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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17.01.2011 – 7 Sa 752/10

ECLI:DE:LAGHE:2011:0117.7SA752.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kassel, 30. März 2010, 6 Ca 647/09, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. März 2010 – 6 Ca 647/09 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

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Die Klägerin ist seit dem 01. November 1995 bei der Beklagten, die mehrere Möbelhäuser betreibt, beschäftigt.

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Am 09. März 2005 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrags, wonach u.a. der bis dahin bestehende Anspruch auf Sonderzahlungen für das Jahr 2005 reduziert werden, ab 2006 vollständig entfallen sollte.

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Mit ihrer Klage macht die Klägerin das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2006 bis 2009 geltend, da sie die Änderungsvereinbarung für unwirksam hält.

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Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 47 - 51 d.A.) verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Nachwirkung des nicht mehr allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über Sonderzahlungen im Hessischen Einzelhandel durch eine andere Abmachung, nämlich die wirksame Vereinbarung der Parteien vom 09. März 2005, ersetzt worden sei.

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Gegen dieses Urteil vom 30. März 2010, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.

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Sie äußert die Auffassung, sie könne sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die Nachbindung der Beklagten an den früher allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über Sonderzahlungen berufen, da die Vereinbarung vom 09. März 2005 aus mehreren Gründen unwirksam sei.

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Zum einen seien die Arbeitnehmer durch die völlig unbegründete Drohung mit betriebsbedingten Kündigungen widerrechtlich unter Druck gesetzt worden. Deshalb sei der „Widerruf“ der Klägerin vom 23. März 2005 in eine begründete Anfechtung ihrer Zustimmung zum Änderungsvertrag umzudeuten.

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Zum anderen stelle die Vertragsänderung eine unangemessene einseitige Verzichtserklärung ohne kompensatorische Gegenleistung der Beklagten dar. Dass die Beklagte nachträglich auf den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen verzichtete, beseitige nur die Kündigungsdrohung, stelle aber keine Gegenleistung des Arbeitgebers für den Verzicht der Arbeitnehmer dar. Es habe nämlich überhaupt keinen Anlass für den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen gegeben. Der Beklagten, die sich nicht in einer Krise, sondern in einer Phase soliden Wachstums befunden habe, sei es allein um eine einseitige Kostenreduzierung gegangen.

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Schließlich sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin ebenso wie die Gewerkschaftsmitglieder zu behandeln, bei denen der Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche von vornherein unwirksam war. Die Beklagte habe durch jahrelange Gleichstellung aller Beschäftigten eine betriebliche Übung geschaffen, die durch die Vereinbarung vom 09. März 2005 im Sinne einer neuen einheitlichen Regelung aller Vertragsverhältnisse geändert werden sollte. Dieses Ziel habe die Beklagte aber wegen der unverzichtbaren Ansprüche der Gewerkschaftsmitglieder nicht erreichen können. Deshalb müsse sie auch weiterhin alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die Sonderzuwendungen gleich behandeln. Dass sie selbst von der Gleichbehandlungspflicht ausgegangen sei, zeige sich am Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 23. März 2005, mit dem sie den „Widerruf“ der Klägerin „im Interesse der Gleichbehandlung“ zurückwies.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. März 2010, Az. 6 Ca 647/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.844,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 973,00 € brutto seit dem 01. Juli 2006,

aus weiteren 1.238,13 € brutto seit dem 01. Dezember 2006,

aus weiteren 973,00 € brutto seit dem 01. Juli 2007,

aus weiteren 1.238,13 € brutto seit dem 01. Dezember 2007,

aus weiteren 973,00 € brutto seit dem 01. Juli 2008,

aus weiteren 1.238,13 € brutto seit dem 01. Dezember 2008,

aus weiteren 973,00 € brutto seit dem 01. Juli 2009,

aus weiteren 1.238,13 € brutto seit dem 01. Dezember 2009

zu zahlen.

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Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 21. Juni 2010 (Bl. 68 - 72 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 21. Dezember 2010 (Bl. 82f d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 15. September 2010 (Bl. 79 - 81 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

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II.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit der gegebenen Begründung abgewiesen.

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Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung:

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Die Formulierung der Änderungsvereinbarung vom 09. März 2005 selbst begegnet im Hinblick auf die Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der klaren Formulierung entfällt ein etwa früher bestehender Anspruch auf Sonderzahlungen mit sofortiger Wirkung; lediglich für das laufende Jahr 2005 wurde sodann ein anteiliger Anspruch auf 30% des im Jahr 2004 gezahlten Weihnachtsgeldes und auf 75% des früheren Urlaubsgeldes begründet, wobei darüber hinaus vereinbart wurde, dass aus dieser einmaligen Zahlung im Jahre 2005 kein Anspruch für zukünftige Zahlungen abgeleitet werden kann. Diese Regelung ist in sich klar und schlüssig und keinesfalls widersprüchlich, insbesondere enthält sie keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten.

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Mit der Änderungsvereinbarung hat die Klägerin auch nicht in unangemessener Weise auf vertragliche Ansprüche verzichtet, vielmehr hat das Arbeitsgericht zu Recht den erklärten Verzicht der Beklagten auf betriebsbedingte Kündigungen bis zum 28. Februar 2007 - und damit für die Dauer von zwei vollen Jahren - als kompensatorische Gegenleistung angenommen.

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Die Klägerin hat in der Berufung keine Argumente vorgetragen, die geeignet wären, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Soweit sie darauf hinweist, dass diese Erklärung der Beklagten nicht in der Vertragsänderung selbst abgegeben wurde, sondern erst später der Klägerin übergeben wurde, ändert dies nichts, denn im Wortlaut der verbindlichen Erklärung hat die Beklagte in eindeutiger Weise auf die Änderungsvereinbarung vom 09. März 2005 verwiesen und so die Verknüpfung dieser Gegenleistung mit der Vorleistung der Arbeitnehmer, die die Vereinbarung unterzeichnet hatten, selbst hergestellt.

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Soweit sie argumentiert, die Beklagte habe mit dem Schreiben lediglich die vorher grundlos geäußerte Kündigungsdrohung beseitigt, so geht auch dies fehl. Unmissverständlich wird in der Erklärung der Beklagten der Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer weiterer zwei Jahre „garantiert“. Unabhängig von der in diesem Zusammenhang unerheblichen Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Beklagte betriebsbedingte Kündigungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung in Betracht zog, stellt eine solche Arbeitsplatzgarantie jedenfalls einen beträchtlichen Gegenwert zu dem Verzicht der Klägerin auf die Sonderzahlungen dar. Es ist gerichtsbekannt, dass es gerade in der Möbelverkaufsbranche immer wieder gravierende Veränderungen gab und noch gibt, in denen selbst regional gut platzierte Betriebe kurzfristigen Veränderungen unterworfen werden, die mitunter durchaus Auswirkungen auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse haben können.

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Weiterhin bleibt es auch dabei, dass die von der Klägerin vorgenommene Umdeutung ihres Widerrufs in eine Anfechtung ins Leere geht, da sie auch in der Berufungsinstanz keinen substantiierten Vortrag zur behaupteten widerrechtlichen Drohung gehalten hat, sondern bei ihrem unsubstantiierten Vortrag geblieben ist. Hier weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern die Änderungsvereinbarung nicht unterzeichnete, von einer spezifischen, ihre Vertragsfreiheit ausschließenden oder einschränkenden Unterlegenheit der Klägerin nicht ausgegangen werden kann.

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Schließlich besteht auch kein Anspruch der Klägerin darauf, ebenso wie die Gewerkschaftsmitglieder behandelt zu werden, deren Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche unwirksam ist. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - keine Gleichstellungsvereinbarung enthielt, kann ein solcher Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung nur vor dem Hintergrund einer entsprechenden betrieblichen Übung entstanden sein, die allerdings durch die Änderungsvereinbarung vom 09. März 2005 beseitigt wurde. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grunde die Beklagte nunmehr verpflichtet sein soll, auch denjenigen Arbeitnehmern die Sonderzahlungen weiter zu gewähren, die darauf wirksam verzichten konnten, weil sie nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Dabei kann sogar unterstellt werden, dass die Beklagte ursprünglich die Absicht hatte, den Anspruch auf Sonderzahlungen bei allen Arbeitnehmern durch entsprechende Vereinbarungen zu beseitigen, denn die Tatsache, dass sie diese nicht erreichte, bedeutet nicht, dass sie nunmehr allen Arbeitnehmern gegenüber zur weiteren Zahlung verpflichtet ist, auch wenn diese einen wirksamen Verzicht abgegeben haben. Dass die Beklagte im Schreiben vom 23. März 2005 vom Interesse an einer Gleichbehandlung der Mitarbeiter schrieb, bindet sie nicht bezüglich der Sonderzahlung, denn zu Recht hat das Arbeitsgericht diese Bemerkung in dem Sinne ausschließlich auf den Widerruf der Klägerin bezogen, dass sie diesen nicht bei der Klägerin akzeptieren könne, ohne anderen Mitarbeitern das gleiche Widerrufsrecht zuzugestehen.

25

Da auch andere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachte Leistung nicht ersichtlich sind, war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.