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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 05.09.2011 – 16 Sa 473/11

ECLI:DE:LAGHE:2011:0905.16SA473.11.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2011 – 19 Ca 6345/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie zweier hilfsweise erklärter ordentlicher Verdachtskündigungen sowie um Weiterbeschäftigung.

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Die Beklagte ist ein Frachttransportunternehmen und betreibt in K ein Frachtumschlagszentrum. Dort werden regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.

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Der am XXX geborene, ledige Kläger ist seit 1. Oktober 1999 bei der Beklagten als "GSP Processor/Sorter" zu einer Bruttomonatsvergütung von circa 2.300,00 € beschäftigt. Seine Tätigkeit besteht in dem Sortieren von Paketen nach deren Bestimmungsort am Laufband. Zur Dokumentation des Sendungsstatus nutzt er einen Scanner, für den ihm eine Identifikationsnummer persönlich zugeteilt ist.

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Am 04.08.2010 erlangten die Rechtsanwälte der Beklagten Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten betreffend eines Arbeitskollegen des Klägers, S. Dieser hatte in einer polizeilichen Nachvernehmung vom 10.05.2010 den Kläger beschuldigt, wiederholt im Frachtzentrum der Beklagten Pakete entwendet zu haben; insoweit wird auf Blatt 31,32 der Akten Bezug genommen. Im Rahmen einer stichprobenartigen Nachprüfung stellte die Beklagte fest, dass unter anderem mit der dem Kläger zugeteilten Identifikationsnummer am 9., 15./16. Mai sowie 14. Dezember 2009 Sendungen (mit den Kennzeichnungen AWB 8667 6950 8333; AWB 9057 8209 7340 und AWB 7930 8803 4735) gescannt wurden, die später unvollständig oder gar nicht beim Adressaten ankamen.

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Mit Schreiben vom 27. August 2010 hörte die Beklagte den Kläger zu dem dringenden Verdacht an, im Frachtumschlagszentrum K mehrfach Straftaten begangen zu haben, Bl. 62 ff der Akten. Der Kläger nahm über seinen Prozessbevollmächtigten hierzu am 01.09.2010 Stellung und wies die Vorwürfe zurück, Blatt 66 f der Akten. Unter dem 03.09.2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an, Blatt 78 ff der Akten. Mit Schreiben vom 06.09.2010 nahm der Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen und unter dem 10.09.2010 zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung ablehnend Stellung, Blatt 84 ff der Akten.

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Mit Schreiben vom 07.09.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise ordentlich. Unter dem 20.09.2011 kündigte sie vorsorglich erneut ordentlich zum 31.03.2011.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

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Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts, Blatt 130 bis 133 der Akten, Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Kündigungen seien unwirksam, weil ein dringender Verdacht gegen den Kläger nicht vorliege. Aus der Aussage des Zeugen S allein ergebe sich keine große Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in schwer wiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Zum einen seien die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend konkret, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Zum anderen sei die Person des Zeugen S im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Redlichkeit zweifelhaft. Auch aus dem Umstand, dass Sendungen, auf denen der Kläger einen physischen Scan angebracht hat, entwendet wurden, ergebe sich allein kein dringender Verdacht gegen den Kläger. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger der letzte war, der die Sendung in Händen hielt, bevor diese verschwunden ist. Schließlich ergebe sich auch aus einer Gesamtschau der von der Beklagten vorgebrachten Tatsachen kein dringender Verdacht. Die vorgelegten Scannerprotokolle beträfen nicht die Gegenstände, von denen der Zeuge S in seiner polizeilichen Aussage berichtete. Auch sei an Hand der Scannerprotokolle nicht erkennbar, dass diese Sendungen entsprechend der vom Zeugen S in seiner polizeilichen Aussage dargestellten Vorgehensweise entwendet wurden. Jedenfalls habe die Beklagte nicht alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen vor dem Ausspruch der Kündigungen ergriffen. Insbesondere habe sie nicht überprüft, ob die vom Zeugen S beschriebenen Gegenstände als Verlust gemeldet beziehungsweise von ihr transportiert wurden. Die Beklagte habe auch nicht hinreichend aufgeklärt, ob der Kläger die Sendungen, für die Scannerprotokolle vorgelegt wurden, als letzter Mitarbeiter physisch gescannt hat. Die Beklagte gehe selbst nur von der Möglichkeit aus, dass es sich bei den weiteren Scanvorgängen um Papier- oder Sammelscans handelte.

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Dieses Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.03.2011 zugestellt worden. Sie hat dagegen mit einem am 01.04.2011 zugestellten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.06.2011 am 27.06.2011 (Montag) begründet.

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Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe viel zu hohe Anforderungen an die Verdachtskündigungen gestellt. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, ob eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade des Klägers besteht. Der Zeuge S habe sehr detailliert und glaubhaft gegenüber der Polizei geschildert, dass der Kläger in vielen Fällen und in erheblichem Umfang Paketsendungen gestohlen habe. Bei den näher bezeichneten Fällen habe es sich lediglich um einzelne Beispiele gehandelt. Dies reiche, um die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung zu erfüllen. Der von dem Zeugen S geschilderte Ablauf der Diebstahlsbegehungen sei nachvollziehbar und plausibel. Die von ihm geschilderten Beispielsfälle seien sehr konkret geschildert worden. Es sei verständlich, dass Herr S keine konkreten Tatzeiträume benennen konnte. Herr S habe auch kein Interesse daran haben können, den Kläger der Wahrheit zuwider zu belasten. Eine weitere Sachaufklärung der Verdachtsmomente sei der Beklagten nicht möglich gewesen, da sie nicht im Detail überprüfen könne, ob und wenn ja welche Sendungen tatsächlich abhanden gekommen sind. Eine Vielzahl von Diebstählen würden von den Kunden nicht zur Anzeige gebracht. Deshalb könne es nicht darauf ankommen, wie viele und welche Pakete verschwunden sind. Bei ihren Überprüfungen habe die Beklagte festgestellt, dass der Kläger gemeinsam mit Herrn S an Tagen arbeitete, an denen Sendungen verschwunden sind. Außerdem habe die Beklagte durch Auswertung der Scanprotokolle festgestellt, dass der Kläger in drei Fällen tatsächlich der letzte war, der die verschwundenen Sendungen physisch gescant hat. Hinsichtlich einer weiteren Sendung seien zwar weitere Scans erfolgt, das Päckchen war jedoch zuvor geöffnet worden und inhaltlisleer. Die beiden übrigen Sendungen seien nach dem Ausgangsscan in F in einen so genannten Sammelscab übergeleitet aber nicht in das Behältnis gelegt worden, so wie der Zeuge S es beschrieben habe. Es sei daher zumindest möglich, dass der Kläger an der Tatbegehung beteiligt gewesen sei.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17.3.2011-19 Ca 6345/10-abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Zeuge S sei unglaubwürdig. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen S sei angespannt gewesen. Bereits zum Ende des zweiten Beschäftigungsjahrs habe es eine Schlägerei zwischen beiden gegeben, die von dem Zeugen S begonnen worden sei. Der Zeuge S habe ferner vom Kläger verlangt, in einem Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer T eine belastende Aussage zu machen, was der Kläger abgelehnt habe. Ferner habe sich der Kläger ebenso wie der Zeuge S seinerzeit auf eine Teamleiterstelle bei der Beklagten beworben. Der Zeuge S habe ihn sodann gedrängt, seine Bewerbung zurückzuziehen. Dringende Verdachtsmomente gegen den Kläger lägen nicht vor. Soweit er angewiesen war die Eingangsscans zu machen, habe er mit der weiteren Bearbeitung der Pakete nichts mehr zu tun gehabt. Diese sei durch andere Mitarbeiter erfolgt. Dass sich aus den von der Beklagten vorgelegten Scanprotokolle kein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung gegen den Kläger ergebe, sei bereits erstinstanzlich dargelegt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

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II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass die seitens der Beklagten ausgesprochenen Verdachtskündigungen sowohl als außerordentliche wie auch als ordentliche Kündigungen unwirksam sind, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz. Die Berufungskammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug.

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Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erhebliche Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwer wiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung oder einen Grund für eine ordentliche Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren beziehungsweise vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (zur außerordentlichen Verdachtskündigung: Bundesarbeitsgericht 23.6.2009-2 AZR 474/07-NZA 2009,1136, Randnummer 51; zur ordentlichen Verdachtskündigung: Bundesarbeitsgericht 27.11.2008-2 AZR 98/07-NZA 2009,6 104, Randnummer 20).

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Danach liegen dringende Verdachtsmomente gegen den Kläger nicht vor.

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Solche ergeben sich nicht aus der Aussage des Zeugen S in der polizeilichen Nachvernehmung (Blatt 31,32 der Akten). Die dort in Bezug auf den Kläger gemachten Angaben sind insbesondere in Bezug auf das Datum der Tat, das noch nicht einmal rahmenmäßig näher umschrieben wird, sowie auf Absender und Empfänger der Sendung oder Angabe einer Scan- oder Lieferscheinnummer inhaltsleer. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es derartige Sendungen überhaupt gab und ob diese verschwunden sind. Soweit der Zeuge S in einem Fall als Absender einer Sendung die Firma G nannte, handelt es sich hierbei -wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer näher ausgeführt hat- um einen Vertragspartner der Beklagten, der in großer Menge Pakete über diese versendet, so dass allein die Nennung der Firma G als Absender für eine nähere Identifizierung untauglich ist. Vor diesem Hintergrund kam eine Vernehmung des Zeugen S nicht in Betracht. Alleine dessen Angaben vor der Polizei begründen keine hinreichenden Verdachtsmomente gegen den Kläger.

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Soweit die Beklagte weitere Sendungen konkret bezeichnet, die der Kläger nach ihrem Vortrag als letzter gescannt hat und die beim Kunden nicht oder leer ankamen, ergeben sich auch hieraus keine dringenden Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger. Die Beklagte selbst führt in der Berufungsbegründung (Seite 14, Blatt 218 der Akten) aus, "es (sei) daher zumindest möglich, dass der Kläger an der Tatbegehung beteiligt war". Die bloße Möglichkeit der Tatbegehung reicht für die Annahme eines dringenden Verdachts jedoch nicht aus. Auch wenn der Kläger den letzten physischen Scan an einem verlustig gegangenen Paket angebracht hat, ergibt sich hieraus noch kein dringender Verdacht, dass er mit dem Verschwinden der Sendung etwas zu tun hat. Das Päckchen kann genauso gut von einem in der Halle arbeitenden Arbeitskollegen entwendet worden sein.

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III.

Die Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

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IV.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz.