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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 13.04.2011 – 6 Sa 43/11

ECLI:DE:LAGHE:2011:0413.6SA43.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 25. November 2009, 14 Ca 4019/09, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2009 – 14 Ca 4019/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Anpassung der betrieblichen Altersrente.

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Der am 26. Dezember 1944 geborene Kläger trat am 01. September 1968 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Mai 1968 (Bl. 25 d. A.) in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Ab dem 01. Oktober 1990 war der Kläger zunächst bis zum 31. Juli 1991 und dann erneut ab dem 01. Dezember 1995 bis zum 30. September 1996 bei der A AG (im folgenden A) beschäftigt. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der A zahlt an den Kläger eine Betriebsrente für die Beschäftigungszeit vom 01. September 1968 bis zum 31. Juli 1991 in Höhe von 392,89 € und für die Zeit vom 01. Dezember 1995 bis zum 30. September 1996 in Höhe von 13,66 €. Die Beklagte führte am 01. April 2008 eine Pensionsanpassung in Höhe von 6,7 % der von ihr ausgezahlten betrieblichen Altersrente durch und zahlte an den Kläger ab dem 01. April 2008 eine Betriebsrente aus in Höhe von insgesamt 433,79 €.

3

Der Kläger bezieht weiter eine Betriebsrente für seine Beschäftigungszeit vom 01. August 1991 bis zum 30. November 1995 in Höhe von 422,55 € von der B GmbH & Co. KG (im folgenden B) bzw. von deren Rechtsnachfolgerin der C GmbH. Die B bzw. die C GmbH haben keine Anpassung des Pensionsanspruches des Klägers vorgenommen.

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Die B war eine Tochtergesellschaft der A. Die B wurde mit Wirkung zum 11. September 2000 an die C Media Partner GmbH verkauft. Die Abrechnung der Betriebsrente des Klägers für die C Media Partner GmbH erfolgt durch die Beklagte.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Verpflichtung der B zur Betriebsrentenzahlung vollständig übernommen und sei daher Schuldnerin auch des Teils seines Pensionsanspruchs der auf der bei der B zurückgelegten Beschäftigungszeit beruht in Höhe von 422,55 €. Die Beklagte schulde deshalb auch ab dem 01. April 2008 die Erhöhung dieses Teils des Pensionsanspruchs um 6,7 % auf 450,86 € brutto.

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Im Anstellungsvertrag mit der B vom 01. Juli 1991 (Bl. 26 – 31 d. A.) ist bzgl. der betrieblichen Altersversorgung die nachfolgend wiedergegebene Regelung geschlossen worden:

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§ 11 ergänzende Vereinbarungen

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B tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertragsverhältnis der A ein. Insbesondere wird bestätigt, dass B in die Verpflichtungen aus der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der jeweiligen Richtlinien der A-Altersversorgung eintritt und das Versorgungswerk fortführen wird.

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Im Arbeitsvertrag mit A vom 01. Dezember 1995 ist hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung die nachfolgend wiedergegebene Regelung geschlossen worden:

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Betriebliche Altersversorgung:

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Die A tritt in die Verpflichtung aus dem mit ihnen geschlossenen Ruhegeldabkommen ein und führt es wie bisher fort. Weitere Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung aus dem Arbeitsverhältnis mit der B bestehen nicht.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 368,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 84,93 € brutto seit dem 01. Juni 2008 und aus jeweils 28,31 € brutto jeweils zum 1. eines Kalendermonats beginnend mit dem 1. Juli 2008 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28,31 € brutto an jedem 1. eines Kalendermonats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 28,31 € brutto beginnend seit dem 01. Juni 2009 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht Schuldnerin der vom Kläger für die Beschäftigungszeit bei der B erworbenen Betriebsrente.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. November 2009 der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Auslegung des Übertrittvertrages vom 01. Dezember 1995 ergäbe, dass die A und die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin, nicht nur das Ruhegeldabkommen vom 01. Oktober 1983 fortführen wollte, sondern auch in die bislang aus dem Ruhegeldabkommen bei der B entstandenen Verpflichtungen eintreten wollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen dieses ihr am 09. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05. Januar 2010 Berufung eingelegt und diese am 08. Februar 2010 begründet. Die Beklagte meint, der Passus im Übertrittvertrag vom 01. Dezember 1995 stelle lediglich klar, dass die A in die Verpflichtung aus dem für den Kläger einschlägigen Ruhegeldabkommen der Beklagten eintritt und dieses wie bisher fortführt. Damit sei deutlich gemacht, dass ab dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis zur A das bestehende Ruhegeldabkommen für den Kläger weiter gelte. Dies bedeute jedoch nicht, dass für zurückliegende Beschäftigungszeiten bei der B die Verpflichtungen der B zur Zahlung einer betrieblichen Altersrente übernommen werde sollte. Die Beklagte verweist weiter darauf, dass die B dem Kläger bereits mit Schreiben vom 19. Juli 1996 (Bl. 77 – 79 d. A.) eine unverfallbare Anwartschaft bestätigt habe. Mit Pensionsbescheid vom 07. Januar 2005 (Bl. 82, 83 d. A.) sei dem Kläger auch mitgeteilt worden, dass die C Media Partner GmbH Leistungsträger sei. Unbestritten beziehe der Kläger seit dem 01. Januar 2005 von C Media Partner GmbH eine Betriebsrente für die bei der B erworbene Anwartschaft aus der Beschäftigungszeit bei der B vom 01. August 1991 bis zum 30. November 1995. Der Kläger akzeptiere die Pensionszahlungen durch unterschiedliche Leistungsträger – wie sein Schreiben vom 26. Januar 2005 (Bl. 151 d. A.) zeige.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils erster Instanz die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger meint, charakteristisch für sein Arbeitsverhältnis sei der Umstand, dass allen Beteiligten vom ersten Beginn des Arbeitsverhältnisses an klar gewesen sei, dass der Kläger Arbeitnehmer der D AG sei und auch bleiben solle. Der Kläger habe sich seinerzeit unter der Bedingung eines Rückkehrrechtes zur Beklagten dazu entschlossen, dass Tochterunternehmen B mit aufzubauen. Für alle Beteiligten sei klar gewesen, dass der Kläger Teil der D AG bleiben sollte. Der Kläger verweist insofern auch auf eine bei der B gezahlte Gratifikation zum 25-jährigen Betriebsjubiläum, bei der Beschäftigungszeit bei der D AG bzw. bei der A mit angerechnet wurden. Der Kläger meint auch, aus den vertraglichen Vereinbarungen ergäbe sich nicht nur die Übernahme des Ruhegeldabkommens, sondern auch die bis dahin von der B erworbenen Anwartschaften. Dies folge insbesondere aus der Klausel, wonach weitergehende Ansprüche gegenüber der B aus der betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr bestehen sollen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens und der Rechtsausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichtes, das auf alle wesentlichen Gesichtspunkte eingegangen ist und dem auch im Hinblick auf die Berufungsbegründung nichts hinzuzufügen ist.

27

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Auslegung des Übertrittsvertrages vom 01. Dezember 1995 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergibt, dass die A – die Rechtsvorgängerin der Beklagten – nicht nur das Ruhegeldabkommen vom 01. Oktober 1983 fortführen wollte, sondern auch in die bislang aus dem Ruhegeldabkommen bei der B entstandenen Verpflichtungen eintreten wollte. Es heißt in dem Übertrittsvertrag ausdrücklich, dass die A in die Verpflichtung aus dem mit dem Kläger geschlossenen Ruhegeldabkommen eintritt. Der Wortlaut des Übertrittsvertrages ist eindeutig. Die A ist danach ausdrücklich in die Verpflichtungen aus dem mit dem Kläger geschlossenen Ruhegeldabkommen eingetreten und hat zusätzlich die Verpflichtung übernommen, es fortzuführen. Weiter ist im Übertrittsvertrag vereinbart, dass weitere Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung aus dem Arbeitsverhältnis mit der B nicht bestehen. Auch in dieser Regelung kommt damit eindeutig zum Ausdruck, dass alleinige Schuldnerin der Betriebsrente des Klägers gem. dem mit ihm abgeschlossenen Ruhegeldabkommen auch für die bei der B erworbenen Anwartschaften die A bzw. als deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.

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Das Anpassungsverlangen des Klägers ist auch nach § 16 BetrAVG dem Grunde und der Höhe nach begründet. Die Beklagte führte zum 01. April 2008 eine Anpassung der Betriebrenten um 6,7 % durch. Die Betriebsrente des Klägers beträgt insgesamt 829,10 €. Die Beklagte zahlt die Anpassung auf einen Teilbetrag der Betriebsrente in Höhe von 406,55 €. Die Beklagte schuldet weiter die Anpassung auf den weiteren Teilbetrag der Betriebsrente in Höhe von 28,31 € auf 422,55 € Betriebsrente.

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Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger der Zahlung der Betriebsrente in zwei Teilbeträgen durch unterschiedliche Schuldner bisher nicht widersprochen hat. Die Beklagte bezieht sich in der Sache hier auf den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verwirkung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Berechtigte ein Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und tatsächlich auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen wird (Umstandsmoment), und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Welche Anforderungen an das Zeitmoment zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des betroffenen Rechts ab. Das Umstandsmoment verlangt, dass neben dem Zeitablauf noch besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich für den Verpflichteten ein Vertrauenstatbestand ergibt. Der Berechtigte muss bei dem Verpflichteten die Überzeugung hervorgerufen haben, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Bloße Untätigkeit des Anspruchsberechtigten genügt nicht (BAG Urt. v. 18.02.2003 – 3 AZR 160/02– AP Nr. 5 zu § 13 AÜG: BAG Urt. v. 24.01.2006 – 3 AZR 484/04– AP Nr. 15 zu § 3 BetrAVG). Die Verwirkung des Rentenstammrechts kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

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Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger bisher die Zahlung der Betriebsrente durch unterschiedliche Schuldner akzeptiert habe, betrifft das Rentenstammrecht. Die Beklagte wendet nämlich damit ein, dass sie aufgrund Zeitablauf und aufgrund des Vorliegens eines Vertrauenstatbestandes nicht mehr Schuldnerin des entsprechenden Betriebsrentenanspruchs des Klägers ist. Ein Ausnahmefall, der die Verwirkung des Rentenstammrechts begründet, ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Es ist noch nicht einmal ein Vertrauenstatbestand der Beklagten gegeben, da der Kläger lediglich der Zahlung der Betriebsrente in zwei Teilbeträgen durch unterschiedliche Schuldner nicht widersprochen hat.

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Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

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Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.