Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 09.11.2011 – 2 Ta 365/11

ECLI:DE:LAGHE:2011:1109.2TA365.11.0A

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 20. Juni 2011 – 5 Ca 23/11 – aufgehoben.

Der Wert gemäß § 63 GKG wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 13. April 2011:

für das Verfahren 5 Ca 23/11 auf € 9.982,16,

für das Verfahren 5 Ca 36/11 auf € 1.385,00,

für das Verfahren 5 Ca 55/11 auf € 678,39,

ab dem 13. April 2011:

für das Verfahren 5 Ca 23/11 auf € 12.070,20.

Gründe

1

I.

Im Verfahren 5 Ca 23/11 hat der Kläger zunächst Klage auf Feststellung eines seit dem 1. August 2010 bestehenden Arbeitsverhältnisses, Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die Kündigung der Beklagten vom 6. Januar 2011 sowie einen bedingten Weiterbeschäftigungsantrag erhoben. Diese Klage hat er in der Folgezeit um Zahlungsansprüche in Höhe von € 268,00 sowie € 19,16 erweitert.

2

Im Verfahren 5 Ca 36/11 hat der Kläger Zahlungsklage in Höhe von € 1.385,00 erhoben.

3

Im Verfahren 5 Ca 55/11 hat er zunächst Zahlungsklage in Höhe von € 656,90 erhoben, diese sodann vor dem Termin teilweise (in Höhe von € 191,95) auf einen verbleibenden Betrag von € 464,95 zurückgenommen und sodann um einen weiteren Betrag in Höhe von € 21,49 erweitert.

4

Im Termin vom 13. April 2011 hat das Arbeitsgericht durch Beschluss die drei Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 Ca 23/11 verbunden, und der Kläger hat sodann ausweislich des Protokolls die Anträge gestellt (Bl. 208 d.A.). Insoweit ist eine Teilrücknahme hinsichtlich des Feststellungsantrags auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. August 2010 sowie eine Klageerweiterung in Bezug auf den Feststellungsantrag erfolgt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 6. Januar 2011 geendet hat sowie eine Erweiterung der Zahlungsklage um einen Betrag in Höhe von € 24,65 (Antrag zu 7).

5

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2011 den Gebührenwert nach §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf € 12.045,00 festgesetzt. Hiergegen hat der Vertreter der Staatskasse, der im Wertfestsetzungsverfahren nicht beteiligt worden ist, unter dem 26. Juli 2011 Beschwerde eingereicht und beantragt, den Wert für das Verfahren 5 Ca 23/11 auf € 10.001,38, für das Verfahren 5 Ca 36/11 auf € 1.385,00 und für das Verfahren 5 Ca 55/11 auf € 656,90 festzusetzen.

6

II.

Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse, der das Arbeitgericht nicht abgeholfen hat, hat nur zum Teil Erfolg, so dass sie im Übrigen zurückzuweisen ist.

7

Grundlage der Wertfestsetzung ist, da Gerichtsgebühren erhoben werden, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Wertfestsetzung in diesem Verfahren dann auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG).

8

Grundsätzlich gilt, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage entsteht. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren tritt lediglich die Fälligkeit nicht mit Klageerhebung ein. Die Verfahrensgebühr kann sich je nach der Entwicklung des Verfahrens verändern.

9

Werden Verfahren mit verschiedenen Streitwerten verbunden, so gibt es von der Verbindung an für das verbundene Verfahren nur einen Streitwert, der sich aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zusammensetzt. Die aus den Einzelstreitwerten vor der Verbindung bereits erwachsenen Gebühren bleiben aber bestehen und sind entsprechend anzusetzen (vgl. Meyer, GKG, 8. Aufl., § 3 Rn 16§ 45 Rn 10; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Stichwort Festsetzung des Streitwerts Rn 1959). Kommt es jedoch nach der Verbindung aufgrund einer Klageerweiterung zu einer Erhöhung des sich aus der Addition der verbundenen Verfahren ergebenden Gebührenwerts kann die Gebühr letztlich nur aus dem bzw. den Werten erhoben werden, die die höchste/n Gebühr/en ergeben.

10

Unter Beachtung dieser Grundsätze sind im Hinblick auf die erst im Termin vom 13. April 2011 erfolgte Verbindung der drei Verfahren für die noch unverbundenen Verfahren folgende Gebührenstreitwerte festzusetzen:

11

- für das Verfahren 5 Ca 23/11 auf € 9.982,16,

12

(je drei Gehälter für den Feststellungsantrag auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und für den Antrag auf Unwirksamkeit der Kündigung bzw. Anfechtung des Arbeitsvertrags; ein Gehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag und die Werte der bezifferten Klageforderungen über € 268,00 und 19,16)

13

- für das Verfahren 5 Ca 36/11 auf € 1.385,00

14

(Wert der bezifferten Klageforderung)

15

- für das Verfahren 5 Ca 55/11 auf € 678,39

16

Wert der bezifferten Klageforderungen von € 656,90 und € 21,49).

17

Nach der Verbindung erfolgte im Rahmen der Antragstellung eine nochmalige Erweiterung der Zahlungsforderung um einen Betrag von € 24,65 (Antrag zu 7) so dass sich der Gebührenwert für das nach der Verbindung nur noch bestehende Verfahren 5 Ca 23/11 um diesen Betrag auf € 12.070,20 erhöht hat.

18

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).

19

Es besteht nicht die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde.