Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 28.07.2011 – 7 Ta 184/11

ECLI:DE:LAGHE:2011:0728.7TA184.11.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 16. März 2011 - 3 Ca 69/11 - aufgehoben, soweit die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt wurde.

Die bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf den gesamten Gegenstand des Rechtsstreits erstreckt.

Gründe

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I.

Mit seiner Klage vom 22. Februar 2011 hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines seit dem 01. November 2010 bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine am 04. Februar 2011 ausgesprochene Kündigung gewandt.

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In der Klagebegründung hat er zum einen geltend gemacht, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen habe, da sie unmittelbar im Anschluss an eine längere Arbeitsunfähigkeit des Klägers erfolgte. Zum anderen hat er die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist gerügt.

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Der Rechtsstreit wurde am 15. März 2011 durch einen im Gütetermin vereinbarten Vergleich beigelegt.

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Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gab das Arbeitsgericht nur teilweise statt. Soweit mit der Klage der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch über den 28. Februar 2011 hinaus geltend gemacht wurde, fehle ihr auch unter Berücksichtigung des Maßstabes in § 11a ArbGG die erforderliche Erfolgsaussicht. Auf den Beschluss vom 16. März 2011 (Bl. 13 des Beihefts) wird insofern verwiesen.

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Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 21. März 2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit dem am 20. April 2011 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 20. April 2011 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 19 - 21 des Beihefts). Diese hat er im Wesentlichen damit begründet, dass der uneingeschränkte Feststellungsantrag schon im Hinblick auf die Vorgaben des § 4 KSchG geboten gewesen sei. Darüber hinaus habe der Unwirksamkeitsgrund des § 612a BGB angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Kläger und der ausgesprochenen Kündigung durchaus nahe gelegen.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04. Mai 2011 (Bl. 22 des Beihefts) nicht abgeholfen, sondern sie dem Hess. Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).

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Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung für eine Bewilligung von PKH auch hinsichtlich des Bestandes des Arbeitsverhältnisses über den 28. Februar 2011 hinaus nicht verneint werden kann.

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1. Bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) gegeben ist, muss beachtet werden, dass diese nach § 114 ZPO gebotene Prüfung nicht dazu dient, die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) in das Nebenverfahren der PKH zu verlagern. Denn das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert, nicht etwa selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG 30.10.1991 NJW 1992, 859; BVerfG 07.04.2000 NJW 2000, 1936(1937)).

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Das gebietet es, bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht keinen Maßstab anzulegen, durch den einer unbemittelten Partei im Verhältnis zu einer bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage ab, so darf PKH nicht verweigert werden, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung auf der Grundlage von Gesetz und dazu ergangener Rechtsprechung zweifelhaft erscheint, weil das Hauptsacheverfahren den Parteien, und damit auch der unbemittelten Partei, bessere Möglichkeiten der Erläuterung und Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes bietet (vgl. BVerfG 07.02.2000 aaO.).

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2. Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung deshalb fehlt, weil die Klage im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 28. Februar 2011 hinaus unschlüssig war. Zu Recht weist der Kläger in seiner sofortigen Beschwerde darauf hin, dass er auf Grund der Vorschrift des § 4 KSchG gehalten ist, innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist die Unwirksamkeit der Kündigung aus allen in Frage kommenden Gründen - und damit in aller Regel ohne Einschränkung auf einen bestimmten Zeitraum - geltend zu machen. Dabei liegt im vorliegenden Fall der Hinweis auf eine mögliche Verletzung des Maßregelungsverbots nicht so ferne, dass der hiermit begründeten Klage von vornherein jegliche Erfolgsaussicht im Sinne der dargestellten Grundsätze abgesprochen werden muss. Wenn er - wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend anmerkt - bei der Klageerhebung schwerlich antizipieren kann, wie sich der Arbeitgeber zu etwaigen Kündigungsgründen einlassen wird, darf ihm nicht das Recht abgesprochen werden, sich auf eine immerhin mögliche Unwirksamkeit der Kündigung wegen der Verletzung eines außerhalb des KSchG bestehenden Gesetzes zu berufen.

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Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn bereits nach dem vom Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalt ein Fortbestand über das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus aus keinem denkbaren Grund in Frage käme. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, da die Beklagte dem Kläger bei der Übergabe der Kündigung keine Gründe nannte.

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Da die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung zweifellos vorliegen, konnte das Beschwerdegericht endgültig über die Beschwerde entscheiden.

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III.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil bei erfolgreicher Beschwerde im PKH-Verfahren keine Gerichtskosten anfallen und es eine Kostenerstattung nicht gibt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 78 S. 1 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1).