Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 28.12.2011 – 8 Ta 346/11
ECLI:DE:LAGHE:2011:1228.8TA346.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 19. Mai 2011, 5 Ca 23/11, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2011 – 5 Ca 23/11 – wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist für die Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagten.
Die Beklagte zu 1. betreibt eine Gaststätte. Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Klägerin und der Beklagte zu 2. sind verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie sind die Gesellschafter der Beklagten und halten jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile.
Die Klägerin bediente in der Gaststätte der Beklagten zu 1. und arbeitete im Service. Sie erhielt von der Beklagten zu 1. Abrechnungen über Gehalt mit Abzug von Lohnsteuer. In den Jahren 2007 und 2008 sind in der gemeinsamen Steuererklärung die Vergütungen als Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit aufgeführt.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von den Beklagten Arbeitslohn für die Monate Juni 2007 bis Juli 2009. Sie behauptet, den vereinbarten und aus den Lohnabrechnungen sich ergebenden Arbeitslohn nicht erhalten zu haben.
Die ist der Auffassung, es habe ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. bestanden, aus dem diese ihr noch den eingeklagten Lohn schulde, wofür der Beklagte zu 1. hafte.
Die Beklagten haben die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt. Sie haben die Auffassung vertreten, aufgrund der Gesellschafterstellung der Klägerin sei sie nicht als weisungsgebundene Arbeitnehmerin anzusehen. Die Klägerin habe vom Beklagten zu 2., dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. keine Vorschriften gemacht bekommen, ob, wann und wie sie mitzuarbeiten habe. Die Klägerin habe im Service mitgearbeitet, die habe alle Servicemitarbeiter unter sich gehabt und sei diesen weisungsberechtigt gewesen. Die Klägerin sei zu jeder Zeit frei gewesen in ihren Entscheidungen, ob, was und für welche Zeit und Dauer sie mitarbeite.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19. Mai 2011 den Rechtweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
Die Klägerin habe als Gesellschafterin keine Möglichkeiten, Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten zu 1. zu nehmen. Allein der Beklagte zu 2. habe die Geschicke der Beklagten zu 1. gelenkt und dem gesamten Personal und auch der Klägerin sämtliche Weisungen erteilt.
Die Beklagten verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss. Der Beklagte zu 2. habe der Klägerin keinerlei Weisungen erteilt.
II.
Auf die zulässige sofortige Beschwerde war der erstinstanzliche Beschluss aufzuheben. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für den Rechtsstreit gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 iVm Abs. 3 ArbGG. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1. und nimmt diese auf Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. ergibt sich die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
Unstreitig hat die Klägerin für die Beklagte zu 1. im Service gearbeitet. Weiterhin hat die Beklagte zu 1. der Klägerin für ihre Arbeit Abrechnungen der „Brutto-Netto“-Bezüge erteilt über Gehalt und „Direktvers. AG-Leistung“ und Lohnsteuer und Kirchensteuer dafür abgerechnet. Die Beklagte zu 1. hat mithin die Arbeit der Klägerin als Arbeit in einem Arbeitsverhältnis entgegen genommen. Die Parteien waren sich somit einig, dass die von der Klägerin geleistete Arbeit aufgrund Arbeitsvertrages erbracht wird. Wohl hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Klägerin ihre Arbeit als Leistung eines Gesellschafters aufgrund Gesellschaftsvertrages erbringt – wofür allerdings nichts im Gesellschaftsvertrag enthalten ist - oder im Weg familiärer Mithilfe. So haben die Parteien aber die Arbeit der Klägerin nicht behandelt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, in welchem Umfang im Einzelnen der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der im Service arbeitenden Klägerin Weisungen erteilt hat. Die Dichte und der Umfang von Weisungen sind nicht entscheidend dafür, ob ein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist. Auch angestellte Leiter von Großrestaurants erhalten in der Regel nur generelle Weisungen. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Geschäftsführer eines Ausflugslokals eine im Service tätige Arbeitskraft nicht völlig unabgestimmt machen lässt, was ihr gerade einfällt.
Für die Zulassung der weiteren Beschwerde besteht kein Grund.