Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 29.08.2011 – 16 TaBV 94/11

ECLI:DE:LAGHE:2011:0829.16TABV94.11.0A

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. Mai 2011 – 2 BV 32/10 – abgeändert:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Antragssteller 867,51 EUR (in Worten: Achthundertsiebenundsechzig und 51/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem antragstellenden Rechtsanwalt im Rahmen seiner Vertretung des bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gebildeten Betriebsrats zustehenden Honorars.

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Seit Herbst 2009 plante die Arbeitgeberin ihren Betrieb innerhalb von F zu verlegen. Hierüber und den Ausgleich etwaiger Nachteile führte sie Gespräche mit dem Betriebsrat. Beabsichtigt war der Abschluss einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung. Mit Schreiben vom 08.07.2010, bei der Arbeitgeberin am 13.07.2010 eingegangen, zeigte der Antragsteller an, dass er den Betriebsrat im Zusammenhang mit dem geplanten Umzug anwaltlich vertritt und forderte den Abschluss eines Interessenausgleiches und Sozialplans; insoweit wird auf Blatt 25 der Akten Bezug genommen. Am 14.07.2010 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen abschließenden Entwurf über eine Betriebsvereinbarung vor. Ob der Antragsteller dem Betriebsrat zur Annahme dieses Vorschlags riet, ist streitig. Jedenfalls stimmte der Betriebsrat am 16.07.2010 der Betriebsvereinbarung zu; siehe Blatt 26 bis 28 der Akten. Mit seiner Kostenrechnung vom 17.08.2010 (Blatt 51 der Akten) machte der Antragsteller u. a. die Zahlung einer Vergleichsgebühr geltend, die die Arbeitgeberin nicht erstattete. Nach Abtretung des Freistellungsanspruchs durch den Betriebsrat vom 20.12.2010 (Blatt 5 der Akten) macht der Antragsteller die Vergleichsgebühr in dem vorliegenden Beschlussverfahren gegenüber der Arbeitgeberin geltend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird es die Ausführungen im Beschluss des Arbeitsgerichts unter I der Gründe (Blatt 56 bis 57 R der Akten) Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Nr. 1000 VV der Anlage 1 zu § 13 RVG setze ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus, weshalb es nicht ausreiche, wenn durch die Einigung ein Rechtsverhältnis erst ausgehandelt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da ein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebspartnern erst durch den Abschluss der Vereinbarung vom 16.7.2010 begründet worden sei.

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Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 27.6.2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 19.5.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass hier Streit darüber bestand, ob die Voraussetzungen der §§ 111, 112 BetrVG vorliegen oder nicht. Es sei gerade nicht nur um die Dotierung des Sozialplans gegangen. Er behauptet, der Betriebsrat habe ihm am 15.7.2010 den letzten Entwurf der Betriebsvereinbarung zugeleitet. In einem darauf stattgefundenen Gespräch habe er dem Betriebsrat geraten, die Betriebsvereinbarung so abzuschließen.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.5.2011 -24 BV 32/11-abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Antragsteller habe weder bei den Verhandlungen noch beim Abschluss der Betriebsvereinbarung in irgendeiner Form mitgewirkt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. August 2011, wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, §§ 89 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz.

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2. Die Beschwerde ist begründet.

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Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten, soweit sie erforderlich sind, zu tragen. Hierzu gehören auch die für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten. Nach Nr. 1000 VV der Anlage 1 zu § 13 RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

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Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr nicht bereits dann anfällt, wenn sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich verständigt und einen Sozialplan abschließt, da hierdurch ein Rechtsverhältnis erst begründet wird (Bundesarbeitsgericht 13.5.1998-7 ABR 65/96-AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972). Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Meinungsverschiedenheiten der Betriebspartner lediglich auf das Volumen des Sozialplans beziehen. Ist zwischen den Betriebspartnern streitig, ob die vom Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahme überhaupt interessenausgleichs- beziehungsweise sozialplanpflichtig ist, bezieht sich der Streit auf das zwischen den Betriebspartnern bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis (Bundesarbeitsgericht 13. Mai 1998, a.a.O., Randnummer 17; Arbeitsgericht Berlin 15.3.2006-9 BV 21646/05-NZA-RR 2006,543, Randnummer 35). Ausreichend ist, wenn sich eine Seite einer Rechtsposition berühmt hat (Schneider/Wolf RVG, 3. Auflage, VV 1000 Randnummer 63). Dies war hier der Fall. Auch wenn zwischen den Betriebspartnern zunächst unstreitig der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung beiderseits geplant war, hat der Betriebsrat -nachdem die Verhandlungen ins Stocken gerieten- hiervon Abstand genommen und den Antragsteller beauftragt, der mit Schreiben vom 8.7.2010 den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans forderte. Hiermit war die Arbeitgeberin nicht einverstanden. Sie ging weiterhin davon aus, dass der beabsichtigte Umzug nicht interessenausgleichs- und sozialplanpflichtig war. Damit war jedenfalls mit Zugang des Schreibens Antragstellers vom 8. Juli 2010 bei der Arbeitgeberin das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Betriebspartner im Streit. Indem sich die Betriebspartner am 16. Juli 2010 in einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung über den Umzug und seine Folgen für die Arbeitnehmer verständigten, regelten sie zugleich die zwischen ihnen streitige Frage eines Interessenausgleichs und Sozialplans in der Weise, dass der Abschluss derartiger Regelungen sich erübrigt hat. Hierdurch wurde das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis vergleichsweise erledigt. Beide Seiten haben den Streit durch ein Nachgeben beseitigt. Die Arbeitgeberin hat in § 3 der Betriebsvereinbarung inhaltliche Zusagen gemacht, während der Betriebsrat der Verlegung der Geschäftsräume zugestimmt hat und damit zugleich von der weiteren Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans Abstand genommen hat.

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Die Mitwirkung des Antragstellers an dem Zu-Stande-Kommen der (freiwilligen) Betriebsvereinbarung war auch mitursächlich. Ausreichend hierfür ist, dass der Anwalt einen Einigungsvorschlag der Gegenseite prüft und begutachtet oder den Mandanten hierüber berät und sodann die Einigung abgeschlossen wird (Schneider/Wolf RVG, 3. Auflage, VV 1000, Randnummer 118). Dies war hier der Fall. Der Zeuge L hat ausgesagt, dass der Antragsteller, nachdem der Betriebsrat den abschließenden Vorschlag einer Betriebsvereinbarung von der Arbeitgeberin erhalten hat, diesen mit dem Ergebnis beraten hat, der Betriebsvereinbarung zuzustimmen. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat am Ausgang des Rechtsstreits kein eigenes Interesse. Seine Aussage ist auch glaubhaft, da sie detailreich und in sich widerspruchsfrei ist. Auf die Vernehmung weiterer Zeugen wurde beiderseits verzichtet.

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Die Höhe der vom Antragsteller geltend gemachten Vergleichsgebühr hat die Arbeitgeberin nicht bestritten.

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Der Anspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrags ergibt sich aus § 284, § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1 BGB.

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Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 Arbeitsgerichtsgesetz.