Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19.05.2011 – 11 Sa 1521/10
ECLI:DE:LAGHE:2011:0519.11SA1521.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Juli 2010, 7 Ca 130/10, Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Juli 2010, Az. 7 CA 130/10, wird auf Kosten des Berufungsführers i. H. v. 2.030,88 EUR (in Worten: Zweitausenddreißig und 88/100 Euro) nebst Zinsen als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Forderungen des Klägers auf Arbeitsentgelt für die Monate September 2008 bis 15.02.2009 in Höhe von 12.100,- € brutto (5,5 Monate à unstreitige 2.200,- € brutto) sowie auf Abgeltung für 24 Urlaubstage für das Jahr 2008 und die Erteilung der jeweiligen Lohnabrechnungen.
Der Kläger war aufgrund mündlicher Vereinbarung seit 01.12.2007 als Betriebsleiter für das Restaurant des Beklagten tätig. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger eine Firma namens „A“ betrieb.
Spätestens am 20.12.2007 erklärte der Beklagte mündlich das Vertragsverhältnis für sofort beendet und verbot dem Kläger, weiter für den Restaurantbetrieb tätig zu sein. Im Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Darmstadt 7/12 Ca 4/08 – bestätigt von der erkennende Kammer mit Urteil vom 26.11.2009, 11 Sa 453/09 - hat das Gericht unter anderem rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündliche Kündigung vom 20.12.2007 nicht aufgelöst worden ist; ferner wurde der Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzug für die Zeit bis April 2008 verurteilt und dessen im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobene Widerklage auf Auskunft, ob und in welchem Umfang der Kläger seit 20.12.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anderweitigen Verdienst bezogen hat, zurückgewiesen.
Unter dem 08.01.2009 hat der Beklagte dem Kläger zum 15.02.2009 schriftlich gekündigt; die diesbezügliche Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Darmstadt mit Urteil vom 08.07.2010 – vom Kläger unangefochten – zurückgewiesen.
Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 53 ff der Akte) sowie die Urteile der erkennenden Kammer vom 26.11.2009 in den Vorprozessen (11 Sa 453 und 454/09) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 08.07.2010 der Klage in allen (noch anhängigen) Anträgen stattgegeben; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 55 ff der Akte) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2011 (Blatt 109 der Akte) verwiesen.
Die Akte des Verfahrens 11 Sa 453/09 war beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Der Beklagte hält die Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Er ist insbesondere der Ansicht, es sei falsch, die von ihm vorgetragene schriftliche Kündigung vom 18.12.2007 unberücksichtigt zu lassen, auch wenn zuzugeben sei, dass die Sache insgesamt etwas merkwürdig erscheine.
Außerdem scheitere der Annahmeverzugsanspruch daran, dass der Kläger verpflichtet sei, sich alles, was er aus der Verwendung seiner Dienste erwerbe, anrechnen zu lassen; es werde bestritten, dass es sich bei der Tätigkeit für die Firma A um eine Nebentätigkeit gehandelt habe; zudem betreibe der Kläger seit 1982 ein Reisebüro in Darmstadt, was er verschwiegen habe; der Beklagte habe dem gemäß einen Auskunftsanspruch, auch darüber, ob und in welcher Höhe er möglicherweise Sozialleistungen erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 01.12.2010, sowie den vom 18.05.2011 Bezug genommen (Blatt 80 ff, 110 ff der Akte).
Der Berufungskläger und Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; widerklagend den Kläger zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang er seit dem 20.12.2007 bis zum 15.02.2009 anderweitigen Verdienst oder Sozialleistungen bezogen hat und an Eides Statt zu versichern, dass er seine diesbezüglichen Angaben vollständig und richtig sind.
Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungsgründe für zutreffend und verteidigt das angefochtene Urteil; insbesondere werde weiterhin bestritten, dass es eine schriftliche Kündigung vom 18.12.2007 gegeben habe und zum Kläger gelangt sein soll. Er meint, die Sachlage sei im Verfahren 11 Sa 453/09 abschließend entschieden.
Der Kläger behauptet, in der Zeit vom September 2008 bis 15.02.2009 weder Bezüge aus dem Unternehmen A erhalten zu haben, noch irgendwelche Zuwendungen nach Arbeitslosengeld I oder II; falsch sei auch, dass er seit 1982 ein Reisebüro betreibe, der Beklagte zitiere aus seinem touristischen Lebenslauf. Der Kläger meint, er müsse sich nichts anrechnen lassen, weil er keine Erträge und Verdienste gehabt habe.
Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.02.11 Bezug genommen (Blatt 101 ff der Akte).
Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen.
Entscheidungsgründe
Jedoch ist die Berufung bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen, soweit der Beklagte mit seinem uneingeschränkten Antrag auf Abänderung des Urteils und Klageabweisung auch die Verurteilung zur Zahlung der Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.030,88 € brutto für das Jahr 2008 begehrt; es fehlt nämlich jegliche, aber erforderliche Begründung nach §§ 64 VI 1 ArbGG, 520 III ZPO.
Die Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 III Nr. 2 ZPO) und / oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Entscheidung gebieten (§ 520 III Nr. 3 ZPO) und / oder die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit sie zulässig sind (§§ 520 III Nr. 4 ZPO, § 67 ArbGG). Zweck des gesetzlichen Begründungszwangs ist es, (nicht anders als nach § 519 III Nr. 2 ZPO a.F.), formale, bloß formelhafte, nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Begründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs sowie die Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; mit Rücksicht auf § 9 ArbGG sind dabei besonders im Arbeitsgerichtsprozess hohe Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen (Bundesarbeitsgericht, 11.03.98, AP Nr. 49 zu § 519 ZPO).
Die Berufungsbegründung muss daher auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es ist eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des angefochtenen Urteils erforderlich (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zum Beispiel des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06 dokumentiert in juris = DB 2007, 863 ; vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. A. 2002, § 64 RN 55 mit weiteren Nachweisen). Dabei muss die Rechtsmittelbegründung geeignet sein, das Urteil infrage zu stellen. Bei mehreren, nicht voneinander abhängigen Streitgegenständen – wie hier – muss für alle angegriffenen Teile eine konkrete Begründung gegeben werden (siehe beispielsweise Thomas/Putzo, ZPO, 28. A. 2007, § 520 RN 25; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. A. 2002, § 64 RN 55, 57; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. A. 2004, § 520 RN 37 ff, je mit weiteren Nachweisen).
Den vorstehenden Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Beklagten zu den die Urlaubsabgeltung behandelnden Entscheidungsgründen nicht gerecht. Der Beklagte verfolgt zwar ausweislich seines Antrags eine umfassende Klageabweisung, er hat sich aber mit den diesbezüglichen tragenden Entscheidungsgründen, warum dem Kläger 2.030,88 € brutto zustehen (Seite 6 f), überhaupt nicht auseinandergesetzt. Trotz gerichtlichen Hinweises im Termin am 19.05.2011 hat der Beklagtenvertreter den Berufungsantrag nicht reduziert.
Auch in den verbleibenden Punkten bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 III ZPO zusammengefasster und im Hinblick auf die ausführliche Erörterung im Termin vom 29.10.2009 kurz gehaltener Erwägungen:
Die als Teil der Berufung erhobene Widerklage ist (ebenso wie bereits im Vorprozess 11 Sa 453/09) zwar grundsätzlich zulässig, da Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 ZPO bejaht werden kann.
Sie ist jedoch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens betreffend anderweitigen Verdienst seit 20.12.2007 bis zum 15.02.2009 durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, weil insoweit Identität des Streitgegenstandes mit dem im rechtskräftig entschiedenen Verfahren 11 Sa 453/09 erhobenen Widerklageanspruch vorliegt (§ 322 I ZPO).
Soweit der Beklagte darüber hinaus erstmals auch Auskunft und eidesstattliche Versicherung bezogen auf Sozialleistungen beantragt, ist die Widerklage aus denselben Erwägungen bereits in der ersten Stufe wegen des zu pauschalen und damit unschlüssigen Vortrags abzuweisen wie schon im Verfahren 11 Sa 453/09; auf die dortigen Entscheidungsgründe zu § 615 Satz 2 BGB (Seiten 9 f) wird daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Nachdem der Kläger vehement behauptet, im maßgeblichen Zeitraum keinerlei Zuwendungen von der Sozial und Arbeitsverwaltung erhalten zu haben, wäre es also Sache des Beklagten gewesen, substantiiert Anhaltspunkte für den Bezug öffentlich rechtlicher Leistungen vorzutragen; eine Auskunftspflicht ist nur anzuerkennen zur Höhe erwiesenermaßen erzielter Einkünfte.
Im Übrigen folgt die Berufungskammer den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 II ArbGG, stimmt ihnen zu und nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf diese Bezug.
Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil in weiteren Punkten abzuändern, sondern lediglich zu den folgenden kurzen Hinweisen.
Auch die Berufungskammer hält die Klage auf Zahlung von Annahmeverzug sowie die Erteilung von Abrechnungen für begründet, weil sie davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 08.01.2009 zum 15.02.2009 beendet worden ist, und nicht bereits durch eine schriftliche Kündigung vom 18.12.2007, wie vom Beklagten zuletzt angenommen.
Zum einen hat der Beklagte auch in der Berufungsbegründung keine nachvollziehbaren Tatsachen dargelegt, die zu einer anderen Beurteilung führten. Er räumt selbst ein, dass „die Sache“ - sprich sein Vortrag zur Beendigung des Vertragsverhältnisses - „merkwürdig erscheint“, liefert aber erneut keine tatsächliche Aufklärung der vom Arbeitsgericht zutreffend nochmals dargestellten Widersprüche oder ergänzenden Sachvortrag zur bestrittenen Übergabe der angeblichen schriftlichen Kündigung vom 18.12.2007. Da jedoch, wie bereits im Urteil 11 Sa 453/09 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.06.2002, 2 AZR 589/01 NZA 2003, 608) angeführt, bei sich einander widersprechenden Behauptungen ohne nachvollziehbare Erläuterung der Widersprüche keine dieser Behauptungen als richtig angenommen werden kann und diese auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind, hat das Arbeitsgericht zu Recht Herrn B nicht als Zeuge vernommen.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26.11.2009 im Verfahren der Parteien 11 Sa 453/09 rechtskräftig festgestellt ist, dass „das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündliche Kündigung des Beklagten vom 20.12.2007 nicht aufgelöst wurde“, mit dieser Rechtskraft aber zugleich feststeht, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – also am 20.12.2007 – zwischen den Parteien (noch) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Sachvortrag des Beklagten, er habe doch (zuvor) schriftlich „zum 18.12.2007 gekündigt“, kann daher wegen der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils vom 08.01.2009 keine Beachtung mehr finden (vgl. hierzu KR-Friedrich, Gemeinschaftskommentar zum gesamten Kündigungsschutzrecht, 8. A. 2007, § 4 KSchG RN 255 mit weiteren Nachweisen).
Die ausgeurteilten Annahmeverzugsforderungen scheitern nicht daran, dass der Kläger diese verwirkt, weil zu lange Zeit nicht geltend gemacht hätte (so der neue Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 18.5.2011). Wie dem Beklagten im Termin vom 19.5.2011 ausweislich der beigezogenen Akten des Verfahrens 11 Sa 453/09 (zuvor 7/12 Ca 4/08) verdeutlicht werden konnte, hatte der Kläger bereits mit Klage vom 8.1.2008 Kündigungsschutz- und Zahlungsklage erhoben.
Der Kläger muss sich auch keine Einkünfte gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Solche sind weder unstreitig noch vom Beklagten nachvollziehbar dargetan.
Ebenso wie in den Vorprozessen 11 Sa 453 und 453/09 ist es dem Beklagten nicht gelungen, mehr als nur Vermutungen zum Einkommen des Klägers vorzutragen, der sich vehement gegen die „pauschalen Verdächtigungen“ wehrt, parallel eine Vollzeittätigkeit für die Firma A ausgeübt und erhebliche Einnahmen gehabt zu haben. Der Sachvortrag des Beklagten hätte um so mehr konkreter Einzelheiten bedurft, als wegen seiner Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers für seine Firma schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses eine Kausalität zwischen Nebenverdienst und Freiwerden der Arbeitskraft nach der mündlichen Kündigung grundsätzlich nicht angenommen werden kann.
Sofern der Beklagte unter Hinweis auf einen Internetauftritt des Klägers behauptet, dieser betreibe seit 1982 ein Reisebüro, ist dies in der Berufungserwiderung ebenfalls bestritten und dennoch, was die konkrete Ausübung von in diesem Zusammenhang Einkommen generierenden Tätigkeiten des Klägers angeht, keinerlei substantiierter Sachvortrag gehalten. Im Übrigen ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass ein durchgängiges „Betreiben“ eines Reisebüros seit 1982 unterstellt, diese Tätigkeit dann offensichtlich nicht kausal auf dem Freiwerden der – maximal für drei Wochen arbeitstäglich für 7,5 Stunden vom Beklagten beanspruchten - Arbeitskraft im Dezember 2007 beruhen würde.
Schließlich ist der Hinweis des Beklagten auf die „Arbeitszeitverordnung“ (gemeint ist sicher das Arbeitszeitgesetz vom 06.06.1994) unergiebig. Dieses gewährleistet nämlich nur den Schutz von Arbeitnehmern, nicht aber von selbständig Tätigen.
Der Beklagte hat gemäß § 97 I ZPO die Kosten der zweiten Instanz zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.