Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12.10.2011 – 6 Sa 684/11

ECLI:DE:LAGHE:2011:1012.6SA684.11.0A

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2011 – 12 Ca 6080/10 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente.

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Der am 25. April 1944 geborene Kläger hat aufgrund einer 16jährigen Betriebszugehörigkeit (01. Januar 1990 bis 31. Juli 2005) nach der Versorgungsordnung vom 01. Mai 1979 (VO 1979 Bl. 11 – 17 bzw. 169 – 181 d. A.) die eine Betriebsvereinbarung ist, einen Anspruch auf Betriebsrente seit dem 01. Mai 2007 in Höhe von € 1.240,00 brutto monatlich.

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Der Beklagte ist einer der großen europäischen Verbände für Branchen und Berufe der Elektro- und Informationstechnik mit einer internationalen Experten-Plattform für Wissenschaft, Formung und Projektführung. Er engagiert sich seit mehr als 110 Jahren für Sicherheit und Fortschritt in der Elektrotechnik und den darauf aufbauenden Technologien. Er verfügt über mehr als 35.000 Mitglieder, insbesondere Ingenieure, IT-Experten, Unternehmen und Studenten. Derzeit beschäftigt der Beklagte ca. 190 angestellte Mitarbeiter. Im Jahr 2008 war der Bereich „Prüfinstitut“ in eine eigenständige gemeinnützige GmbH ausgegliedert worden. Für deren ca. 460 Mitarbeiter gelten ebenfalls die in Rede stehenden Versorgungsordnungen. Beim Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.

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Bei der Versorgungsordnung 1979 handelt es sich um eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel. Hintergrund des Rechtsstreites bildet eine sog. „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. BBG-Sprung) im Jahr 2003. Grundsätzlich ist die Anpassung der BBG an die Entwicklung sämtlicher, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Arbeitseinkommen gekoppelt (§ 159 SGB VI). Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre die BBG (West) für das Jahr 2003 um € 100,00 auf € 4.600,00 zu erhöhen gewesen. Dies ist Mittels § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 (BGBl. I 2002, 4561) zunächst auch geschehen. Allerdings hat der Gesetzgeber anschließend eine außerplanmäßige Erhöhung der BBG vorgenommen. Grundlage hierfür war der durch das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssicherungsgesetz) neu in das SGB VI eingefügte § 275 c. Mit dieser Vorschrift wurde die BBG (West) für das Jahr 2003 um weitere € 500,00 auf € 5.100,00 monatlich festgelegt.

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Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07– und 3 AZR 695/08 -) entschieden, dass der Regelungsplan bei Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel darin bestehe, den für den Einkommensbereich oberhalb der BBG wegen Nichtbestehens eines gesetzlichen Rentenanspruchs bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf Mittels einer höheren Betriebsrente Rechnung zu tragen. Der in den Versorgungsordnungen verwendete Begriff der BBG sei dabei regelmäßig so zu verstehen, dass er mit dem Prinzip der Anpassung an die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung verbunden sei. Mithin sei auch die in § 159 SGB VI niedergelegte Methode der Ermittlung der BBG Vertragsgrundlage geworden. Im Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG im Jahr 2003 das Versorgungsziel, das erhöhte Versorgungsbedürfnis von Einkommensbestandteilen oberhalb der BBG abzudecken, verfehlt werde. Dies führt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes zu einer Vertragslücke. Diese Vertragslücke ist durch eine angemessene, dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechende Regelung zu ersetzen. Dabei geht das Bundesarbeitsgericht in den angeführten Entscheidungen davon aus, dass die die Versorgungsordnung abschließenden Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Regelung getroffen hätten, nach der die außerplanmäßige Erhöhung der BBG bei Ermittlung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibt. Nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichts muss von der so ermittelten Betriebsrente in Abzug gebracht werden, um was sich die gesetzliche Rente in Folge der höheren Beitragszahlungen erhöht hat.

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Auf dieser Grundlage begehrt der Kläger ein Prozent von € 500,00 x 16 Dienstjahren = € 80,00 monatlich abzüglich einer Erhöhung seiner gesetzlichen Rente aufgrund des BBG-Sprungs auf € 13,01 monatlich. Die Versorgungsordnung 1979 sieht vor, dass ruhegeldfähiges Einkommen bis zu der bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden BBG mit 0,5 % für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr und oberhalb der bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden BBG mit 1,5 % für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr als Altersrente oder vorgezogene Altersrente gezahlt wird (§ 8 der VO 1979).

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 3.147,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 66,96 für jeden Monat beginnend mit dem 15. Mai 2007 und nachfolgend für jeden weiteren Monat jeweils zum 15. des Monats, zuletzt seit dem 15. März 2011 zu zahlen.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn über die bereits gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von € 1.240,00 brutto monatlich hinaus ab dem 01. April 2011 einen weiteren Betrag in Höhe von € 66,96 brutto monatlich jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat gemeint, im vorliegenden Fall bestehe keine Regelungslücke. Die Betriebsparteien hätten zu erkennen gegeben, dass sie die Heranziehung der BBG in der Versorgungsordnung 1979 nicht als durch den BBG-Sprung im Jahre 2003 lückenhaft geworden ansehen, denn sie hätten anlässlich der Neuordnung im Jahre 2005 diese vermeintliche Lücke erkennen und schließen können, was nicht geschehen sei (vgl. die Versorgungsordnung vom 15. Dezember 2005 abgeschlossen als Gesamtbetriebsvereinbarung Bl. 48 – 62 und Bl. 186 – 196 d. A.). Der Beklagte hat weiter gemeint, anders als in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen habe die vorliegende Versorgungsordnung nicht Entgeltbestandteile oberhalb der BBG mit einer höheren betrieblichen Altersrente mangels einer dafür entstehenden gesetzlichen Altersrente gewichten wollen, vielmehr sei seinerzeit ein Weg gesucht worden, um Fachkräfte an den Beklagten zu binden. Dies gerade deshalb, weil berufserfahrene Ingenieure mit Universitätsabschluss auf dem freien Markt damals wie heute schwer zu finden wären. Die Vereinbarung der gespaltenen Rentenformel durch die Betriebsparteien habe lediglich dem Arbeitgeber ein attraktives Angebot für diesen Personenkreis verschaffen sollen. Der Beklagte hat weiter gemeint, selbst wenn eine Lücke anzunehmen wäre, wäre die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Schließung der Lücke unstatthaft. Es könne nämlich nicht schlichtweg unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, nicht nur die Altersrente unter Nichtberücksichtigung des BBG-Sprungs zahlen möchte, sondern auch den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen, die in Folge des BBG-Sprungs ebenfalls gestiegen sind. Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Gegenrechnung mit der aus der höheren Beitragsentrichtung stammenden gesetzlichen Altersrente sei unstatthaft. Der Arbeitgeber habe tatsächlich deutlich höhere Aufwendungen. Durch diese Gegenrechnung werde der Umstand, dass der gezahlte Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nur zu einer unverhältnismäßig niedrigen gesetzlichen Altersrente führe, auf den Arbeitgeber abgewälzt. Hinzu kämen bilanzielle Risiken, die für ein Unternehmen nicht mehr tragbar sind.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. März 2011 stattgegeben. Es hat angenommen, dass die Versorgungsordnung 1979 durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG im Jahr 2003 um € 500,00 lückenhaft geworden sei. Die Betriebsparteien hätten mit der Verwendung des Begriffs Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Anpassungsregel des § 159 SGB VII Bezug genommen. Die entstandene Lücke sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes durch ergänzende Vertragsauslegung so zu schließen, dass die Betriebsrente unter Zugrundelegung einer um € 500,00 reduzierten Beitragsbemessungsgrenze abzüglich des zusätzlich erworbenen Anspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 12. Oktober 2011 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Beklagte meint, das Arbeitsgericht verkenne die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB sowohl im Hinblick auf das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke als auch im Hinblick auf die Lückenfüllungskompetenz der Gerichte. Der Beklagte verweist auf die Protokollnotiz der Betriebsparteien vom 07. Juni 2011. In dieser in unterschriebener Form im Termin vor dem Berufungsgericht vorgelegten Protokollnotiz heißt es:

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„§ 1 Klarstellung des Begriffs Beitragsbemessungsgrenze

In der Versorgungsordnung von 1979 ist der Satzteil „... der die bei Eintritt des Versorgungsfalls jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ...“ in § 8 Ziff. 1 und in Ziff. 2 wörtlich zu verstehen. Dies bedeutet, bei der Berechnung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung soll als „Beitragsbemessungsgrenze“ der Wert zugrunde gelegt werden, der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles als offizielle Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Es ist mithin völlig unerheblich, ob die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt nicht, einmal oder auch mehrfach erhöht wurde und um welchen Prozentsatz eine Veränderung erfolgte.

...“

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Protokollnotiz wird auf Bl. 97, 98 bzw. 197, 198 d. A. verwiesen. Der Beklagte meint, wie die Auslegung der vorliegenden Versorgungsordnung von 1979 in Zusammenschau mit der Protokollnotiz ergebe, liege keine Regelungslücke vor. Jedenfalls aber sei insbesondere angesichts der Protokollnotiz kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Betriebsparteien die Lücke im Sinne des Bundesarbeitsgerichts geschlossen hätten.

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Der Beklagte meint zunächst, es läge schon keine Regelungslücke vor. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung von 1979 nicht, dass die gespaltene Rentenformel zur Abdeckung eines Versorgungsdefizits vereinbart wurde. Auch aus der Präambel der Versorgungsordnung von 1979, die wie folgt lautet:

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„Ziel dieser Versorgungsordnung ist es, allen hauptamtlichen Arbeitnehmern des A neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die damit verbundenen Kosten werden in voller Höhe von A getragen.“

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ergäbe sich nur, dass die Betriebsparteien eine zusätzliche Altersversorgung beabsichtigten. Allein aus der Verwendung der BBG als Rechnungsfaktor auf den Willen zu schließen, dass die Höhe der Versorgungsleistung an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte gekoppelt und somit der gesetzliche Erhöhungsmodus der BBG garantiert werden sollte, gehe fehl. Die Heranziehung der BBG im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bedeute zunächst nur die Wahl einer abstrakt-objektiven, allgemeinverbindlichen Kennzahl. Richtig sei, dass damit eine Privilegierung der höheren Einkommen einhergehe. Ein dahinter gehender Wille, dass der gesetzliche Erhöhungsmodus der BBG ein eigenständiges Kriterium für die Höhe der Versorgungsleistung sei, sei der Regelung demgegenüber aber nicht zu entnehmen.

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Der Beklagte meint weiter, auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes komme nur dann eine Schließung der Regelungslücke in Betracht, wenn höherrangiges Recht zu einer bestimmten Lückenfüllung zwinge, oder wenn bei mehreren Lösungen zuverlässig feststellbar sei, welche Regelung die Betriebsparteien gewählt hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten. Auch im Zuge der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung hätten die Betriebsparteien aber keinen Regelungsbedarf gesehen. Der Beklagte wiederholt seine (streitige) Einlassung erster Instanz, dass im Rahmen der damaligen Verhandlungen die außerplanmäßige Erhöhung der BBG 2003 und die Erwartung, dass dies künftig wieder geschehen könne, diskutiert worden sei. Die Verhandlungskommission habe jedoch bewusst auf eine entsprechende Ergänzung der Versorgungsordnung 2006 verzichtet. Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit hätten die Betriebspartner gerade keine fiktive BBG einführen wollen. Daraus, dass die Betriebspartner denselben Regelungsmodus wie bei der Versorgungsordnung 1979 gewählt hätten, lasse sich schließen, dass sie auch deren Modus stets in diesem Sinne verstanden haben. Ansonsten wäre anzunehmen gewesen, dass sie nun eine entsprechende klarstellende Regelung treffen. Dies war aus Sicht der Betriebsparteien aber nicht erforderlich. Insofern greife die Argumentation des Arbeitsgerichtes zu kurz, wenn es meint, die Diskussion mit dem Verhandlungsergebnis der Versorgungsordnung 2006 lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass in der Versorgungsordnung 1979 keine Regelungslücke vorliege. Vielmehr werde aus der Diskussion darum, die neue Versorgungsordnung nicht anzupassen, gerade das historisch-tradierte Verständnis der Betriebsparteien deutlich, nämlich ausschließlich auf die offizielle Kennzahl abzustellen. Umgekehrt sei es gerade so gewesen, dass durch das Urteil des Arbeitsgerichtes, das die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf die Situation beim Beklagten übertragen und eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat, für die Betriebsparteien eine unvorhergesehene Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die Handlungsbedarf erforderte. Denn gerade diese ergänzende Vertragsauslegung werde dem Verständnis der Betriebsparteien nicht gerecht. Daher seien diese mit Abschluss der Protokollnotiz aktiv geworden. Der Beklagte meint weiter, das Verständnis der Betriebspartner auf Zugrundelegung der offiziellen BBG folge auch aus der entsprechenden Berechnung der jährlichen Anwartschaften, die der Betriebsrat nicht beanstandet habe. Abschließend meint der Beklagte, dass mithin die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. April 2009

3 AZR 695/08 – aufgestellten Grundsätze, nach denen sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner ergeben müssen dahingehend, dass die Vertragspartner eine Lückenfüllung wie vom BAG vorgenommen gewollt haben, nicht bestehen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2011 – 12 Ca 6080/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Versorgungsordnung von 2006 und die Protokollnotiz vom 07. Juni 2011 würden nichts über den mutmaßlichen Willen derjenigen besagen, die die Versorgungsordnung 1979 vor nunmehr 32 Jahren abgeschlossen haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. April 2011 – 12 Ca 6080/10 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

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Auch in der Sache ist die Berufung begründet.

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Es kann dahinstehen ob eine Vertragslücke anzunehmen ist, die zunächst voraussetzen würde, dass allein aufgrund des Abstellens auf die BBG im Rahmen der Rentenberechnung bei gespaltener Rentenformel anzunehmen ist, dass die Betriebsparteien auch im vorliegenden Streitfall in der Versorgungsordnung von 1979 nur Anpassungen der BBG an die Entwicklung sämtlicher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Arbeitseinkommen zum Gegenstand der Regelung machen wollten, weil der erhöhte Versorgungsbedarf für Einkommen oberhalb der BBG mit der gespaltenen Rentenformel der Versorgungsordnung von 1979 ausgeglichen werden sollte.

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Es kann auch dahinstehen, ob eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegend gegeben ist, die voraussetzen würde, dass ohne Vervollständigung der Versorgungsordnung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2009 – 3 AZR 695/08– BAGE 130, 214–225). Diese Grundsätze gelten auch für Versorgungsordnungen, die – wie im Streitfall – Betriebsvereinbarungen sind (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2009 – 3 AZR 471/07– AP Nr. 1 zu § 159 SGB VI). Gegen die Annahme, dass eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt, spricht nach Ansicht des Berufungsgerichtes allerdings, dass auch ohne eine Vervollständigung der Versorgungsordnung der Beklagten eine angemessene interessengerechte Lösung zu erzielen ist. Bei der Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers nach Treu und Glauben weist nämlich die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei der Berechnung der Altersrente unter Nichtberücksichtigung des BBG-Sprungs der Arbeitgeber doppelt belastet wird, nämlich mit der Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Betriebsrente und der Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die Berücksichtigung der Steigerung der gesetzlichen Rente aufgrund dieser Beitragszahlungen nicht kompensiert wird. Dies obwohl die Berücksichtigung des BBG-Sprungs im Streitfall „nur“ zu einer knapp über fünf Prozent geringeren Betriebsrente führt. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sind bei unterstellter Vertragslücke aber schon keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der mutmaßliche Wille der Betriebsparteien, als derjenigen, die die vorliegenden Versorgungsordnungen abgeschlossen haben, dahingehend ging, eine außerplanmäßige Erhöhung der BBG bei der Berechnung der Betriebsrente grundsätzlich und unabhängig von den Auswirkungen auf die Rente außer Acht zu lassen. Hiergegen spricht nach Ansicht des Berufungsgerichtes das Verhalten der Betriebsparteien nach 2006. Die Betriebsparteien haben nämlich offensichtlich keinen Regelungsbedarf gesehen. Sie haben in Kenntnis der außerplanmäßigen Erhöhung der BBG in 2003 eine neue Versorgungsordnung in 2006 abgeschlossen, die wiederum eine gespaltene Rentenformel unter Bezugnahme auf die BBG, wenn auch nicht im Rahmen einer endgehaltsbezogenen Berechnungsweise, enthält. Darüber hinaus haben die Betriebsparteien in einer Protokollnotiz klargestellt, dass ihr Verständnis der BBG auch in der Versorgungsordnung von 1979 dahin ging, auf die jeweils gültige und keine fiktive BBG abzustellen.

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Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21.04.2009 – 3 AZR 695/08– a.a.O.) verlangt, dass ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien gegeben sein müssen oder eine bestimmte Regelung zwingend geboten sein muss. Die Berechnung der Betriebsrente im Streitfall ohne Berücksichtigung des BBG-Sprungs aus 2003 vorzunehmen, ist zwingend nicht geboten. Die „Minderung“ der Betriebsrente ist nicht derart gravierend, dass etwa über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Versorgungsordnung 1979 zwingend ist. Ihren wirklichen Willen im Umgang mit außerplanmäßigen BBG-Sprüngen haben die Betriebsparteien hier auch eindeutig in der Weise bekundet, dass diese Sprünge zu berücksichtigen sind. Nicht entscheidend ist, dass die Repräsentanten der Betriebsparteien heute nicht identisch sind mit denen, die die Versorgungsordnung 1979 abgeschlossen haben.

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Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.