für den I-Verlag und die Beklagte in personellen und sozialen Angelegenheiten einheitlich wahrnehme. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dass auch der Umstand, dass der Verlagsleiter J und der Kläger Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anzeigenverkauf für den I-Verlag ausführen ebenfalls kein ausreichender Anhaltspunkt dafür sei, dass dies in Form eines gemeinsamen Betriebes mit dem I-Verlag über einen vom Geschäftsführer K gesteuerten gemeinsamen Personaleinsatz geschehe. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Betrieb. Es erfolge keine gemeinsame Nutzung wesentlicher Betriebsmittel oder ein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern. Es bestehe keine gemeinsame räumliche Unterbringung und auch eine technische Verknüpfung der Arbeitsabläufe sei nicht feststellbar, dafür reichten unternehmensübergreifende Absprachen von Mitarbeitern, die in Erfüllung einer gemeinsamen unternehmerischen Aufgabe eingesetzt werden, nicht aus. Es bestünden auch keine gemeinsamen Sozialeinrichtungen. Es sei auch kein Personalaustausch feststellbar. Dass die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zentral für alle Tochtergesellschaften von der Muttergesellschaft erledigt würden, genüge ebenfalls für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht. Das in E-Mails als E-Mail-Adresse des Geschäftsführers der Beklagten dessen E-Mail-Adresse bei der Muttergesellschaft aufgeführt sei, sei auch kein ausreichendes Indiz, dass die Korrespondenz seitens des Geschäftsführers nicht als Geschäftsführer der Beklagten, sondern als unternehmensweit zuständiger Personalleiter geführt werde. Mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hat das Arbeitsgericht daher eine Überprüfung der Kündigung auf deren soziale Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG abgelehnt. Das Arbeitsgericht hat ferner angenommen, dass die Kündigung auch nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Hierzu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Kündigung verstoße in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletze, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Es gehe vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Solche Umstände habe der Kläger nicht vorgetragen. Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger andere Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Muttergesellschaft oder anderen Tochtergesellschaften zu eröffnen, sei nicht feststellbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Sitzung des Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 2010 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Der Kläger verweist auf die Rechtssprechung zum gemeinsamen Betrieb und führt aus, dass dieser angenommen werde, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet, gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werde. Der Annahme einer konkludenten Leitungsvereinbarung zur Führung eines gemeinschaftlichen Betriebes mehrerer Unternehmen stehe die formale Ausübung von Arbeitgeberbefugnissen durch den jeweiligen Vertragsarbeitgeber nicht entgegen. Vielmehr beurteile sich die Frage, ob eine einheitliche Leitung hinsichtlich wesentlicher Arbeitgeberfunktionen vorliege, nach der tatsächlichen innerbetrieblichen Entscheidungsfindung und deren Umsetzung. Der Kläger meint, eine einheitliche Leitung hinsichtlich wesentlicher Arbeitgeberfunktionen bestehe vorliegend, weil jede Entscheidung, egal ob sie eine wirtschaftliche oder eine Personalangelegenheit betrifft, durch die Machtstrukturen und Abreden im Endeffekt durch die B Verlag GmbH & Co. KG getroffen werde. Zudem sei die Beklagte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der B Verlag GmbH & Co. KG verbunden, sowie mit deren weiteren Tochtergesellschaften. Bereits im Arbeitsvertrag des Klägers stehe, dass er auch für den Anzeigenverkauf der in einer Zweigniederlassung der B Verlag GmbH & Co. KG erscheinenden Zeitschrift „I“ verantwortlich sei. Dies sei ein Indiz für einen gemeinsamen Betrieb, weil damit auch Arbeitsaufträge und Arbeitskräfte zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft je nach Bedarf verteilt würden. Auch die Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag, die lautet: „Die Versetzung innerhalb der Verlagsgruppe sollte nur im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter erfolgen“, sei ein Indiz für einen gemeinsamen Betrieb. Der Kläger meint weiter, die Ortsverschiedenheit zwischen Beklagter und der B Verlag GmbH & Co. KG und ihren weiteren Tochtergesellschaften sei in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine bundesweit agierende Verlagsgruppe handle, unbeachtlich. Der Kläger meint letztlich, die Kündigung halte einer Überprüfung auf ihre soziale Rechtfertigung nicht stand. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Die Tätigkeit der Anzeigenleitung für die Zeitschrift „H“ sei nach L und die Tätigkeit der Anzeigenleitung und des Anzeigenverkaufs für die Zeitschrift „I“ sei nach F verlagert worden. Selbst wenn man die Versetzungsklausel in seinem Arbeitsvertrag so auslegen wolle, dass eine Versetzung nur mit seinem Einverständnis erfolgen könne, so hätte die Beklagte doch nach dem ultima-ratio-Prinzip vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung aussprechen müssen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 24. März 2010 – 6 Ca 7390/09 – abzuändern
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07. August 2009 zum 30. September 2009 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht des Klägers würden die Personalangelegenheiten nicht bei der Muttergesellschaft geregelt, sondern allein bei der Beklagten. Sämtliche Fragen, die im Zusammenhang mit der Entlohnung stehen, würden ausschließlich bei der Beklagten entschieden. Dies betreffe sowohl die private Nutzung des Dienstwagens, als auch den Umgang mit Resturlaubsansprüchen. Der Muttergesellschaft würden dann die getroffenen Vereinbarungen oder die Entscheidungen übermittelt, damit diese im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung Berücksichtigung finden. Der Kläger begründe die Berufung nach wie vor nicht mit Fakten, sondern mit haltlosen Mutmaßungen über die Organisation innerhalb einer Mutter/Tochtergesellschaftkonstellation. Hierbei übersehe er jedoch, dass es bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen nicht um unternehmerische Zusammenarbeit oder wirtschaftlichen Verflechtungen gehe, sondern allein um die Frage, wer den Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich tatsächlich ausübt. Geschehe dies – wie in diesem Fall – nicht von derselben institutionellen Leitung, so liege arbeitsrechtlich kein gemeinsamer Betrieb vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat den Tatsachenvortrag der Parteien umfassende gewürdigt und ist auf sämtliche ernsthaft in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte eingegangen.
Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte und die B Verlag GmbH & Co. KG mit Sitz in C bzw. die Beklagte und die Niederlassung der B Verlag GmbH & Co. KG I-Verlag in F einen gemeinsamen Betrieb bilden. Es fehlt schon an einer gemeinsamen Betriebsstätte. Alleine eine unternehmerische Zusammenarbeit und eine wirtschaftliche Verflechtung begründen aber keinen gemeinsamen Betrieb. Unerheblich ist daher auch, ob der Geschäftsführer der Beklagten alleine die grundsätzlichen Entscheidungen wirtschaftlicher und personeller Art bezüglich der Beklagten trifft, oder ob die Geschäftsführer der B Verlag GmbH als gesetzliches Vertretungsorgan der Alleingesellschafterin der Beklagten dies tun. Die Rechtssprechung fordert eine einheitliche Leitung zur Führung eines gemeinsamen Betriebs in Bezug auf den gemeinsamen Einsatz materieller und immaterieller Betriebsmittel und eine einheitliche Leitung in Bezug auf wesentlicher Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich. Damit ist die Ausübung der Arbeitgeberfunktion im Hinblick auf den gemeinsamen Personaleinsatz gemeint. Vorliegend ergibt sich ein solcher gemeinsamer Personaleinsatz nicht daraus, dass der Kläger mit dem Anzeigenverkauf für den I-Verlag betraut ist. Es findet insoweit gerade kein Einsatz des Klägers oder anderer Arbeitnehmer je nach Arbeitsauftrag und Arbeitskräftebedarf bei der Muttergesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften statt. Vielmehr erbringt der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers diese Dienstleistung für ein verbundenes Unternehmen. Der Kläger erbringt in seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten damit sowohl eine Dienstleistung für die Beklagte, als auch eine Dienstleistung für einen Dritten (hier ein Tochterunternehmen der gemeinsamen Muttergesellschaft). Derartige drittbezogene Arbeitsverpflichtungen des Arbeitnehmers begründen jedoch keinen gemeinsamen Betrieb. Auch aus der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers folgt nicht die Annahme eines gemeinsamen Betriebes. Eine Versetzung kann grundsätzlich auch in einen selbstständigen Betrieb des Unternehmens erfolgen.
Ausreichend zur Annahme eines gemeinsamen Betriebes ist auch nicht, wenn die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft die Vereinbarung einheitlicher Regeln z. B. im Umgang mit Resturlaubsansprüchen vorschreibt. Es existieren schon aufgrund der Geltung von Tarifverträgen in Unternehmen und Konzernen meist einheitliche Arbeitsbedingungen, ohne dass daraus folgt, dass alle Konzerngesellschaften einen einheitlichen Betrieb bilden.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.