Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 05.12.2011 – 16 Ta 387/11
ECLI:DE:LAGHE:2011:1205.16TA387.11.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 19.9.2011 -1 Ca 211/11- aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags, Blatt 9 bis 11 der Akten, zu einem Bruttolohn von zuletzt 10 € pro Stunde als Elektriker beschäftigt. Gemäß § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA, den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes und dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister AMP abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag) Anwendung. Der Kläger wurde bei den Kunden A im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Mit seiner Klage macht der Kläger zuletzt noch Restvergütungsansprüche für den Zeitraum Februar bis März 2011 geltend mit der Begründung, bei dem Entleiher habe die Vergütung für vergleichbare Arbeitnehmer, zum Beispiel Frau B, 13 € brutto pro Stunde betragen. Die Anzahl der vom Kläger im Klagezeitraum geleisteten Stunden ergibt sich aus den Lohnabrechnungen Blatt 23 und 24 der Akten.
Mit Beschluss vom 19.9.2011 (Blatt 68 der Akten) hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit beziehungsweise die Tarifzuständigkeit der "Christlichen Gewerkschaft Metall" (C), "der DHV- die Berufs Gewerkschaft e.V." (d), des "Beschäftigtenverbandes Industrie, Gewerbe, Dienstleistung" (e), des "Arbeitnehmerverband das land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe" (F) und der "medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft" (d) ausgesetzt.
Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 21.9.2011 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 26.9.2011 bei Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet; insoweit wird auf Blatt 74 bis 79 der Akten Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit nicht nach § 97 Abs. 5 S. 1 Arbeitsgericht aussetzen dürfen, weil die Frage der Tariffähigkeit der im Beschlusstenor aufgeführten Gewerkschaften für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich sei. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Entleiherfirma an andere, vergleichbare Mitarbeiter einen Stundenlohn von 13 € zahle. Eine Mitarbeiterin mit dem Namen B gebe es dort nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche vergleichbare Tätigkeit Frau Reinhardt wann mit welcher Vergütung und gleicher Arbeitszeit ausgeübt habe. Die Firma A zahle nur projektbezogene Löhne auf Einzelbaustellen, so dass es keine vergleichbaren Tätigkeiten im Unternehmen gebe. Die Klage sei daher unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern in seinem Beschluss vom 18.10.2011 (Blatt 86 der Akten) ausgeführt, dass das Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nichts daran ändere, dass der Anspruchsgrund von der Tariffähigkeit beziehungsweise der Tarifzuständigkeit der genannten Organisationen abhänge. Der Kläger könne die Dauer der veranlassten Aussetzung nutzen, um gegenüber dem Entleiher gemäß § 13 AÜG weitere Auskünfte über die bei der Bemessung des Vergleichslohns maßgeblichen Umstände einzuholen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 567 Abs. 1 und 2 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Arbeitsgericht durfte das Verfahren nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt es auf die Tariffähigkeit der im Beschlusstenor genannten Gewerkschaften nicht an.
a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehenen Beschlussverfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Diese Bestimmung stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut darauf ab, ob es auf die Frage der Tariffähigkeit tatsächlich ankommt, nicht darauf, ob es auf die Tariffähigkeit möglicherweise ankommen könnte. Dies entspricht auch dem besonderen arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot, das in § 9 Abs. 1 ArbGG vorgesehen ist. Ist das Verfahren nämlich nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt, ohne dass bereits ein Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit einer Vereinigung anhängig ist, sind die Parteien des Verfahrens darauf verwiesen, von ihrem in § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG festgelegten Recht Gebrauch zu machen, selbst einen Antrag auf Feststellung der Tariffähigkeit zu stellen. Dies ist nicht zumutbar, wenn der Rechtsstreit auf einer anderen Basis - notfalls auch nach Beweisaufnahme - ohne Klärung der Tariffähigkeit einer Vereinigung entschieden werden kann (Bundesarbeitsgericht 28.1.2008 -3 AZB 30/07- AP Nr. 17 zu § 97 Arbeitsgerichtsgesetz 1979, Randnummer 10).
b) Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist die Frage der Tariffähigkeit der im Beschlusstenor genannten Gewerkschaften nicht entscheidungserheblich.
aa) Im Beschwerdeverfahren ist die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit nur begrenzt überprüfbar. Anderenfalls würden Fragen, deren Klärung nach der Systematik der ZPO den Rechtsmitteln der Berufung und ggf. der Revision vorbehalten ist, in das anders ausgestaltete Beschwerdeverfahren, das beispielsweise keine Pflicht zur mündlichen Verhandlung kennt, verschoben. Auch im Beschwerdeverfahren kann jedoch von einer noch nicht vorliegenden Entscheidungserheblichkeit ausgegangen werden, wenn diese offensichtlich ist. Dies ist hier der Fall.
bb) Hinsichtlich der Entgeltzahlungsklage ist eine Vorgreiflichkeit derzeit nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung kommt nur § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG in Betracht. Danach ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Nachdem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. Juni 2011 (Blatt 5 der Akten) zunächst pauschal vorgetragen hat, vergleichbare Arbeitnehmer beim Entleiher, zum Beispiel Frau B, verdienten 13 € pro Stunde, hat die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 16.6.2011 (Blatt 52 der Akten) bestritten. In der Beschwerdebegründung hat sie dann weiter ausgeführt, eine Frau B sei bei dem Entleiher nicht beschäftigt. Ferner hat sie gerügt, dass der Kläger nicht konkret dargelegt hat, welche Tätigkeiten von angestellten Arbeitnehmern der Entleiherfirma ausgeübt werden und wer für welche Tätigkeit 13 € pro Stunde enthält. Dies ist jedoch entscheidungserheblich, denn § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG stellt auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers ab. Hierzu ist vom Anspruchssteller substantiiert vorzutragen und sodann gegebenenfalls Beweis zu erheben. Dass der bisherige Vortrag des Klägers insoweit nicht ausreichend ist, hat auch das Arbeitsgericht erkannt. Dies ergibt sich daraus, dass es in dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.10.2011 (Blatt 86 der Akten) ausgeführt hat, der Sachvortrag des Klägers zur Höhe des Vergleichslohns möge in der Tat ergänzungsbedürftig sein, er könne die Dauer der veranlassten Aussetzung nutzen, um gegenüber dem Entleiher gemäß § 13 AÜG weitere Auskünfte über die bei der Bemessung des Vergleichslohns maßgeblichen Umstände einzuholen. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht selbst davon ausging, dass die Klage derzeit unschlüssig ist, durfte es den Rechtsstreit nicht nach § 97 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz aussetzen.
III.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 78 S. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz