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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.02.2011 – 16 Sa 974/10

ECLI:DE:LAGHE:2011:0214.16SA974.10.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2010 – 3 Ca 10980/09 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 2. Februar 2010 wird aufrecht erhalten.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu acht Neuntel und die Beklagte zu einem Neuntel zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Übernahme von Leasingraten für einen Dienstwagen, Schadenersatz, Unterlassung von Äußerungen sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren.

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Der Kläger ist einer der führenden Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die Beklagte war bei ihm seit 01. Mai 1984 als Bürovorsteherin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, wie das Arbeitsgericht Frankfurt mit Urteil vom 01. Oktober 2009 - 3 Ca 4410/08 - feststellte, aufgrund einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.Juni 2008. Zugleich wurde mit diesem Urteil der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.520,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. Juli 2008 zuerkannt.

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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 (Blatt 76, 77 der Akten) wünschte die Beklagte dem Kläger Frieden für das neue Jahr. Hierauf antwortete dieser unter dem 20. Januar 2010 (Blatt 77a der Akten) u. a. wie folgt:

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"Deshalb rege ich an, die gesamte Angelegenheit und alle Ansprüche gegeneinander dadurch zu beenden, dass -unabhängig von der Rechtskraft des ergangenen Urteils- keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander bestehen und die von meiner Seite anhängig gemachte Klage zurückgenommen wird."

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Unter dem 25. Januar 2010 (Blatt 75 der Akten) erwiderte die Beklagte hierauf: "Gleichwohl nehme ich ihre Anregungen aus ihrem o. a. Schreiben aus den in meinem Schreiben vom 28. Dezember 2009 dargelegten Gründen gerne an, wenn sich daraus die Rechtsfolge ergibt, dass sie die anhängige neue Klage zurücknehmen und keinerlei neue Aktivitäten gegen mich entfalten, aus welchen vermeintlichen Rechtsgründen auch immer. Ich meinerseits sage in diesem Falle rechtsverbindlich zu, dass ich im Gegenzug aus dem rechtskräftigen Urteil keine Rechte mehr herleiten werde."

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Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 teilte der Kläger der Beklagten hierzu noch folgendes mit: "In der obigen Sache nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 25.1.2010 und stimme auch meinerseits Ihrem Vorschlag zu. Ich werde meine Anwälte beauftragen, zum Termin nicht zu erscheinen und die Sache zu erledigen. Aus meiner Sicht reicht unser Schriftverkehr aus, wenn sie das Bedürfnis haben, diesen noch in die Form eines abschließenden außergerichtlichen Vergleiches zu gießen, bitte ich um Mitteilung."

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Zu dem vom Arbeitsgericht für 02. Februar 2010 anberaumten Gütetermin ist für den Kläger niemand erschienen. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen; insoweit wird auf Blatt 29 der Akten verwiesen.

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Unter dem 03. Februar 2010 informierte die Beklagte den Kläger wie folgt: "Ihr vorbezeichnetes Schreiben erhielt ich bedauerlicherweise erst am 02. Februar 2010 nachmittags. Ich hatte aufgrund Ihrer Ankündigung, bei einer Einigung die Klage zurückzunehmen, bei Gericht nachgefragt und musste feststellen, dass eine entsprechende Klagerücknahme bis zum 02. Februar 2010, 9:00 Uhr nicht erfolgt war, so dass ich den Gütetermin wahrgenommen habe. Es erging somit ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Ich halte es insgesamt für angezeigt, eine schriftliche, von Ihnen unterzeichnete, außergerichtliche Vereinbarung zu treffen, die beinhaltet, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung einschließlich der Dienstwagenüberlassung und gleich welcher vermeintlicher Rechtsgründe auch immer, mehr bestehen und die des weiteren beinhaltet, dass nach erfolgter Unterzeichnung ihrerseits gegen das nunmehr ergangene Versäumnisurteil in dem Verfahren - 3 Ca 10980/09 - kein Rechtsmittel eingelegt wird. Es dürfte wohl möglich sein, die entsprechende, beiderseits unterzeichnete, dann auch rechtsverbindliche, Einigung vor Fristablauf eines möglichen Einspruchs in dem vorgenannten Verfahren zu treffen."

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Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05. Februar 2010 zugestellte Versäumnisurteil legte dieser mit einem am 09. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten.

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Der Kläger hat beantragt

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festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.

Hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber durch Wort und/oder Schrift wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Kläger habe beleidigende Äußerungen gegenüber zwei Frankfurter Arbeitsrichterinnen getan, für die er sich letztendlich schriftlich entschuldigen musste;

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses beim Kläger bekannt gewordene Sachverhalte Dritten gegenüber kund zu tun;

3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, dem Kläger rechtswidrig damit zu drohen, die Medien einzuschalten, falls es keine andere Lösung gibt;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz für die vorgenannten Eingriffe in dessen Persönlichkeitsrechte zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird und nicht unter 5.000 € liegen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten

und den Kläger widerklagend zu verurteilen

1. die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 vollständig auszufüllen und an die Beklagte herauszugeben und zu übersenden, hilfsweise die Jahreslohnsteuerbescheinigung zu erstellen und zu übersenden;

2. den Sozialversicherungsausweis an die Beklagte herauszugeben;

3. eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt der Abmeldung zur Sozialversicherung zu erteilen;

4. der Beklagten eine Gehaltsabrechnung für den im Urteil vom 01. Oktober 2009 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -3 Ca 4410/08- zugesprochenen Geldbetrag von 8.520,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 1. Juli zu erteilen.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein außergerichtlicher Vergleich sei nicht zustandegekommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben. Mit ihrem Schreiben vom 25. Januar 2010 habe die Beklagte das Angebot des Klägers vom 20. Januar 2010 angenommen. Der Widerklage hat das Arbeitsgericht im wesentlichen stattgegeben. Lediglich der Anspruch auf Erteilung einer Gehaltsabrechnung sei aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs erledigt.

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Dieses Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 14. Juni 2010 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 29. Juni 2010 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, der dem Kläger am 19. Juli 2010 zugestellt wurde. Der Kläger hat am 26. Juli 2010 Anschlussberufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am 16. August 2010 (Montag) eingegangen.

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Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Beklagte weiter die Auffassung, dass eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen sei. Ferner verfolgt sie die Widerklage voll umfänglich in der Berufung weiter.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 4. Mai 2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 3 Ca 10980/09,

1. das Versäumnisurteil vom 02. Februar 2010 aufrecht zu erhalten, die Klage abzuweisen,

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch außergerichtliche Einigung der Parteien erledigt ist

3. widerklagend den Kläger zu verurteilen,

a) die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 vollständig auszufüllen und an die Beklagte herauszugeben und zu übersenden, hilfsweise die Jahreslohnsteuerbescheinigung zu erstellen und zu übersenden;

b) den Sozialversicherungsausweis an die Beklagte herauszugeben;

c) eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt der Abmeldung zur Sozialversicherung zu erteilen;

d) der Beklagten eine Gehaltsabrechnung für den im Urteil vom 1.10.2009 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -3 Ca 4410/08- zugesprochenen Geldbetrag von 8.520,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 zu erteilen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -3 Ca 10980/09- vom 4.5.2010 zurückzuweisen,

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im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -3 Ca 10980/09- vom 04. Mai 2010 teilweise abzuändern, soweit den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers nicht entsprochen wurde.

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Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend.

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In der Sitzung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 24. Januar 2011 hat der Kläger die Klagerücknahme erklärt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu keine Erklärung abgegeben. Sie hat vorsorglich die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

Hinsichtlich der Widerklageanträge zu a) bis c) ist die Berufung unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beklagten fehlt, denn die Klägerin hatte insoweit erstinstanzlich obsiegt.

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Im übrigen ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, §§ 519, 520 ZPO.

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II.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

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1. Eine wirksame Klagerücknahme liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger in der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, dass er die Klage zurücknimmt. Nach § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage jedoch ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zu Hauptsache zurückgenommen werden. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Klagerücknahme hat die Beklagte nicht erklärt. Zwar kann die Erklärung der Einwilligung auch stillschweigend erfolgen, zum Beispiel durch Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 4, Einverständnis mit der Terminsabsetzung u.s.w. (Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 269 Randnummer 15). Seitens der Beklagten liegt jedoch keinerlei Verhalten vor, das auf eine Einwilligung zur Klagerücknahme schließen ließe.

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2. Das klageabweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist aufrecht zu erhalten. Die Klage ist unzulässig. Die Parteien haben durch ihre Erklärungen vom 20. und 25. Januar 2010 sich geeinigt, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und keine weiteren Ansprüche gegenüber der Beklagten erhebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (14.11.1983-IVb ZR 1/82- NJW 1984, 805) können die Parteien bindende Vereinbarungen über die Zurücknahme von Klagen oder Rechtsmitteln treffen. Hält sich eine Partei nicht an eine in dieser Hinsicht wirksam eingegangene Verpflichtung, kann der Vertragspartner das im Wege der Einrede geltend machen; denn mit seinem vorangegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich auch prozessual niemand in Widerspruch setzen. Diese Einrede der Unzulässigkeit der Klage hat die Beklagte in der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erhoben.

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Die Parteien haben wirksam vereinbart, dass der Kläger die Klage zurücknimmt. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots zu Stande, §§ 145, 147 BGB. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 hat der Kläger der Beklagten angeboten, die gesamte Angelegenheit und alle Ansprüche gegeneinander dadurch zu beenden, dass -unabhängig von der Rechtskraft des ergangenen Urteils- keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander bestehen und die von seiner Seite anhängig gemachte Klage zurückgenommen wird. Dieses Angebot, das entgegen der Auffassung der Beklagten eindeutig ist, hat sie in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2010 angenommen, indem sie ihm mitteilte, dass sie seine Anregung gerne annimmt, wenn sich daraus die Rechtsfolge ergibt, dass er die anhängige neue Klage zurücknimmt und keinerlei neue Aktivitäten gegen sie entfaltet, aus welchen vermeintlichen Rechtsgründen auch immer. Ferner sagte sie ihm rechtsverbindlich zu, dass sie im Gegenzug aus dem rechtskräftigen Urteil keine Rechte mehr herleitet. Hierin sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu sehen; insbesondere liegt in der Erklärung der Beklagten keine Abweichung vom Angebot des Klägers, § 150 Abs. 2 BGB. Aus der Formulierung "wenn sich daraus die Rechtsfolge ergibt, dass sie die anhängige neue Klage zurücknehmen" ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Annahme des Angebots von einer Bedingung abhängig gemacht hätte. Vielmehr ist diese Erklärung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts so zu verstehen, dass die Klägerin die von ihr gewünschte Zurücknahme der Klage seitens des Klägers als inhaltlichen Bestandteil der beiderseitigen Einigung festgeschrieben haben wollte, was sich bereits dem Angebot des Klägers entnehmen lässt. Die Vereinbarung ist auch nicht deshalb nach § 154 Abs. 2 BGB analog nicht zu Stande gekommen, weil die Parteien eine schriftliche Abfassung der Vereinbarung verabredet hätten, die nicht erfolgte. In ihrem Schreiben vom 25. Januar 2010 hat die Beklagte das Angebot des Klägers vorbehaltlos angenommen, ohne eine schriftliche Abfassung des Vergleichstextes zu fordern. Dies kann insbesondere nicht in dem Schlusssatz "Ihrer Nachricht sehe ich entgegen" gesehen werden. Dieser konnte vom Kläger vielmehr lediglich dahin verstanden werden, dass die Beklagte eine ausdrückliche Stellungnahme zu Ihrem oben genannten Schreibens seitens des Klägers wünscht. Diese ist unter dem 28. Januar 2010 erfolgt. Die von ihm in Aussicht gestellte schriftliche Abfassung hatte lediglich noch deklaratorischen Charakter, denn die Parteien waren sich über alle Bestandteile ihrer Vereinbarung abschließend einig. Dass der Kläger die Klage in der Folgezeit (zunächst) nicht zurückgenommen hat führt nicht dazu, dass die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen wäre, sondern beinhaltet lediglich, dass er die ihm hieraus obliegende Verpflichtung nicht erfüllt hat. Entgegen der von der Beklagtenvertreterin im Schriftsatz vom 4.2.2011 vertretenen Auffassung liegt kein Dissens vor. Auch wenn die Beklagte bereits im Dezember 2009 aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1.10.2009 (3 Ca 4410/08) einen erfolglosen Vollstreckungsversuch unternommen haben sollte, ändert dies nichts daran, dass sie später (mit Schreiben vom 25.1.2010) das Angebot des Klägers vom 20.1.2010 annahm und „rechtsverbindlich“ zusagte, aus dem rechtskräftigen Urteil keine Rechte mehr herzuleiten. Dies kann unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts nur dahin verstanden werden, dass die wechselseitigen Forderungen unter Einschluss der in dem arbeitsgerichtlichen Urteil titulierten Restvergütung erlöschen sollten. Genau dies hat die Beklagte auch gewollt. Sie gelangte lediglich später zu der irrigen Rechtsauffassung, dass – nachdem der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Vergleich, die Klage zurückzunehmen, (zunächst) nicht nachkam – sie ihrerseits an den Vergleich nicht (mehr) gebunden sei.

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III.

Im übrigen ist die Berufung unbegründet.

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1. Der Antrag der Beklagten, festzustellen, dass die Hauptsache nicht durch außergerichtliche Einigung der Parteien erledigt ist, ist unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag beinhaltet die bloße Verneinung des Feststellungsantrags des Klägers.

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2. Der Widerklageantrag zu d) ist unbegründet. Die Beklagte kann vom Beklagten nicht die Erteilung einer Gehaltsabrechnung verlangen. Wie oben ausgeführt haben die Parteien durch ihre übereinstimmenden Willenserklärungen vom 20. und 25. Januar 2010 sich dahingehend geeinigt, dass keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander bestehen und die vom Kläger anhängig gemachte Klage zurückgenommen wird. Hierdurch ist der Anspruch der Beklagten auf Erteilung einer Gehaltsabrechnung hinsichtlich des ihr vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main in dem Rechtsstreit 3 Ca 4410/08 zugesprochenen Geldbetrags erloschen.

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IV.

Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet. Die hilfsweise geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sind aufgrund der Vereinbarung vom 20. und 25. Januar 2010 erloschen.

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V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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VI.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.