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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 06.09.2011 – 12 Sa 1839/10

ECLI:DE:LAGHE:2011:0906.12SA1839.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 6. Oktober 2010, 14 Ca 1831/10, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Oktober 2010 – 14 Ca 1831/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Stützpunktmarktleiter in A.

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Die Beklagte mit Sitz in B betreibt bundesweit an ca. 380 Standorten Baumärkte. Der Kläger steht bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1.10.1997 in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 1.01.1999 ist er als Stützpunktmarktleiter beschäftigt und war zunächst in C und ab dem 14.01.2009 in A eingesetzt. Er erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 6.650,13,--, nahm an einem Prämiensystem teil und hatte ein seiner Position entsprechendes Firmenfahrzeug zur Verfügung. Der Anschluss-Anstellungsvertrag vom 27.08.2001, für dessen weitere Einzelheiten auf Bl. 14 ff. d.A. Bezug genommen wird, enthält in § 4 unter (3) zu Änderung von Aufgabenstellung und Arbeitsort folgende Vereinbarung:

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„Die Firma behält sich vor, den Mitarbeiter in andere Abteilungen und Häuser der D zu versetzen und/oder andere Funktionen zuzuweisen.

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Mit Schreiben vom 14.01.2009 bestätigte die Beklagte die Versetzung des Klägers in den Baumarkt t 649 in A. Aufgrund von Mitarbeiterbeschwerden, die ihm Ende Januar 2010 überbracht wurden, suchte der regionale Verkaufsleiter E am 4.02.2010 den Baumarkt in A zu Gesprächen mit der Betriebsratsvorsitzenden und den sieben Mitarbeitern, die Beschwerden vorgebracht hatten, auf. Der Kläger erkannte gegenüber Herrn E keinen der erhobenen Vorwürfe an, sondern bezeichnete sie in der Summe als ein gegen ihn gerichtetes Komplott. Nach dem Gespräch beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung des Klägers in den Baumarkt t 067 in F. Der Betriebsrat erteilte am 9.02.2010 seine Zustimmung. Wegen der Konflikte mit den Mitarbeitern versetzte die Beklagte den Kläger unter Beibehaltung der sonstigen arbeitsvertraglichen Bedingungen zum 15.02. 2010 in den Baumarkt t 067 G in F. Dieser Baumarkt hat im Vergleich zu demjenigen in A eine wesentlich kleinere Verkaufsfläche (1.600 statt 7.500 qm), weniger Beschäftigte (25 statt 66), weniger Abteilungen und bietet damit nicht sämtliche Serviceleistungen an.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Versetzung in den Baumarkt t 067 G schon daran scheitere, dass die Parteien die Tätigkeit in A vertraglich vereinbart hätten und die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel, weil zu weit gefasst, unwirksam sei. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei die Versetzung nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerden der Mitarbeiter allesamt unberechtigt seien und die Beklagte die geringere Wertigkeit des Baumarkts t 069 nicht berücksichtigt habe. Grundsätzlich gebe es zwar keine Stützpunktbaumärkte. Sie würden dazu jeweils durch die Beschäftigung eines Stützpunktmarktleiters. Der Baumarkt t 069 sei jedoch ein Minderkompetenzmarkt, d.h., er verfüge nicht über sämtliche Abteilungen und könne damit nicht sämtliche Serviceleistungen der Beklagten anbieten. Deshalb würden dort keine Marktleiter ausgebildet, eine Aufgabe, die allgemein Stützpunktbaumärkten zufalle.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Stützpunktmarktleiter im D in … A zu beschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, sie habe aufgrund der zahlreichen gegen den Kläger vorgebrachten Beschwerden, die sie als berechtigt ansah, handeln müssen und deshalb den Kläger zur Vermeidung einer Kündigung in den Markt t 069 versetzt. Für den Vortrag der Beklagen zum Gegenstand der Beschwerden von insgesamt sieben Mitarbeitern des Baumarkts A wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2010, S. 2 – 6 (Bl. 59 – 63 d.A.) Bezug genommen. Die Versetzungsklausel hat sie als in der Arbeitswelt üblich und deshalb als wirksam angesehen. Die Beschäftigung nur in A sei nicht vertraglich vereinbart.

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Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 6.10.2011 (14 Ca 1831/10) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Versetzung auch bei Unwirksamkeit der vertraglichen Versetzungsklausel wirksam erfolgt sei, weil sie den Voraussetzungen des § 106 GewO entspreche; denn sie wahre die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 BGB). Sie diene dem Interesse der Beklagten an einer reibungslosen Zusammenarbeit im Baumarkt A, die sie durch die Häufung von Beschwerden gegen den Kläger als nicht mehr gewährleistet ansehen durfte, ohne gleichzeitig die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen. Mit der Versetzung in den Baumarkt t 069 seien nämlich keine einschneidenden Veränderungen für den Kläger verbunden. Lediglich die Fahrtzeit sei für den Kläger länger geworden. Die Tätigkeit und ihre inhaltlichen Anforderungen seien gleich geblieben. Auch dass der Baumarkt t 069 kleiner sei, führe nicht zur Unbilligkeit der Maßnahme. Der Bezeichnung Stützpunktbaumarkt komme keine besondere Bedeutung zu, nachdem der Kläger selbst erklärt habe, dass die Einordnung des Baumarkts letztlich von der Qualität des Marktleiters abhänge.

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Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 9.11.2010 zugestellt worden ist, am 1.12.2010 Berufung eingelegt und diese am 29.12.2010 begründet.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als Stützpunktmarktleiter in A besitze. Die zweimalige Änderung seines Arbeitsorts sei jeweils einvernehmlich und nicht im Wege einer einseitigen Versetzungsmaßnahme erfolgt. Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag vom 27.08.2001 halte einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB nicht stand und entspreche auch nicht den Anforderungen des § 106 GewO. Zur Versetzung vom 15.02.2010 behauptet er, dass der Betriebsrat vor der Versetzung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Er ist der Ansicht, dass die Unwirksamkeit der Versetzung weiter daraus folge, dass die ihm zugewiesene Marktleitertätigkeit im Markt t 069 im Verhältnis zur früheren nicht gleichwertig sei. Die Tätigkeit in dem wesentlich kleineren Markt ohne Gartencenter, Fliesen-, Ambiente- und Bauelementeabteilung führe dazu, dass er sich in einigen Sparten nicht weiterentwickeln und einen wesentlichen Teil der Tätigkeit eines Stützpunktmarktleiters, die qualitativ hochwertige Einarbeitung von neuen Mitarbeitern und Führungskräften, nicht ausüben könne. Die Einarbeitung neuer Mitarbeiter und Führungskräfte finde dort nicht statt, weil der Markt die für diesen Zweck erforderliche Größe und Personalstruktur nicht aufweise. Auch könne die Versetzung nicht allein auf die ungeprüfte Annahme der Berechtigung der Arbeitnehmerbeschwerden gestützt werden. Die Beklagte hätte ergänzend zumindest den stellvertretenden Marktleiter dazu anhören müssen. Der Kläger behauptet, die Beschwerden der Mitarbeiter seien sämtlich unbegründet. Für seine Darstellung der zu den Beschwerden führenden Sachverhalte wird auf die Berufungsbegründung vom 29.12.2010, Seiten 4 – 8 (Bl. 157 – 161 d.A.) Bezug genommen. Die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Mitarbeitern in A sei gut gewesen.

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Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 8.08.2011 nebst Anlagen (Bl. 154 – 171 u. 225 – 232 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 6.10.2010, Az. 14 Ca 1831/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Stützpunktmarktleiter im D in …. A, t 649, zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie behauptet, die Versetzung des Klägers von C nach A sei seinerzeit einseitig erfolgt, auch wenn der Kläger im Ergebnis damit einverstanden gewesen sein mag. Daneben führt sie weiteren Mitarbeiterbeschwerden zugrunde liegende Sachverhalte aus, für deren Einzelheiten auf die Berufungserwiderung, S. 2 – 4(Bl. 190 – 192 d.A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Anzahl und Tiefe der Beschwerdevorwürfe ein grundlegendes Problem im Führungsverhalten des Klägers offenbart hätten. Sie sieht den Kläger durch die Versetzung auch nicht unbillig belastet. Nach dem Routenplaner seien sowohl die Fahrtzeit als auch Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz kürzer als vorher. Seine Stellung im gesamten Unternehmen werde durch die Versetzung nicht herabgesetzt. Einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung in einem Baumarkt mit Gartencenter habe er nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eingeräumt, dass für die Einarbeitung von neuen und Führungsmitarbeitern zwar größere Märkte bevorzugt genommen würden, die Entscheidung für einen kleineren Baumarkt aber nicht ausgeschlossen sei. Das hänge ganz vom jeweiligen Marktleiter und seinen Fähigkeiten ab. Die durchschnittliche Verkaufsfläche der Märkte liege bei 4500 qm.

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Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung nebst Anlagen (Bl. 189 – 196 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als Stützpunkt-Marktleiter im D in …. A zu. Die Übertragung der Leitung des Baumarkts 067 in F zum 15.02.2010 unter Beibehaltung der sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen war wirksam, weil die ihr zugrundeliegende Versetzung die Grenzen billigen Ermessens gemäß § 106 GewO wahrt. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Versetzung bejaht und demzufolge einen Anspruch auf Beschäftigung im Baumarkt A verneint. Die Berufungskammer verweist zur Begründung auf die überzeugenden Gründe der angegriffenen Entscheidung und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

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Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

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1. Der Betriebsrat ist vor Durchführung der Versetzung ordnungsgemäß nach § 99 BetrVG beteiligt worden. Davon war trotz der zunächst erhobenen Rüge des Klägers als unstreitig auszugehen, nachdem er den Ausführungen der Beklagten zur Anhörung des Betriebsrats und zur Erteilung der Zustimmung nicht mehr entgegengetreten ist.

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2. Ob die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag nichtig ist, kann dahinstehen; denn bei Unwirksamkeit der Versetzungsklausel richtet sich der Inhalt des Vertrags gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Maßgeblich wird dann § 106 GewO. Diese Vorschrift überlässt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht insoweit, als Gegenstand und Inhalt der Leistung Inhalt der Leistung nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt sind (BAG 25.08.2010 – 10 AZR 275/09). Das gilt hier hinsichtlich des Ortes der zu erbringenden Arbeitsleistung. Darüber trifft der gültige Arbeitsvertrag vom 27.8.2001 keine Festlegung. Sie könnte wegen des bereits zweimal vorgenommenen Ortswechsels (C, A) auch aus einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsorts in der Vergangenheit nicht angenommen werden, denn es wird daraus nicht deutlich, dass die Beklagte das ihr nach dem Arbeitsvertrag zustehende Recht der Bestimmung des Arbeitsorts aufzugeben beabsichtigte. Vertraglich festgeschrieben ist lediglich die Tätigkeit als Stützpunkt-Marktleiter, die mit der Versetzung nicht geändert wurde.

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3. Die Versetzung in den kleineren Markt in F hat den vertraglich gesicherten Anspruch auf Beschäftigung als Stützpunkt-Marktleiter nicht tangiert. Das wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn bei der Beklagten objektive Kriterien dafür existierten, welche Voraussetzungen ein Baumarkt zu erfüllen hätte, damit dort die Tätigkeit eines Stützpunktmarktleiters ausgeübt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Bl. 174, 175 d.A.) ist es Aufgabe des Stützpunkt-Marktleiters, eine hochwertige Einarbeitung von neuen Mitarbeitern und Führungskräften sicher zu stellen. Sein Markt soll „Mustermarkt“ für die H sein. In diesem Zusammenhang werden insgesamt neun Schlüsselkompetenzen eines Stützpunkt-Marktleiters aufgeführt. Angaben zur Art des Marktes, insbesondere zur Größe und Ausstattung mit Abteilungen, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Protokollerklärung des Klägers vor dem Arbeitsgericht, es gäbe letzten Endes keine Stützpunkt-Baumärkte, sondern nur Stützpunkt-Marktleiter, belegt ebenfalls, dass verbindliche Vorgaben für einen Stützpunkt-Baumarkt nicht existieren. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zwar eingeräumt, dass für die Ausbildung eher größere Baumärkte bevorzugt würden, dies jedoch keineswegs zwingend sei. Es hänge vielmehr vom jeweiligen Marktleiter und dessen Fähigkeiten ab. Nach diesen Feststellungen kann dem Baumarkt in F nicht von vornherein die Eigenschaft abgesprochen werden, überhaupt ein Markt zu sein, in dem die Tätigkeit eines Stützpunkt-Marktleiters, insbesondere die Tätigkeit der Einarbeitung von Führungskräften, ausgeübt werden könnte. Es ist nicht zu erkennen, dass die neun als „Anforderungen an den SLM“ (Bl. 175 d.A.) aufgeführten Schlüsselkompetenzen eines Stützpunkt-Marktleiters nur in Baumärkten mit einer bestimmten Mindestgrundfläche oder einem vollständigen Sortiment ausgeübt und gelebt werden könnten, auch wenn diese im Zweifel besser als „Mustermarkt“ geeignet sind.

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4. Die mit der Versetzung einhergehende Änderung des Arbeitsorts von A nach F wahrt die Grenzen billigen Ermessens nach §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB). In Ergänzung der Ausführungen des Arbeitsgerichts ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.04.1996 - 5 AZR 1031/94– AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 48; ebenso LAG Köln – 27.11.1998 –LAGE BGB § 315 Nr. 6) Sache des Arbeitgebers ist, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will, wie sie auch hier - unstreitig - vorliegen. Er ist nicht gehalten, anstelle einer Versetzung zunächst eine Abmahnung auszusprechen, sondern kann zur Behebung eines Konflikts – unbeschadet des Streits um seine Ursachen - einen Arbeitnehmer in eine andere Filiale versetzen. Dieses Recht ist der Beklagten zur Wahrung ihrer betrieblichen Interessen auch hier zuzugestehen. Allein die unstreitige Anzahl von sieben Beschwerden innerhalb eines Einjahreszeitraums ist so erheblich, dass die Beklagte zum Eingreifen berechtigt war. Dass der Kläger – nach seinen Ausführungen - mit anderen Mitarbeitern gut zusammenarbeitet, schmälert den erheblichen Problembefund nicht. Es handelt sich für den kurzen Zeitraum um eine ungewöhnlich hohe Zahl von Beschwerden. Da im selben Baumarkt neben der Position des Marktleiters keine andere gleichwertige Position besteht, kam für ein Eingreifen nur eine Versetzung in eine andere Filiale in Betracht.

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Die Versetzung führt gleichzeitig nicht zu einer unangemessenen Be- nachteiligung des Klägers. Sein Weg zur Arbeit verlängert sich laut Routenplaner und eigener Kenntnis der Kammer genauso wenig wie seine sonstigen Arbeitsbedingungen. Auch wenn er sich in den kleineren Markt „strafversetzt“ fühlt, ist die Versetzung, wie das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.4.1996 a.a.O.) ausgeführt hat, im Verhältnis zur Abmahnung, die das Arbeitsverhältnis dem Ausspruch einer Kündigung näher bringt, die mildere Maßnahme. Ob und in welchem Umfang die Versetzung zu Nachteilen bei seinem Bonusanspruch führt, hat der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger angesichts seiner günstigen Sozialdaten aus einer baldigen Schließung des Baumarkts F, der keinen eigenen Betrieb darstellt, Nachteile für die weitere berufliche Entwicklung bei der Beklagten oder gar für den weiteren Bestand seines Arbeitsverhältnisses erwachsen sollten.

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Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich.