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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19.04.2011 – 12 Sa 1325/10

ECLI:DE:LAGHE:2011:0419.12SA1325.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 29. Juni 2010, 10 Ca 489/10, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2010 – 10 Ca 489/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dem Kläger daraus für das Jahr 2006 noch Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsentgelt sowie Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Krankheitstagen zustehen.

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Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das eilige Sendungen (Pakete, Dokumente) abholt, versendet und ausliefert. Seit 19994 arbeitete die Beklagte in ihrem Betrieb in A mit der Fa. B (D.A. Dienstleistungen – Kurierdienst C e.K.) zusammen. Gegenstand der nur mündlich vereinbarten Zusammenarbeit war die Erbringung von Transport- (Abholen und Ausliefern von Sendungen an Kunden) und Ladeleistungen (Container Be- und Entladen). Die erbrachten Leistungen stellte die B der Beklagten nach der Anzahl der Auslieferungen, Abholungen, Stopps und Containerbeladungen in Rechnung. Einzelne Personen, die die Leistungen ausführten, wurden dabei nicht angegeben.

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Der Kläger war seit 2001 als Kurierfahrer und mit dem Be- und Entladen von Containern mit Sendungen, deren Transport die Beklagte übernommen hatte, tätig. Er führte die anfallenden Kurierfahrten mit einem eigenen Lkw aus. Die Vergütung für seine Tätigkeit erhielt er nicht von der Beklagten, sondern wie eine Gruppe weiterer Kurierfahrer von der Fa. B . Sie floss aus der von der Beklagten an die B gezahlten Vergütung für die von ihr abgerechneten Leistungen. Die Beklagte vergütet die bei ihr als Arbeitnehmer beschäftigten Kurierfahrer gemäß dem bei ihr geltenden Haustarifvertrag zumindest nach Tarifgruppe 4 (monatlich € 2.159,59 brutto). Die von B an den Kläger gezahlte Vergütung lag im Durchschnitt bei € 259,28 brutto pro Tag. Darin enthalten waren auch Kosten für das bei den Kurierfahrten eingesetzte Fahrzeug. Der Kläger nahm an mehreren Schulungsmaßnahmen teil, um seine Tätigkeit für die Beklagte erbringen zu können. Dazu gehörten Unterweisungen im Programm Supertracker (Sendungsverfolgungsprogramm), im ordnungsgemäßen Be- und Entladen von Containern sowie ein jährlich wiederholtes Gefahrguttraining mit abschließendem Test. Die Kosten der Schulungen trug die Beklagte. Der Kläger hatte einen Dienstausweis der Beklagten, war ins interne Telefonverzeichnis aufgenommen und nahm an betrieblichen Veranstaltungen sowie an der Betriebsratswahl teil. Er erschien morgens um 7.00 Uhr bei der Beklagten zur Arbeit, um mit anderen Kurierfahrern die entladenen Frachtsendungen den unterschiedlichen Zielorten zuzusortieren. Die Sendungen waren täglich morgens zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie nachmittags bis 17.00 Uhr auszuliefern bzw. abzuholen.

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Die Zusammenarbeit mit B und damit der Gruppe der über sie abgerechneten Kurierfahrer stellte die Beklagte im Oktober 2009 ein. Eine Kündigung gegenüber dem Kläger sprach sie nicht aus.

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Der Kläger hat am 23.12.2009 zunächst eine Zahlungsklage über die Vergütung von Urlaub und Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheit im Jahre 2006 beim Arbeitsgericht eingereicht und hat diese, eingegangen am 20.04. 2010, um den Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten erweitert.

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Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens beider Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 29.06.2010 – 10 Ca 489/10 – die klage insgesamt abgewiesen. Es hat das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien für die Vergangenheit verneint und dasselbe Klagebegehren für die Zukunft als verwirkt angesehen. Mangels einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen den Parteien hat es zudem die Zahlungsansprüche verneint. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger schon das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien nicht behauptet habe. Auch eine konkludente Vereinbarung könne mangels eines einvernehmlichen Willens der Parteien nicht angenommen werden. Auch stehe dieser Annahme entgegen, dass die Tätigkeit des Klägers über die Fa. B abgerechnet wurde. Die streitigen Darlegungen des Klägers zu seiner Eingliederung in den Betrieb und seiner Abhängigkeit von Weisungen der Beklagten seien zudem gerichtlich nicht kontrollierbar. Er führe weder aus, wer Weisungen erteilt habe, welcher Art diese waren, ob es Dienstpläne gab oder wie die Tourenpläne beschaffen waren. Das gelte in gleicher Weise, soweit der Kläger weitere wesentliche Umstände für seine persönliche Abhängigkeit behaupte wie die Verpflichtungen, die Leistung persönlich zu erbringen, sowie, nicht für andere Arbeitgeber tätig zu werden und Einschränkungen bei der Urlaubsnahme unterlegen zu haben. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand und die Berechnungsgrundlagen nicht dargelegt wurden, hat das Arbeitsgericht auch die Zahlungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach verneint. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 104 – 111 d. A.).

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Gegen das ihm am 29.07.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 26.08.2010 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.2010 - am 29.10.2010 begründet.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsleistung den Weisungen der Beklagten unterworfen gewesen zu sein. Die Arbeitsanweisungen dazu, welche Frachtstücke er im Rahmen welcher Auslieferungstouren zu fahren hatte, habe die Disposition der Beklagten erteilt. Er sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Für andere Unternehmen, insbesondere Konkurrenzunternehmen, tätig zu werden, sei ihm untersagt gewesen. Dies hätten Vorgesetzte der Beklagten ihm mehrfach deutlich gemacht. Der von ihm vorgetragene Sachverhalt könne durch Befragen der von ihm genannten Zeugen schnell geklärt werden. Die Darlegungslast verlange nicht, seine Aussagen einzelnen Tagen oder konkreten Mitarbeitern der Beklagten zuzuordnen. Bei Arbeiten in den Räumlichkeiten der Beklagten habe keine Trennung zwischen Arbeitnehmern der Beklagten und ihm bestanden. Er habe wie jeder andere an dem ihm zugeteilten Platz sein Fahrzeug, und wenn nötig, das von Kollegen, be- und entladen. Er habe so seine Arbeit in einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbracht und sei in diese eingegliedert gewesen. Den auf die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag sieht er nicht als verwirkt an, nachdem er im Dezember 2009 Forderungen eingeklagt habe, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen und die Beklagte diese Rechtsbeziehung nicht gekündigt habe. Die Zahlungsansprüche für 2006 hat der Kläger reduziert und neu berechnet. Dabei orientiert er sich nunmehr an einer Monatsvergütung in Höhe von € 3.004,52 brutto, die der Vergütungsgruppe 5 des Haustarifvertrags entspreche.

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Wegen des weiteren Berufungsvorbringens des Klägers, einschließlich der Neuberechnung seines Zahlungsanspruchs, wird auf die Berufungsbegründungsschrift nebst Anlagen (Bl. 126 - 135 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 29.06.2010, Az.: 10 Ca 489/10 abzuändern und

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.770,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.01.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen;

und hilfswiderklagend,

den Kläger zu verurteilen, Auskunft über das von Herrn D erhaltene Entgelt aus ihrer Kurier- und Ladetätigkeit für die Beklagte sowie über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu erteilen;

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, den Unterschiedsbetrag zwischen den Honoraren und dem tariflichen Arbeitsentgelt eines Kurierfahrers im Unternehmen der Beklagten (Tarifgruppe 4, EUR 2.159,59 brutto/Monat) zurückzuzahlen.

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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Kläger bereits mangels einer bestehenden Rechtsbeziehung kein Arbeitnehmer der Beklagten sein könne. Sie behauptet, eine Vergütung nur für erbrachte Dienstleistungen der gesamten B -Gruppe, zu der auch der Kläger gehörte, allein Herrn D gezahlt zu haben. Dieser, bzw. ein von ihm benannter Vertreter, sei auch alleiniger Ansprechpartner für die konkrete Auftragserteilung gewesen. Nur ihm habe die Beklagte die Auslieferungs- und Abfahrtzeiten mitgeteilt. Sie habe dem Kläger weder verboten, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, noch von ihm verlangt, die Arbeitsleistung ausschließlich persönlich zu erbringen. Selbst bei Annahme einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien wäre diese als übliche Beziehung zwischen einem Frachtführer und einem Spediteur, keinesfalls als Arbeitsverhältnis, zu qualifizieren.

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Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 13.01.2011 (Bl. 166 – 174 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b, c ArbGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516, 519, 520 ZPO).

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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger kein Arbeitsverhältnis bestanden hat bzw. weiter besteht und ihm daher auch für das Kalenderjahr 2006 keine Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsentgelt sowie auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und für Krankheitstage zustehen.

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Die Kammer folgt zur Begründung den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, die sich ihrerseits auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft stützt, und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

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Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

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1. Der Kläger hat das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Im Ausgangspunkt liegt der Sachverhalt so, dass der Kläger mit einem eigenen Fahrzeug Lade- und Transportleistungen für den Betrieb der Beklagten erbringt, für die er von der Fa. B vergütet wird. Um von dieser – die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht nahelegenden Ausgangssituation - zur Annahme einer von persönlicher Abhängigkeit und der Eingliederung in den Betrieb der Beklagten geprägten Rechtsbeziehung zu gelangen, hätte es auf Seiten des Klägers der näheren Darlegung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der B, der Umstände des Einsatzes eines eigenen Fahrzeugs sowie von Umständen, die die Annahme der Begründung einer Rechtsbeziehung zur Beklagten rechtfertigen könnten, bedurft. Der Kläger hat jedoch nicht in überprüfbarer Weise darlegt, welche vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten begründet worden sein könnten und welche Stellung und Rolle Herr D bei der gemeinsamen Zusammenarbeit einnahm. Zu Herrn D verliert der Kläger kein Wort. Ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten hätte eventuell B durch zustande kommen können, dass die Beklagte - und nicht möglicherweise Herr D - die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ihm gegenüber übernommen und ausgeübt hat. Hierfür relevante Gesichtspunkte hat der Kläger allerdings nur pauschal und in einer Weise, die eine gerichtliche Überprüfung nicht ermöglicht, vorgetragen. So gibt der Kläger nicht an, mit welchem Mitarbeiter der Beklagten, der für sie verantwortlich handeln und für sie Verpflichtungen eingehen konnte, er welche einen Vertrag begründenden Absprachen getroffen hat. Er führt weder aus, wer ihn z. B zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet habe, noch, wer ihm das Verbot einer Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen auferlegt habe. In diesem Zusammenhang hätte er unterstützend z. B. ausführen können, wie bei Abwesenheitszeiten verfahren wurde (Krankheit, Urlaub). Die pauschale Beschreibung der täglichen Arbeitsabläufe allein kann diesen Vortrag zum Bestehen überhaupt einer Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht ersetzen. Zudem bleibt es dabei, dass der Vortrag des Klägers zu den ihm tagtäglich von der Disposition der Beklagten erteilten Arbeitsanweisungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Solange der Kläger nicht den Arbeitsverlauf im Detail beschreibt, dabei die konkreten Anweisungen ausführt und dazu angibt, welcher konkrete Mitarbeiter der Beklagten sie ihm erteilt habe, sind seine Ausführungen für die Beklagte nicht einlassungsfähig. Sie kann nur, wie geschehen, genauso pauschal bestreiten, dass der Arbeitsablauf so gewesen sei.

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2. Das Begehren des Klägers, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in der Zukunft festzustellen, ist, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, verwirkt (§ 242 BGB). Zweifel am Vorliegen des Umstandsmoments erwachsen nicht daraus, dass der Kläger bereits im Dezember 2009 Vergütungsansprüche aus dem Jahre 2006 eingeklagt und die Beklagte keine Kündigung des Rechtsverhältnisses ausgesprochen hat. Das wäre nur anders zu bewerten, wenn der Kläger der Beklagten zu erkennen gegeben hätte, dass er weiterhin vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten ausgehe. Dazu findet sich in der Klageschrift vom 21.12.2009 nicht der geringste Hinweis. Der Kläger macht lediglich auf die Vergangenheit, insbesondere auf das Kalenderjahr 2006 bezogene Ausführungen.

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Der Kläger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich.