Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 28.09.2011 – 8 Sa 209/11
ECLI:DE:LAGHE:2011:0928.8SA209.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 26. Oktober 2010, 18 Ca 2655/10, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 26.10.2010 – 18 Ca 2655/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente, die sie dem Kläger seit dem 01. März 2003 zahlt, zum 01. Juli 2009 anzupassen hat.
Der am 19. Februar 1940 geborene Kläger war vom 01. April 1960 bis zum 31. Dezember 2000 bei der Beklagten angestellt, zuletzt als leitender Angestellter. Seit dem 01. März 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Betriebsrente von monatlich 1.949,00 EUR. Diese passte die Beklagte zum allgemeinen Anpassungsstichtag der Beklagten, dem 01.07.2006 um 105,00 EUR auf 2.054,00 EUR monatlich an. Weiter zahlt die Beklagte dem Kläger eine „Pension D.C.“ von 100,74 EUR monatlich. Bei diesen 100,74 EUR handelt es sich um eine Leistung aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer „deferred-compensation Regelung“. Nach dieser können Teilbeträge aus Tantieme oder Bonusansprüchen zu gesondert vereinbarten Bedingungen im Baustein der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Nach den Regelungen für diese auf eigene Einzahlung beruhenden Ansprüche ist eine jährliche Anpassung der Leistung um 3 % vorgesehen.
Zum 01. Juli 2009 überprüfte die Beklagte eine Anpassung der Rente des Klägers und von weiteren 4000 Betriebsrentnern nach § 16 BetrAVG. Die Beklagte lehnte eine Anpassung im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage ab und teilte das dem Kläger mit Schreiben vom 01. Juli 2009 (Anlage K 3 zu Klageschrift) mit und führte darin die wirtschaftlichen Gründe aus. Der Kläger widersprach dem schriftlich noch im Juli 2009 mit Schreiben vom 15. Juli 2009.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente von 2.054,00 EUR sei im Hinblick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten zum 01. Juli 2009 um 5,31 % (109,07 EUR pro Monat) zu erhöhen. Ihm stünden monatlich 2.163,07 EUR zuzüglich der weiteren Pensionsleistung von 100,74 EUR monatlich ab 01. Juli 2009 zu.
Mit seiner Klage macht er Nachzahlung für die Monate Juli 2009 bis März 2010 geltend. Er bestreitet, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten ihr eine Anpassung nicht ermögliche. Die Krise des Jahres 2008 habe die Beklagte überwunden und durch die Übernahme der A AG ihre Marktposition deutlich gestärkt. Bei der A seien die Betriebsrenten zum 01. Januar 2009 um bis zu 7 % erhöht worden. Die Ergebnisse der Jahre 2008 und 2009 seien außergewöhnlich und nicht üblich und könnten für eine Zukunftsprognose nicht berücksichtigt werden. Das belege die Entwicklung der Beklagten im Jahre 2010, wie sie sich aus den Zwischenberichten für das erste und das zweite Quartal 2010 ergeben.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.374,29 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 19.270,93 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 109,07 EUR seit dem 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009, 15.01.2010, 15.02.2010 und 15.03.2010 zu zahlen,
2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine monatliche Pension in Höhe von 2.271,74 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht verpflichtet gewesen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe sich in den drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag so negativ entwickelt, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nicht vertretbar gewesen sei. Die Beklagte habe in den Jahren 2006, 2007 und 2008 eine durchschnittliche Eigenkapitalrentabilität erzielt, die weit unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung gelegen habe. Nur im Jahr 2007 sei eine Eigenkapitalrendite erzielt worden, die über der Umlaufrendite von Anleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines Risikozuschlags von 2 % gelegen habe. Im Jahre 2008 sei es zu einem Verlust von über einer Milliarde Euro gekommen. Zum Anpassungsstichtag sei bereits absehbar gewesen, dass das Jahr 2009 mit einem massiven Verlust der Beklagten enden würde. Tatsächlich habe die Beklagte für 2009 einen Verlust von 7,824 Milliarden EUR erlitten. Die Beklagte habe aufgrund des schlechten Geschäftsverlaufs in den Jahren 2008 und 2009 vom Finanzmarkt Stabilisierungsfonds des Bundes (SoFFin) zwei stille Einlagen über zusammen 16,4 Milliarden EUR in Anspruch nehmen müssen. Diese seien bei Rückkehr zu einem positiven Geschäftsergebnis mit 9 % jährlich zu verzinsen. Zusätzlich habe sich die SoFFin zur Rettung der Beklagten an dieser mit 25 % plus einer Aktie beteiligt. Wenn die Beklagte auch beabsichtige, ihre volle Rentabilität im Geschäftsjahr 2012 zu erlangen, ändere dies nichts an einer negativen Prognose zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtages. Auch die aktiven Mitarbeiter hätten erhebliche Einbußen hinnehmen müssen und es sei in erheblichem Umfang Personal abgebaut worden. Für die Jahre 2008 und 2009 sei an die Aktionäre der Beklagten keine Dividende ausgeschüttet worden. Die Zwischenberichte, auf die der Kläger verweise, bezogen sich auf den Konzern und nicht auf die Beklagte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 26. Oktober 2010, auf das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten, wird auf das Protokoll vom 28. September 2011 verwiesen.
Der Kläger trägt vor, dass die Jahre 2006 bis 2008 durch eine Banken- und Wirtschaftskrise geprägt gewesen seien, unter der insbesondere die Beklagte zu leiden gehabt habe. Darüber hinaus sei als weiteres außergewöhnliches Ereignis hinzugekommen, dass die Beklagte die A AG gerade während dieser Banken- und Wirtschaftskrise noch zusätzlich übernommen habe. Die sich daraus ergebenden Geschäftszahlen dokumentieren die außergewöhnliche Situation für die Beklagte, die gerade nicht der Normalfall sei. Sie könnte nicht als Grundlage für die Prognose herangezogen werden können. Der Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2010 lasse eine deutliche Steigerung der Unternehmenszahlen erkennen. Für 2010 weise die Beklagte eine Eigenkapitalrendite auf das Konzernergebnis von 4,7 % und eine operative Eigenkapitalrendite von 4,5 % aus. Das operative Ergebnis habe bei 1,386 Milliarden Euro und das Konzernergebnis bei 1,430 Milliarden Euro gelegen. Daraus ergebe sich, dass insbesondere das Jahr 2008 nicht als Bewertungsfaktor für eine Prognose herangezogen werden dürfe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 26. Oktober 2010, Aktenzeichen 18 Ca 2655/10 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 20.374,29 EUR brutto abzüglich bereits bezahlter 19.270,93 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 109,07 EUR seit dem 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009, 15.01.2010, 15.02.2010 und 15.03.2010 zu zahlen,
2. dem Kläger eine monatliche Pension in Höhe von 2.271,74 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe sich in den Jahren 2006 bis 2009 folgender Maßen gestaltet:
Geschäftsjahr
Jahresüberschuss vor Steuern/Jahresfehlbetrag
Durchschnittliches Eigenkapital
Eigenkapitalrenta-bilität in % p.a.
506 Mio. EUR
10.202 Mio. EUR
5,00
826 Mio. EUR
10.371 Mio. EUR
8,00
- 1.171 Mio. EUR
14.178 Mio. EUR
- 8,30
- 7.824 Mio. EUR
20.284 Mio. EUR
- 38,6
Dies ergebe sich aus den Jahresabschlüssen der Beklagten nach HGB. Das Geschäftsjahr 2008 sei geprägt durch den Erwerb der A AG von der Allianz SE sowie den Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise. Nach der Vereinbarung über den Erwerb der Anteile an der A AG durch die Beklagte von der Allianz SE aufgrund von Vereinbarungen im August und November 2008 sei die A AG auf die Beklagte am 11. Mai 2009 verschmolzen worden. Die Beklagte habe aufgrund der Verschärfung der Finanzkrise Ende 2008 zur Sicherstellung des nach den Bestimmungen des Kreditwesensgesetzes erforderlichen haftenden Eigenkapitals vom SoFFin eine stille Einlage in Höhe von 8,2 Milliarden Euro in Anspruch nehmen müssen. Die Beklagte sei auch im Geschäftsjahr 2009 zu einer erhöhten Risikovorsorge und Abschreibung auf Wertpapierbestände gezwungen gewesen. Hinzu seien die Belastungen aus der Übernahme bzw. Verschmelzung und Integration der A AG gekommen. Aufgrund der Geschäftsentwicklung in den ersten Monaten des Jahres 2009 sei die Beklagte gezwungen gewesen, nochmals das von der deutschen Bundesregierung zur Stabilisierung des Finanzmarkts ins Leben gerufene Programm zur Stärkung ihrer Kapitalbasis zu nutzen. Die SoFFin habe eine weitere bei einem Bilanzgewinn der Beklagten mit 9 % zu verzinsende stille Einlage von 8,228 Milliarden Euro geleistet und über eine Kapitalerhöhung 295 Millionen Stammaktien zum Preis von 6,00 EUR pro Aktie übernommen. Zum Stichtag 30. Juni 2009 habe der B-konzern nach den internationalen Bilanzregeln (IFRS) einen Verlust von 1,651 Milliarden Euro erlitten. Für das Gesamtjahr 2009 habe die Beklagte nach der HGB Bilanz einen Fehlbetrag von 7,824 Milliarden Euro zu verzeichnen gehabt.
Die Beklagte habe Mitte 2009 für das Gesamtjahr aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise einen erheblichen Fehlbetrag erwarten müssen. Nach allgemeiner Markteinschätzung zum damaligen Zeitpunkt habe eine lang anhaltende Rezession oder gar Depression nicht mehr ausgeschlossen werden können. Für das Geschäftsjahr 2010 habe sich für den Konzern ein operativer Gewinn nicht abgezeichnet. Für die Beklagte sei für 2010 weiterhin ein Verlust nach HGB zu erwarten gewesen, insbesondere aufgrund eines erheblichen Fehlbetrages der Tochter C, zu deren Ausgleich die Beklagte aufgrund des bestehenden Gewinnabführungsvertrages verpflichtet gewesen sei. Für die Jahre 2011 und 2012 habe der Gesamtvorstand für den B-Konzern nach internationalen Bilanzregeln IFRS zwar operativ einen Gewinn erwartet. Nach den Bilanzregeln des HGB sei auch für 2011 und 2012 keine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwarten gewesen. Dabei habe jedoch die stille Einlage des SoFFin in Höhe von 16,456 Milliarden Euro berücksichtigt werden müssen. Bei einem Bilanzgewinn nach HGB sei diese mit 9 % jährlich zu verzinsen gewesen. Bei einer vollständigen Verzinsung der stillen Einlage hätte die Beklagte 1,48104 Milliarden Euro an den SoFFin entrichten müssen. Jeden Gewinn bis zu einem Betrag von 1,48104 Milliarden Euro müsste die Beklagte an den Finanz-marktstabilisierungsfonds (SoFFin) abführen. Ein Gewinn nach HGB in einer Höhe, der zu einer angemessener Verzinsung des Eigenkapitals von 22,665 Milliarden Euro geführt hätte, war nach der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung und den nach wie vor bestehenden Risiken in den Jahren 2011 und 2012 nicht zu erwarten. Im Juni 2009 habe die Beklagte noch keine Entscheidung über die Rückzahlung der stillen Einlagen des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) getroffen. Angestrebt sei eine Rückzahlung ab 2012 gewesen.
Die Beklagte habe im Geschäftsjahr 2010 ein Jahresfehlbetrag von 1,151 Milliarden Euro nach HGB (vor Steuern 1,363 Milliarden Euro) verzeichnet. Der B-Konzern habe gemäß den internationalen Rechnungslegungsregeln ein positives operatives Ergebnis von 1,43 Milliarden Euro erzielt. Grund für die Unterschiede zwischen Konzernabschluss (IFRS) und Einzelabschluss der Beklagten (HGB) seien Bewertungsunterschiede nach HGB und IFRS und Abschreibungserfordernisse für die C.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet die Betriebsrente des Klägers zum 01. Juli 2009 anzupassen.
I.
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebende Mehrbelastungen zu tragen (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG v. 23.10.1996 – 3 AZR 514/95– zu I. der Gründe, BAGE 84, 246; zuletzt BAG v. 30.11.2010 – 3 AZR 754/08– zu B. II. der Gründe, AP Nr. 72 zu § 16 BetrAVG; BAG v. 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG).
2. Der Arbeitgeber kann die Betriebsrentenanpassung im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage ablehnen, wenn sein Unternehmen durch die Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werde. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung vgl. BAG a.a.O.). Dabei kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG v. 23.05.2000 – 3 AZR 146/99 zu II. 2. der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 – ständige Rechtsprechung). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen (vgl. BAG vom 23.1.2001 – 3 AZR 287/00– zu 2. c) aa) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46). Für die angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital und die Kapitalrücklage), sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- Verlustvorträge und Jahresüberschuss – Jahresfehlbetrag sowie jedenfalls unter den Bedingungen des § 10 Kreditwesengesetz auch stille Einlagen.
3. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt dabei einheitlich 2 % (vgl. BAG v. 23. Mai 2000 – 3 AZR 146/99– zu II 2 c) aa der Gründe, a.a.O.). Diese Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG a.a.O.).
4. Die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose voraus. Dabei ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag zugrunde zu legen, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden (BAG v. 30.11.2010 a.a.O.). Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, in dem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann (BAG v. 23. Mai 2000- 3 AZR83/99- zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43; vom 25. April 2006 – 3 AZR 50/05–EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Das gilt aber nur, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG v. 23. Mai 2000 a.a.O; vom 30.11.2010 a.a.O.). Unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden.
II.
1. Nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hat die Beklagte im Jahre 2006 bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 10.200 Mio. EUR ein Jahresergebnis von 506 Mio. EUR erzielt. Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalrendite von 5 %. Bei einer Umlaufrendite von Anleihen der öffentlichen Hand für die Jahre 2006 von 3,7% und dem Risikozuschlag liegt die für 2006 erzielte Eigenkapitalrendite unter einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung.
2. Im Jahre 2007 erzielte die Beklagte bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 10.371 Mio. EUR einen Jahresüberschuss von 826 Mio. EUR und damit einer Eigenkapitalrentabilität von 8 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bei einem Risikozuschlag von 2 % betrug für 2007 6,26 %. Für 2007 hat die Beklagte somit eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt.
3. Im Jahr 2008 betrug das durchschnittliche Eigenkapital 14.178 Mio. EUR. Darin ist die zum Ende des Jahres 2008 geflossene stille Einlage des Finanzmarkt-stabilisierungsfonds (SoFFin) von 8.200 Mio. EUR enthalten. Diese stille Einlage ist dem Eigenkapital zuzurechnen. Auf sie erfolgt eine Zinszahlung nur im Fall eines Bilanzgewinnes und sie nimmt am Bilanzverlust teil. Sie ist zu 100 % als Kernkapital im Sinne des § 10 Kreditwesengesetz angerechnet worden. Im Jahr 2008 erlitt die Beklagte einen Verlust von 1.171 Mio. EUR und damit eine negative Eigenkapitalrendite von minus 8,30 % bei einer angemessenen Eigenkapitalrendite von 6,04 %.
4. Nach dem Jahresabschluss für das Jahr 2009 ergab sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 20.284 Mio. EUR – einschließlich der weiteren stillen Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds von über 8.200 Mio. EUR ein Jahresfehlbetrag von 7.824 Mio. EUR und damit eine massive negative Eigenkapitalrendite. Nach dem Jahresabschluss für das Jahr 2009 ergab sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 20.284 Millionen EUR – einschließlich der weiteren stillen Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds von über 8.200 Millionen EUR ein Jahresfehlbetrag von 7,824 Millionen EUR. Hierbei müssen allerdings die außergewöhnlichen Aufwendungen in Höhe von 4.830 Millionen EUR aus dem Verschmelzungsverlust der A und dem Restrukturierungsaufwand berücksichtigt werden. Auch wenn diese berücksichtigt werden, verbleibt es bei einem Jahresfehlbetrag von 3.699 Millionen EUR und damit bei einer deutlich negativen Eigenkapitalrendite.
Soweit der Kläger meint, dass weitere Werte als Einmaleffekte herauszurechnen seien, kann dem nicht gefolgt werden.
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten geben keine Anhaltspunkte dafür, dass darin unrealistische Werte enthalten wären, die eine Prognose nicht zugrunde gelegt werden könnten. Angesichts der Entwicklung der Finanzmärkte konnte auch nicht angenommen werden, dass mit den bereits vorgenommenen Abschreibungen alle Risiken beseitigt wären und zukünftiger Abschreibungsbedarf für die Beklagte nicht entstehen würde. Die Entwicklung der Jahre 2010 und 2011 hat das Gegenteil gezeigt.
5. Die wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen drei Jahre ließ den Schluss zu, dass die Beklagte auch in Zukunft, jedenfalls bis zum nächsten Anpassungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalrendite würde erwirtschaften können. Soweit die Beklagte in die Lage gekommen ist oder in die Lage kommt, die stillen Einlagen zurückzuführen, muss die Beklage um die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Kapitalausstattung aufrecht zu erhalten das Eigenkapital auf andere Art und Weise aufbauen, sei es durch Gewinnrücklagen, sei es durch Kapitalerhöhungen. Insoweit kann die vom Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin gewährte stille Einlage zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Beklagten verglichen werden mit einer aus zusätzlichen Einlagen eines Gesellschafters gebildeten Kapitalrücklage. Erst wenn diese stillen Einlagen durch Eigenkapital der Beklagte ersetzt sind, entfällt ihre im Falle eines Bilanzgewinnes anfallende Verzinsung mit 9 % und erst dann hat die Beklagte wieder ein Eigenkapital aus eigenen Mitteln erreicht. Die Beklagte muss nicht darauf verzichten, diese stille Einlage zurückzuführen, um die Betriebsrenten erhöhen zu können. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklage eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt, so lange sie im Falle eines Gewinns nach HGB für über 16.000 Mio. EUR Zinsen von 9 % aufbringen muss.
Dass die Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 eine einzigartige und vorübergehende Erscheinung gewesen wäre, konnte zum Anpassungsstichtag nicht ausgegangen werden. Insbesondere konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die daraus entstandenen Belastungen schon innerhalb der nächsten drei Jahre gänzlich verkraftet haben würde.
III.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick darauf zuzulassen, dass eine Vielzahl von Gerichten mit den Anpassungsentscheidungen der Beklagten befasst sind und widersprechende Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden können.