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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 09.03.2011 – 6 Sa 1557/10

ECLI:DE:LAGHE:2011:0309.6SA1557.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Limburg, 28. Juni 2010, 2 Ca 834/09, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 28.08.2010 – 2 Ca 834/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 9.321,00 (in Worten: Neuntausenddreihunderteinundzwanzig und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus € 1.434,00 (in Worten: Eintausendvierhundertvierunddreißig und 00/100 Euro) vom 01.-30.11.2009, aus € 2.151,00 (in Worten: Zweitausendeinhunderteinundfünfzig und 00/100 Euro) vom 01.-31.12.2009, aus € 2.868,00 (in Worten: Zweitausendachthundertachtundsechzig und 00/100 Euro) vom 01.-31.01.2010, aus € 3.585,00 (in Worten: Dreitausendfünfhundertfünfundachtzig und 00/100 Euro) vom 01.-28.02.2010, aus € 4.302,00 (in Worten: Viertausenddreihundertzwei und 00/100 Euro) vom 01.-31.03.2010, aus € 5.019,00 (in Worten: Fünftausendneunzehn und 00/100 Euro) vom 01.-30.04.2010, aus € 5.736,00 (in Worten: Fünftausendsiebenhundertsechsunddreißig und 00/100 Euro) vom 01.-31.05.2010, aus € 6.453,00 (in Worten: Sechstausendvierhundertdreiundfünfzig und 00/100 Euro) vom 01.-30.06.2010, aus € 7.170,00 (in Worten: Siebentausendeinhundertsiebzig und 00/100 Euro) vom 01.-31.07.2010, aus € 7.887,00 (in Worten: Siebentausendachthundertsiebenundachtzig und 00/100 Euro) vom 01.-31.08.2010, aus € 8.604,00 (in Worten: Achttausendsechshundertvier und 00/100 Euro) vom 01.-30.09.2010, aus € 9.321,00 (in Worten: Neuntausenddreihunderteinundzwanzig und 00/100 Euro) seit dem 01.10.2010.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine monatliche sog. Ausgleichszulage Gehaltsbestandteil und damit Masseverbindlichkeit ist.

2

Die Arbeitsvertragsparteien schlossen am 12. September 2008 einen Vertrag auf Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Kläger erhielt danach zukünftig die Position eines Betriebshandwerkers 1. Kraft mit Vergütung nach der Lohngruppe III 2d des Lohntarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel. Zuvor war der Kläger als Substitut mit Vergütung nach der Gehaltsgruppe III a des Gehaltstarifvertrages des Hessischen Einzelhandels beschäftigt.

3

In der als Notiz für die Personalakte überschriebenen Vereinbarung vom 12. September 2008 ist weiter geregelt:

Zahlung einer Entschädigung:

Unter Beachtung der neuen tariflichen Eingruppierung wird eine Teilentschädigung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem bisherigen und neuen Gehalt für 24 Monate erfolgen.

4

Die Beklagte zahlte in der Folge jeweils mit dem Gehalt des Klägers den Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der neuen Vergütung des Klägers von Oktober 2008 bis Mai 2009 in Höhe von € 717,00 brutto. In der Gehaltsabrechnung ist dieser Betrag als "Ausgleichszulage" ausgewiesen.

5

Über das Vermögen der Beklagten wurde am 1. Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigt. Für die Monate Juni, Juli und August 2009 erhielt der Kläger aufgrund der von der Beklagten erstellten Verdienstabrechnung für Insolvenzgeld die sog. Ausgleichszulage als Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Der Insolvenzverwalter zahlte danach ab September 2009 die Ausgleichszulage nicht mehr.

6

Das Insolvenzverfahren wurde mit Wirkung zum 30. September 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kraft Parteiwechsels mit der ehemaligen Insolvenzschuldnerin fortgeführt.

7

Der Insolvenzverwalter und die Beklagte haben die Ansicht vertreten, der Kläger müsse seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, es handele sich nicht um eine Masseverbindlichkeit.

8

Das Arbeitsgericht ist der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2010 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge, sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 9. März 2011 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, dass er einen Anspruch auf Vergütung aus dem in der Insolvenz weitergeführten Arbeitsverhältnis geltend macht.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 28. Juni 2010 – 2 Ca 834/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 9.321,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen

aus € 1.434,00 vom 01.-30.11.2009,

aus € 2.151,00 vom 01.-31.12.2009,

aus € 2.868,00 vom 01.-31.01.2010,

aus € 3.585,00 vom 01.-28.02.2010,

aus € 4.302,00 vom 01.-31.03.2010,

aus € 5.019,00 vom 01.-30.04.2010,

aus € 5.736,00 vom 01.-31.05.2010,

aus € 6.453,00 vom 01.-30.06.2010,

aus € 7.170,00 vom 01.-31.07.2010,

aus € 7.887,00 vom 01.-31.08.2010,

aus € 8.604,00 vom 01.-30.09.2010,

aus € 9.321,00 seit dem 01.10.2010.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die sog. Ausgleichszulage als Masseverbindlichkeit iSv § 55 InsO, da es sich insoweit um einen Gehaltsbestandteil handelt.

15

Masseverbindlichkeiten iSv § 55 InsO sind Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erwachsen. Dieser rechtlichen Bewertung liegt zugrunde, dass die Einordnung eines Anspruchs als Masse- oder Insolvenzforderung nach zutreffender herrschender Meinung entscheidend danach zu beurteilen ist, ob es sich bei der Zahlungsforderung des Arbeitnehmers um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Diese Differenzierung ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und dessen systematischem Zusammenhang mit § 108 Abs. 3 InsO. Daher können nur solche Leistungsansprüche, die in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der nach Insolvenzeröffnung erbrachten Arbeitsleistung stehen als Masseforderung anerkannt werden, weil sie eine Gegenleistung für die der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugute gekommenen Arbeitsleistung darstellen. Nach diesen Maßstäben sind vorinsolvenzlich vereinbarte Abfindungen oder vergleichbare Zahlungen – weil kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen – Insolvenzforderungen iSd § 38 InsO ( vgl. BAG Urteil vom 27.09.2007 – 6 AZR 975/06– AP Nr. 5 zu § 38 InsO ).

16

Im Streitfall haben die Arbeitsvertragsparteien im September 2008 keine Abfindungszahlung bzw. Entschädigung für das Einverständnis des Klägers auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen vereinbart, sondern vielmehr eine auf zwei Jahre befristete Ausgleichszulage, die der Kläger als Gehaltsbestandteil erhalten hat und nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung auch erhalten sollte, um die wirtschaftlichen Folgen der Herabgruppierung des Klägers für zwei Jahre zu kompensieren. Der Kläger sollte zwar mit sofortiger Wirkung herabgruppiert werden, er sollte jedoch weiter für die Dauer von zwei Jahren sein bisheriges Gehalt erhalten. Rechtstechnisch haben die Parteien das mit der Zahlung einer sog. Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen alter und neuer Vergütung umgesetzt. Die sog. Ausgleichszulage hat daher Entgeltcharakter. Sie ist an die Erbringung der Arbeitsleistung gebunden. Daraus, ob die Arbeitsleistung des Klägers, die eines Betriebshandwerkers 1. Kraft ist oder die eines Substituten – der Kläger hat immerhin unbestritten vorgetragen, dass sich an seiner Arbeit nichts verändert habe – kommt es nicht an. Die Bewertung des Gehaltes als Masseverbindlichkeit setzt nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Eingruppierung bzw. die Neubewertung des Verhältnisses zwischen erbrachter Arbeitsleistung und vereinbarter Vergütung voraus.

17

Der Kläger hat Anspruch auf 13 Monatsraten der Ausgleichszulage, beginnend mit September 2009 und endend mit September 2010 in Höhe von € 9.321,00 brutto. Der Zinsanspruch ist begründet aus § 288 Abs. 1 BGB.

18

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.