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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 07.10.2011 – 10 Sa 516/11
ECLI:DE:LAGHE:2011:1007.10SA516.11.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2011 – 3 Ca 2807/09 – teilweise abgeändert, das Versäumnisurteil vom 11. Januar 2010 in Höhe von Euro 2.011,00 aufrecht erhalten, das Versäumnisurteil im Übrigen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 91,4 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8,6 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin (Mindest- und Fest-) Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2005 bis November 2005 zu zahlen.
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Die Klägerin ist die A. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat die Beklagten erstinstanzlich auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 auf Zahlung von Mindestbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und von Festbeiträgen für Angestellte für den Zeitraum Dezember 2004 bis November 2005 in Anspruch genommen, wobei sie den Mindestbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer den durchschnittlichen Bruttolohn in der Baubranche im Tarifgebiet West gemäß der Auskunft des statistischen Bundesamtes zugrunde legt. Die Berufung betrifft den Zeitraum ab Januar 2005.
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Die Beklagte zu 1) unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, in dem, wie im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig und im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgehalten wurde, arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainiert wurden. Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Im Kalenderjahr 2004 bestand keine Mitgliedschaft der Beklagten im B. (im Folgenden: C.). Seit dem 01. Januar 2009 ist die Beklagte zu 1) Mitglied im D.
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Mit den Beklagten am 09. Februar 2009 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Beitragsansprüche eingeklagt. Am 11. Januar 2010 ist gegen die im Termin säumigen Beklagten antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, gegen welches sie rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.
5
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten schuldeten die begehrten Beiträge. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung komme nur dann zur Anwendung, wenn der Betrieb durch entsprechende Verbandszugehörigkeit an den Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 2003 (im Folgenden: Bundesrahmentarifvertrag) gebunden sei, was bei der Beklagten zu 1) erst ab dem 01. Januar 2009 zutreffe. Für die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung reiche die überwiegende Ausübung einer bestimmten Tätigkeit des Bundesrahmentarifvertrages nicht aus.
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Die Klägerin hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 11. Januar 2010 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagten haben beantragt,
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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, nicht beitragspflichtig zu sein. Ihr Betrieb werde von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst, da ab Januar 2005 nicht mehr auf die Mitgliedschaft des Betriebes in einem branchenbezogenen Arbeitgeberverband, sondern lediglich darauf abgestellt werde, dass der Betrieb vom fachlichen Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages erfasst werde.
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Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 16. Februar 2011 – 3 Ca 2807/09 – der Klage stattgegeben. Es hat u. a. ausgeführt, die Klage sei begründet, denn der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 18, 22 VTV zu. Der Betrieb der Beklagten zu 1), in welchem unstreitig arbeitszeitlich überwiegend Drainierungsarbeiten an landwirtschaftlichen Flächen verrichtet worden seien, unterfalle mit dieser Tätigkeit dem Geltungsbereich des VTV. Der VTV finde kraft Allgemeinverbindlicherklärung auf den Betrieb der Beklagten Anwendung. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung seien nicht erfüllt. Diese Einschränkung gelte für Betriebe, die als Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainierten, sobald sie vom Bundesrahmentarifvertrag erfasst würden. Erfasst werde ein Betrieb vom Bundesrahmentarifvertrag nicht bereits dann, wenn er unter den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages falle. Der Tarifvertrag müsse vielmehr tatsächlich für den Betrieb gelten, was auf die Beklagte zu 1) nicht zutreffe, da sie im Klagezeitraum die Verbandsmitgliedschaft nicht erworben habe. Neben der Beklagten zu 1) hafte die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin gemäß §§ 161, 128 HGB.
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Dieses Urteil ist den Beklagten am 23. März 2011 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 04. April 2011 und die Berufungsbegründung am 23. Mai 2011 bei Gericht eingegangen.
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Die Beklagten wenden sich gegen das erstinstanzliche Urteil und sind weiterhin der Ansicht, im Klagezeitraum - ausgenommen der Monat Dezember 2004 mit einem Beitragsanspruch in Höhe von EUR 2.011,00 - nicht beitragspflichtig gewesen zu sein. Aus dem Wortlaut der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung ergebe sich gerade nicht, dass die Allgemeinverbindlicherklärung nur dann eingeschränkt sei, wenn Verbandsmitgliedschaft bestehe. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung setze lediglich voraus, dass der Betrieb vom Bundesrahmentarifvertrag erfasst werde, was sich auf den fachlichen Geltungsbereich beziehe. Dieses Auslegungsergebnis werde durch die Systematik der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung bestärkt. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung im Ersten Teil stelle unter I. ausdrücklich auf die unmittelbare oder mittelbare Mitgliedschaft ab. Gleiches gelte für den Ersten Teil unter II. Unter III. werde in den Absätzen 2., 3., 5. und 6. die Verbandsmitgliedschaft ausdrücklich genannt. Wenn das unter Abs. 4. nicht der Fall sei, könne das nur bedeuten, dass die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung sei. Dies ergebe sich auch bei historischer Auslegung. Die Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. Januar 2000 habe im Ersten Teil unter III. Absatz 7. ausdrücklich auf die Mitgliedschaft im B. abgestellt. Diese Verbandsmitgliedschaft sei in der nunmehr geltenden AVE-Bekanntmachung ausdrücklich nicht mehr enthalten.
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Die Beklagten beantragen,
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unter Abänderung des am 16.02.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden (AZ.: 3 Ca 2807/09) und teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11. Januar 2010 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.011,00 zu zahlen und die Klage im Übrigen abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung sei so zu verstehen, dass der Bundesrahmentarifvertrag tatsächlich gelten müsse, was nur dann der Fall sei, wenn Verbandsmitgliedschaft bestehe. Die zuvor geltende Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung habe dementsprechend die Mitgliedschaft im B. vorausgesetzt, da der Bundesrahmentarifvertrag seinerzeit noch nicht in Kraft gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagten haben sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.
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In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Beitragsansprüche für den Zeitraum ab Januar 2005 nicht zu.
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Voraussetzung für das Bestehen eines Beitragsanspruchs ist, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind das Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I bis IV erbracht werden (BAG, 09.12.2009 – 10 AZR 850/08– AP Nr. 318 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
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Zwischen den Parteien ist im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden, dass im Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainiert wurden. Mit dieser Tätigkeit unterfällt der Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, da in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 2 die Aptierungs- und Drainierungsarbeiten wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen etc. genannt sind.
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Die Beklagten waren allerdings nicht Mitglied einer der tarifvertragschließenden Parteien des VTV. Sie waren daher nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Allerdings war der VTV im streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, weshalb die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfassen.
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Der Betrieb der Beklagten wird allerdings ab Januar 2005 von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung im Ersten Teil III. Abs. 4. der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 bzw. im Ersten Teil Abs. IV Ziffer 4. der AVE-Bekanntmachung vom 15. Mai 2008, welche gleichlautend sind, erfasst.
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Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung – soweit vorliegend von Bedeutung – ist in der AVE-Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 im Ersten Teil unter III. wie folgt geregelt:
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„Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe ... mit Sitz im Inland,
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1. die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages ... genannt sind;
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2. die ganz oder teilweise Bauwerke ... abbrechen ..., soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im E. sind;
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3. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des F. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben ...;
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4. die als Lohnunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren, soweit sie von dem Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 2003 erfasst werden;
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5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich ... genannt sind ...;
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6. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes ... sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände ... erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich ... genannt sind ...“
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In der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken über das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 findet sich folgende Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung im Ersten Teil unter III. Abs. 7.:
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„Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe ... mit Sitz im Inland,
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…
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7. die Mitglied des B. sind, soweit sie überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren.“
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Bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen handelt es sich im Verhältnis zu den ohne eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern um einen Rechtssetzungsakt sui generis (Erfurter Kommentar/Franzen, 8. Aufl. 2008, § 5 TVG RdN. 4 m. w. N.). Die Auslegung einer Allgemeinverbindlicherklärung folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, soweit er in der Regelung seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des Gesetzgebers liefert und nur so der Sinn und Zweck der Vorschrift zutreffend ermittelt werden kann. Sofern auf diese Weise zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht erzielt werden, kann ohne Bindung an eine Reihenfolge die Entstehungsgeschichte und ggf. auch die praktische Handhabung hinzugezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (so zur Auslegung von Tarifnormen Erfurter Kommentar/Franzen, a. a. O., § 1 TVG RdN. 92 m. w. N.).
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Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes: Im Ersten Teil III. Abs. 4. der AVE-Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 ist die unmittelbare oder mittelbare Mitgliedschaft des Lohnunternehmens in der Land- und Forstwirtschaft in einem Arbeitgeberverband ausdrücklich nicht genannt. Daher ist bereits vom Wortlaut her davon auszugehen, dass die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung eine solche Mitgliedschaft nicht voraussetzt.
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Wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass nicht bereits die Wortlautauslegung eindeutig ist, sondern die Auslegung dieser AVE-Einschränkung auch ergeben kann, dass das „Erfasstwerden“ die tatsächliche und rechtliche Geltung des Bundesrahmentarifvertrages bedeuten kann, gilt Folgendes: In der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 wird im Ersten Teil unter I., II. und III. Abs. 2., 3., 5. und 6. jeweils auf die Verbandsmitgliedschaft und zum Teil kumulativ darauf abgestellt, dass der Betrieb unter den Geltungsbereich eines bestimmten Tarifvertrages fällt. Wenn sodann unter III. Abs. 4 die Verbandsmitgliedschaft ausdrücklich nicht genannt ist, kann das nur bedeuten, dass sich das „Erfasstwerden“ allein auf den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags bezieht.
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Gleiches gilt hinsichtlich der AVE-Einschränkung vom 15. Mai 2008: auch in ihr wird zwischen der Verbandsmitgliedschaft und dem Unterfallen unter den Geltungsbereich von Tarifverträgen deutlich unterschieden.
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Und schließlich verweisen die Beklagten zu Recht auf die Geschichte der Allgemeinverbindlicherklärung: Noch in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 sind Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft nur dann von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen worden, wenn sie Verbandsmitglieder waren. Wenn in der AVE-Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 diese Voraussetzung nicht mehr erwähnt wird, kann das nur bedeuten, dass allein der fachliche Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages maßgeblich ist.
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Der Betrieb der Beklagten wurde ab Januar 2005 vom fachlichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages erfasst. Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 2.4 werden Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft u. a. dann vom fachlichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags erfasst, wenn sie ausschließlich oder überwiegend Kultur-, Verbesserungs- und Pflegearbeiten in Natur und Landwirtschaft, wie Landdrainierung durchführen. Das war im Betrieb der Beklagten der Fall. Das bedeutet zugleich, dass die Beklagten der Klägerin die Beiträge für Dezember 2004 schulden, da sie im Kalenderjahr 2004 nicht dem Landesverband der Lohnunternehmer angehörten und deshalb in diesem Kalenderjahr der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nicht unterfielen.
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Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 91,4% und die Beklagten als Gesamtschuldner 8,6% anteilig gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.