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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 02.03.2011 – 8 Sa 907/10

ECLI:DE:LAGHE:2011:0302.8SA907.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 20. April 2011, 8 Ca 2368/09, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 20.04.2010 – 8 Ca 2368/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt vom Beklagten – ihrem früheren Arbeitnehmer – Schadensersatz. Der Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei seiner Tätigkeit für sie als Fahrer eines Abschleppwagens ein abzuschleppendes Fahrzeug schuldhaft beschädigt. Wegen des von ihrer Versicherung ausgeglichenen Schadens ihres Kunden seien ihre Versicherungsbeiträge in der eingeklagten Höhe gestiegen.

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Nachdem auf Antrag der Klägerin am 26. Juni 2009 Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen war, hat die Klägerin nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von € 6.664,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30. März 2009 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und das Versäumnisurteil vom 26. Juni 2009 aufzuheben

und widerklagend

1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 646,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten gegenüber dem Basiszinssatz aus 300,00 € brutto seit dem 01. März 2009 sowie aus 346,67 € brutto seit dem 01. April 2009 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.305,63 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2009 zu zahlen.

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Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

5

Der Beklagte bestreitet, dass er den Schaden verursache habe und schuldhaft gehandelt habe. Der Schadensersatzanspruch wegen höherer Prämienzahlung sei nicht nachzuvollziehen. Der eingeklagte Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Monate Februar und März 2009 ergebe sich aus den Abrechnungen der Klägerin für diese Monate. Die Klägerin habe allerdings in diesen Monaten zu Unrecht Abzüge vorgenommen. Der Anspruch auf 300,00 € brutto für Februar 2009 ergebe sich daraus, dass die Klägerin eine Prämie von 200,00 € ausgewiesen habe, davon aber ohne Grund 500,00 € abgezogen habe. Entsprechend habe die Klägerin im März 2009 eine Prämie von 153,33 € ausgewiesen, unberechtigterweise aber einen „Prämienabzug“ von 500,00 € vorgenommen, woraus sich für März noch ein Anspruch von 346,67 € brutto ergebe. Weiter habe die Klägerin den nach ihrer Berechnung verbliebenen Nettobetrag ohne Grund um weitere 561,25 € netto gekürzt und den von ihr selbst ausgewiesenen Auszahlungsbetrag von 744,38 € nicht ausgezahlt.

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Die Klägerin hat eingewandt, die Abzüge beruhten auf vom Beklagten veranlassten Schäden.

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Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, mit Urteil vom 20. April 2010, auf das insbesondere wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 09. Februar 2011 verwiesen. Die Klägerin trägt vor, aus einem Schreiben des Versicherungsbüros A vom 18.05.2009 ergebe sich, dass wegen des strittigen Schadensfalls die Klägerin ab dem 01.01.2010 mit einer Prämienerhöhung von 6.664,00 € zu rechnen habe. Diese Prämienerhöhung resultiere aus der durch die geleistete Entschädigung entfallenen vertraglichen Prämiennachlasse. Der Abzug von 561,25 € habe sich ergeben aufgrund eines weiteren Schadens, den der Beklagte verursacht habe.

9

Es obliege dem Beklagten darzulegen, dass er trotz Fehlverhaltens Anspruch auf die Prämienzahlungen von jeweils 500,00 € gehabt habe. Die Nichtauszahlung der Prämie aufgrund der von dem Beklagten verursachten Unfälle und damit verbundenen Schäden, sei nach Maßgabe der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung über Prämienkürzungen gerechtfertigt.

10

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 20.04.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az. 8 Ca 2368/09:

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 6.664,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2009 zu zahlen;

2. die Widerklage abzuweisen;

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

13

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2011 einen Schriftsatz vom 08. Februar 2011, sowie Schreiben des Versicherungsbüros A vom 09. Februar 2011 eingereicht. Der Beklagte hat den Vortrag als verspätet gerügt und erklärte, dass er sich dazu nicht äußern könne.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts.

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Auf die Berufung ist festzuhalten:

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Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage eines Schreibens eines Versicherungsbüros mit der schlichten Angabe, dass sich aufgrund eines Schadens eine Prämienerhöhung um einen bestimmten Betrag ergebe, genügt jedenfalls nicht. Erforderlich wäre, dass dargelegt würde, dass aufgrund welcher Berechnungen sich aufgrund welchen konkreten Schadens sich eine Prämienerhöhung ergibt, unter Angabe der Ausgangsprämie und eines etwa weggefallenen Schadensfreiheitsrabattes. Das ist nicht zu viel verlangt. Ein Versicherungsnehmer kann die erforderlichen Auskünfte von seiner Versicherung erhalten und vortragen. Zeugenbeweis oder Sachverständigengutachten sind hingegen keine geeigneten Beweismittel. Es ist nicht ersichtlich, welche streitigen Tatsachen in das Wissen des von der Klägerin angebotenen Zeugen gestellt werden und aufgrund welcher Sachkunde dem Gericht, welches Fachwissen zur Beurteilung welcher Tatsachen durch einen Sachverständigen vermittelt werden soll. Eine Partei kann sich nicht einen nachvollziehbaren Vortrag zu einer pauschal behaupteten Schadenshöhe dadurch ersparen, dass sie sich auf Zeugen oder Sachverständige beruft. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Versicherungsbüros A vom 08. Februar 2011, dass sich die Prämie für den Versicherungsvertrag 2009 um 3.570,00 € erhob, wobei diese Erhöhung wiederum nach dem Schreiben nicht allein auf dem im vorliegenden Verfahren strittigen Abschleppschaden beruhte.

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Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der Lohnforderung darauf beruft, dass sie zu einer Kürzung der Prämien berechtigt gewesen sei, verkennt sie folgendes:

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Der Beklagte hat keine Prämien in Höhe von ja 500,00 € für die Monate Februar und März eingeklagt, sondern nur den Betrag eingeklagt, der ihm über das Entfallen der in der Lohnabrechnung jeweils aufgeführten Prämie hinaus vom Entgelt abgezogen wurde. Dem Beklagten wurde im Februar 2009 nach der Abrechnung eine Prämie von 200,00 € gutgeschrieben, aber ein „Prämienabzug“ von 500,00 € vorgenommen – desgleichen im März 2009 eine Prämie von 154,33 € gutgeschrieben und ein „Prämienabzug“ von 500,00 € vorgenommen. Nur die Differenzen d. h. den Abzug von seiner sonstigen Vergütung hat der Beklagte geltend gemacht. Zu einem solchen pauschalen Abzug von 500,00 € bei einem Kaskoschaden war die Beklagte genauso wenig berechtigt, wie zu einem Abzug von 561,25 €. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über die Berechtigung der Klägerin zu einem Abzug von 500,00 € bei Kaskoschäden selbst wenn sie zustande gekommen wäre, unwirksam gemäß § 307 BGB wäre, hat die Klägerin auch zweitinstanzlich solche Kaskoschäden nicht substantiiert dargelegt. Dass eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG abgeschlossen wurde und überhaupt ein Betriebsrat bei der Beklagten existierte, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt.

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Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.