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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 28.02.2011 – 7 Sa 2035/09

ECLI:DE:LAGHE:2011:0228.7SA2035.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 11. November 2009, 9 Ca 4981/09, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2009 – Az. 9 Ca 4981/09 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Bonusansprüche der Klägerin für die Jahre 1999 und 2000.

2

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01. Dezember 1993 ein Arbeitsverhältnis, wegen dessen Inhalt auf den schriftlichen Vertrag vom 01./13. Juni 1994 (Bl. 180 - 187 d.A.) verwiesen wird. Die Klägerin arbeitete zuletzt in der Abteilung A in B. Ihr letzter Arbeitstag war der 23. Juli 1997. Seitdem führten und führen die Parteien zahlreiche arbeitsgerichtliche Prozesse, sowohl um den Bestand des Arbeitsverhältnisses als auch um Zahlungsansprüche.

3

Für die Jahre 1994 bis 1996 erhielt die Klägerin folgende Bonuszahlungen:

1994

50.000,00 DM

1995

40.000,00 DM

1996

100.000,00 DM

4

Dies war in den betreffenden Jahren jeweils der höchste in der Abteilung ausgezahlte Bonus. In den Begleitschreiben zu den Zahlungen war jeweils vermerkt, dass auf diese „freiwillige Sonderzahlung“ auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch bestehe (siehe Bl. 121 - 123 d.A.).

5

Im Verfahren 9 Ca 8319/06 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main einigten sich die Parteien auf Zahlung von 133.000.00 € brutto für den Zeitraum vom 01. Juli 1998 bis 30. September 1999.

6

Bei der Berechnung der Verzugslohnansprüche der Klägerin ging die Beklagte für das Jahr 1999 von einem Jahresbonus in Höhe von 250.000,00 DM, für das Jahr 2000 von einem Jahresbonus in Höhe von 312.500,00 DM aus. Bei beiden Summen orientierte sie sich am Durchschnitt der an die Mitarbeiter D und C gezahlten Boni. Für den Zeitraum vom 01. Oktober bis 31. Dezember 1999 zahlte die Beklagte auf dieser Grundlage an die Klägerin 34.000,91 € zuzüglich Zinsen, für das Jahr 2000 157.276,45 € zuzüglich Zinsen.

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Mit ihrer am 08. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Auskunft, Versicherung an Eides Statt sowie Zahlung eines zusätzlichen Bonus‘ für die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000.

8

Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, sie sei nicht mit den Arbeitnehmern C und D, sondern mit den Arbeitnehmern E und F vergleichbar, die bereits seit Anfang 1998 Gruppenleiter waren. Dies folge daraus, dass sie bereits während einer vorübergehenden Vakanz bis zum 23. Juli 1997 zumindest kommissarisch als Gruppenleiterin eingesetzt gewesen sei. Ohne die rechtswidrige Kündigung wäre sie in den hier interessierenden Jahren 1999 und 2000 Gruppenleiterin gewesen. Außerdem ist sie der Auffassung, es müsse bei der Berechnung ihres Bonus davon ausgegangen werden, dass sie auch in diesen Jahren den höchsten Bonus der Abteilung - und zwar unabhängig von der Position als Gruppenleiterin - erhalten hätte.

9

Da die Beklagte die Abteilung, in der die Klägerin früher arbeitete, umstrukturiert habe, müsse ihr Auskunft sowohl über die neue Abteilungsstruktur und die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung als auch über die an die Arbeitnehmer gezahlten Boni erteilt werden, damit sie ihren Bonusanspruch unter Berücksichtigung dieser Angaben und der bislang erfolgten Zahlungen berechnen könne.

10

Die Beklagte hat demgegenüber bestritten, dass die Klägerin jemals kommissarische oder offiziell ernannte Gruppenleiterin war. Sie hat die Auffassung geäußert, die Klägerin könne über die erfolgten Zahlungen hinaus keine weitere Leistungen verlangen, da sie allenfalls mit den Herren Stahl, D und C vergleichbar sei.

11

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 129 - 132 d.A.) verwiesen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Klägerin weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsprinzip einen Anspruch auf weitere Bonuszahlung habe. Daher komme auch ein Auskunftsanspruch nicht in Frage.

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Gegen dieses Urteil vom 11. November 2009, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.

14

Die Klägerin äußert die Ansicht, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass sie unabhängig von der Vergleichbarkeit mit den Herren E und F immer den höchsten Bonus erzielt habe und diesen auch weiterhin beanspruchen könne. Die Gründe, auf die die Beklagte die später als unwirksam erkannte Kündigung gestützt hatte, müssten bei der Bonusberechnung außer Betracht bleiben. Aus den vorliegenden Beurteilungen der Jahre 1994, 1995, 1996 und 1997 folge, dass sie die Gruppe A tatsächlich seit dem Jahr 1995 erfolgreich geleitet habe. Auch bei früheren Verhandlungen sei die Beklagte selbst mehrfach von einer Gleichstellung der Klägerin mit den Gruppenleitern ausgegangen, was auch für die jetzt in Rede stehenden Jahre gelten müsse. Jedenfalls müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf Grund ihrer hervorragenden Leistungen auch weiterhin den höchsten Bonus bekommen hätte.

15

Zur Bezifferung ihrer Geldforderung sei sie dennoch weiterhin auf die begehrte Auskunft angewiesen. Ihr sei zwar bekannt, dass die Herren E und F für das Jahr 1999 350.000,00 DM und für das Jahr 2000 650.000,00 DM erhielten. Dies schließe aber nicht aus, dass eine andere Person einen höheren Bonus auch ohne Gruppenleiterstellung bekommen habe.

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Hilfsweise macht die Klägerin in der Berufungsinstanz einen Zahlungsanspruch geltend, den sie ausgehend von den Bonuszahlungen an die Herren E und F unter Berücksichtigung der tatsächlich an sie ausgezahlten Beträge berechnet. Ergänzend trägt sie vor, sie könne wie die Herren E und F eine Sonderzahlung in Höhe von 200.000,00 DM verlangen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2009, Az. 9 Ca 4981/09, abzuändern und wie folgt zu erkennen:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der an die Mitarbeiter der Gruppen Institutionelle im Bereich Investment-Banking/Aktien, Corporate Finance und strukturierende Finanzierung Inland sowie Ausland für das Jahr 1999 und für das Jahr 2000 gewährten Bonuszahlungen und die sich für die Klägerin daraus ergebenden Beträge zu erteilen und hierbei insbesondere Auskunft darüber zu erteilen,

20

- wie sich die Abteilung WPIS In- und Ausland nach dem Ausscheiden der Klägerin verändert hat und wie diese strukturiert worden ist,

21

- wie die Abteilungen WPIS In- und Ausland und die nachfolgenden Gruppen organisatorisch und hierarchisch gegliedert waren,

22

- wer (namentlich) jeweils Gruppenleiter und mit welchem Titel/Stellung nach innen und außen versehen war,

23

- wie viele Mitarbeiter die Gruppenleiter jeweils zu verantworten hatten,

24

- welche Mitarbeiter (namentlich) in den Gruppen beschäftigt waren und welche Boni und Sonderzahlungen in welcher Höhe und aufgrund welcher Bemessungsgrundlagen und Kriterien gezahlt wurden.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte durch Versicherung ihres Vorstandsvorsitzenden G an Eides statt zu versichern.

26

3. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus den gemäß der vorstehenden Ziffer 1. zu erteilenden Auskünfte ergebenden Beträge an die Klägerin zu zahlen, abzüglich eines bereits gezahlten Betrages in Höhe von 189.232,19 €,

27

hilfsweise

28

die Beklagte zu verurteilen, ihr für das IV. Quartal 1999 und das Jahr 2000 187.845.57 € Bonus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.782,30 € ab dem 15. März 2000 und 175.063,27 € ab dem 15. März 2001 sowie weitere 102.258.38 € Sonderzahlung für das Jahr 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51.129,19 € ab dem 15. Juli 2000 und aus 51.129,19 € ab dem 15. Juli 2001 zu zahlen.

29

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

30

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 18. Februar 2010 (Bl. 156 - 179 d.A.) und die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 30. August 2010 (Bl. 307 - 338) und vom 26. November 2010 (Bl. 366 - 371 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 19. Mai 2010 (Bl. 214 - 224 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 07. Februar 2011 (Bl. 384 - 377 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

32

Dies gilt gem. § 533 ZPO auch für die Klageerweiterung durch einen hilfsweise für den Fall der Abweisung des Auskunftsantrags gestellten Zahlungsantrag, denn dieser ist einerseits sachdienlich, weil damit abschließend über eventuelle Bonusansprüche für die Jahre 1999 und 2000 entschieden werden kann. Andererseits wird er auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hat.

33

II.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet.

34

1. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der erstinstanzlich ausschließlich erhobenen Stufenklage zu Recht abgewiesen.

35

Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung:

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Zwar hat die Klägerin in der Berufungsinstanz weiter umfangreichen Vortrag zu ihrem eigenen Aufgabenbereich und zu dem der Herren E und F gehalten. Dennoch ändert sich dadurch nichts für den geltend gemachten Auskunftsanspruch, denn unstreitig waren beide Herren bereits zu Gruppenleitern befördert worden, während die Klägerin nach ihrer eigenen Behauptung eine solche Stellung allenfalls faktisch oder kommissarisch bekleidete. Damit gehörten die Herren E und F zu einer von der Beklagten in zulässiger Weise abgetrennten Gruppe.

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Wenn die Klägerin zweitinstanzlich den Schwerpunkt ihres Vortrags darauf legt, dass sie - unabhängig von der hierarchischen Stellung in der Abteilung - jedenfalls den höchsten Bonus verlangen kann, so macht sie damit einen großen Teil des geltend gemachten Auskunftsanspruchs obsolet, weil sie zur Berechnung ihres eigenen Anspruchs die begehrten Auskünfte über die Strukturveränderungen, die hierarchische Gliederung, die Stellung der Gruppenleiter, deren Zuständigkeit und die Zahl der Mitarbeiter überhaupt nicht benötigt.

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Die Klägerin hat aber auch keinen eingeschränkten Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des höchsten in der Abteilung gezahlten Bonus‘, weil bereits kein Zahlungsanspruch besteht, zu dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft im Rahmen der Stufenklage dienen soll.

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Ergänzend zu den erstinstanzlich vom Arbeitsgericht herangezogenen, durchweg zutreffenden Argumenten ist nämlich Folgendes zu berücksichtigen.

40

Ausgehend von dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, dass Zweck der Bonuszahlung die Anerkennung von besonderen Leistungen und Engagement auf einer bestimmten Position ist, kann bei der Entscheidung, welchen Bonusanspruch die Klägerin für die Jahre 1999 und 2000 hat, nicht allein auf die Vergangenheit, also die Bonushöhe und die Tätigkeit der Klägerin in den Jahren 1994 bis 1997 abgestellt werden. Vielmehr ist nach dem Rechtsgedanken des § 252 Satz 2 BGB auch darauf abzustellen, welchen Bonus die Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen erhalten hätte. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil der Grund dafür, dass die Klägerin seit Juli 1997 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet hat, in erster Linie die Kündigung der Beklagten war, die sich im Nachhinein als rechtswidrig erwies, da die Hauptfürsorgestelle zu Unrecht zugestimmt hatte. Die Klägerin macht zwar einen Vergütungsanspruch geltend, es ist aber nicht völlig von der Hand zu weisen, dass diesem auch Elemente eines Schadensersatzanspruchs innewohnen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Zahlung eines Bonus‘ zumindest teilweise auch um eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn des Arbeitgebers handelt, was ebenfalls die Anwendung der Vorschrift des § 252 BGB über die Berücksichtigung entgangenen Gewinns nahelegt.

41

Unter Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch im Falle der ungekündigten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Jahr 1997 hinaus in den Jahren 1999 und 2000 den höchsten Bonus der Abteilung erhalten hätte und deshalb einen dahin gehenden Auskunftsanspruch hat. Vielmehr führt die Gesamtschau der gegebenen Umstände zum Ergebnis, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer als der ihr ausgezahlte, am Durchschnitt der Arbeitnehmer D und C orientierte Bonus zusteht.

42

Zum einen beruht die Prognose der Klägerin hinsichtlich des gewöhnlichen Laufs der Bonusentwicklung allein auf den drei Jahren 1994, 1995 und 1996, und es ist bereits sehr fraglich, ob daraus bereits eine Regel des Inhalts, dass es die Klägerin ist, die auch drei und vier Jahre nach dem abgeschlossenen Zeitraum den höchsten Bonus der gesamten Abteilung erhält, abgeleitet werden kann.

43

Zum anderen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie der Klägerin dann, wenn ihr nicht gekündigt worden wäre, einen Bonus ausgezahlt hätte, der sich allenfalls am Durchschnitt der gezahlten Boni orientierte, da diese sich in hohem Maße illoyal verhalten hat und deshalb im Hinblick auf die Kriterien „Engagement und besondere Leistungen“ eben keine Spitzenbeurteilung mit einem ebenso hohen Bonus verdient hätte. Hierbei bleibt es der Beklagten unbenommen, trotz der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung auf die Feststellungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 06. Juni 2000 - 2 Sa 144/99 - zu verweisen. Darin hat die damals entscheidende Kammer festgestellt, dass die Klägerin ihre Vorgesetzten zur Durchsetzung eigener Interessen mit schwerwiegenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen, die sich als unbegründet erwiesen, und Strafanzeigen überzogen hat. Die spätere Aufhebung dieses Urteils im Restitutionsverfahren 2 Sa 1566/05 ändert nichts an der Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen, denn sie beruhte allein auf der Aufhebung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung, die im Verwaltungsstreitverfahren erfolgt war.

44

Dies hat zur Folge, dass die Beklagte bei der Festsetzung des an die Klägerin ausgezahlten Bonus‘ nicht gegen die Vorschrift des § 315 BGB verstoßen hat, sondern die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen getroffen hat, indem sie einerseits die an andere Arbeitnehmer geleistete Zahlung in ihre Erwägungen einbezogen, in Anbetracht des Verhaltens der Klägerin gegenüber ihren Vorgesetzten dann aber die Bonushöhe der Klägerin lediglich auf den sich daraus ergebenden Durchschnitt und nicht mit der Maximalhöhe festgesetzt hat.

45

Ergänzend rechtfertigt sich diese Berechnung auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Mitverschuldens gem. § 254 BGB. Denn es war nicht nur die Beklagte, die den Grund für die Untätigkeit der Klägerin und die ihr dadurch entgangene Möglichkeit, einen Bonusanspruch durch eigene Leistung zu erwerben, gesetzt hat. Vielmehr hat die Klägerin durch ihr im bereits zitierten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06. Juni 2000 eingehend gewertetes Verhalten eine Mitschuld an diesem Ergebnis begründet, die es rechtfertigt, den entgangenen Bonus mit dem Durchschnitt der Arbeitnehmer D und C zu berechnen.

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2. Daraus folgt zugleich, dass auch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch, der sich an den Bonuszahlungen gegenüber den Herren E und Thiemann orientiert, nicht begründet ist. Die Beklagte hat vielmehr mit der erbrachten Leistung ihre Vergütungspflicht für die Jahre 1999 und 2000 in vollem Umfang erfüllt.

47

Eine Anspruchsgrundlage für den erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemachten Sonderzahlungsanspruch in Höhe weiterer 102.258,38 € (= 200.000,00 DM) ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlungspflicht nicht hinreichend dargetan, da sie lediglich vorgetragen hat, die Herren E und Thiemann hätten diesen Betrag erhalten. Dies allein reicht nicht aus, um eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Klägerin gegenüber der Arbeitnehmergruppe, zu der sie zu rechnen ist, festzustellen.

48

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

49

Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.