Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 08.02.2012 – 6 Sa 784/11
ECLI:DE:LAGHE:2012:0208.6SA784.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Darmstadt, 30. März 2012, 1 Ca 134/10, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 30. März 2011 – 1 Ca 134/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung.
Der Kläger ist seit 29. Juli 1996 bei der Beklagten als Monteur, zuletzt mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.214,48 EUR beschäftigt.
Die Beklagte errichtet, repariert und wartet stationäre Brandschutzanlagen. Sie hat ihren Sitz in A und unterhält an verschiedenen Standorten, unter anderem in B, sog. Business-Units.
Die Beklagte war entsprechend ihrem Betriebssitz bis zum 31. Dezember 2007 Mitglied des Arbeitgeberverbandes Industrieverband Haus- und Versorgungstechnik Niedersachsen und Bremen e.V. Mit Verbandsaustritt der Beklagten endete die Tarifbindung.
Der Kläger beruft sich auf die dynamische Weitergeltung des Tarifwerkes aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Dezember 1996 (Bl. 81, 82 d.A.) lautet auszugsweise wie folgt:
…
2. LOHNREGELUNG
Der Lohn richtet sich nach den jeweils geltenden Tarifsätzen für die gewerblichen Arbeitnehmer. Zur Zeit beträgt der Stundenlohn nach Lohngruppe:
Jungmonteure DM 21,10.
…
10. TARIFVERTRAG UND BETRIEBSVEREINBARUNG
Die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Haus- und Versorgungstechnik Niedersachsen, die Betriebsordnung und die sonstigen Betriebsvereinbarungen des Unternehmens sind in den jeweils gültigen Fassungen Bestandteil des Anstellungsvertrages, ebenso die im Manteltarifvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Ausschlussfristen von Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis.
Die Parteien haben eine Änderung des Arbeitsvertrages im September 2004 (Bl. 21, 22 d.A.) vereinbart; der Änderungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
…
Pkt. 2 – Lohnregelung
In Abänderung der bisherigen Lohnregelung wird ab dem 1. Januar 2005 ein Monatslohn bei einer monatlichen Arbeitszeit von 173,8 Stunden gezahlt. Der Brutto-Monatslohn wird wie folgt festgelegt:
Grundlohn nach Tarifgruppe Monteure 2.087,71 €
Zusätzlich zahlen wir Ihnen eine übertarifliche freiwillige Zulage in Höhe von 40,69 € brutto. Die Zahlung dieser Zulage erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft.
Der Stundensatz für angeordnete und geleistete Mehrarbeit gem. MTV § 3.2 für Mehrarbeit ab der 40. Stunde ermittelt sich wie folgt:
Tariflohn Monteure
13,34 €
+ übertarifliche, freiwillige Zulage
0,26 €
13,60 € brutto
…
Pkt. 6 – Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit wird einvernehmlich zwischen dem Mitarbeiter und der Geschäftsführung unbezahlt von 36 auf 40 Arbeitsstunden pro Woche verlängert.
Alle übrigen Punkte des mit Ihnen geschlossenen Anstellungsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
…
Die Beklagte hat gemäß einer Zusage mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (Bl. 5 d.A.) eine Tariflohnerhöhung um 1,6 % zum 1. Oktober 2008 weitergegeben. Die Beklagte gibt die Tariflohnerhöhung um 2,1 % zum 1. September 2009 nicht weiter. Der Kläger macht mit der Klage eine monatliche Erhöhung von 46,49 € brutto für die Zeit September 2009 bis Februar 2011 geltend.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 836,97 € brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegende Zinsen aus 418,45 € seit 06.07.2010, aus 279,02 € seit 21.12.2010 sowie aus 139,50 € seit 15.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, der Kläger habe weder aufgrund Nachwirkung der Tarifverträge, noch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge Anspruch auf die Weitergabe der Tariflohnerhöhung. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge durch den tarifgebundenen Arbeitgeber stelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsverträgen eine Gleichstellungsabrede dar. Mit dem Verbandsaustritt der Beklagten werde die Teilnahme der Arbeitnehmer an den dynamischen Entwicklung der Tarifverträge beendet. Dies gelte sowohl für gewerkschaftsangehörige Arbeitnehmer, als auch für die Arbeitnehmer, die nur aufgrund der Gleichstellungsabrede den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichgestellt würden. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede eingeschränkt. Das Bundesarbeitsgericht vertrete zu § 307 Abs. 1 S. 2 BGB die Ansicht, dass die Auslegung einer nicht auf die Tarifbindung des Arbeitgebers abstellenden Tarifbezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede dem Wortlaut der betreffenden Klausel widerspreche und damit gegen das Transparenzgebot verstoße. Eine Bezugnahmeklausel könne daher im Anwendungsbereich des § 307 BGB nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden, wenn dies nicht aus dem Wortlaut der Klausel hervorgeht. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Rechtsprechungsänderung würde vom Bundesarbeitsgericht jedoch beschränkt auf Arbeitsverträge, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind. Da der Arbeitsvertrag der Parteien vorher geschlossen wurde, sei die Regelung in Ziffer 10 des Vertrages weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen. Dem stehe auch der Änderungsvertrag aus September 2004 nicht entgegen. Der Vertrauensschutz für die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede ende nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wenn die Bezugnahmeklausel nach dem 1. Januar 2002 zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Die Beklagte hat gemeint, aus dem Wortlaut und der Systematik des Änderungsvertrages ergebe sich, dass die Parteien vorliegend die Bezugnahmeklausel nicht zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung im Änderungsvertrag gemacht hätten. Bereits anhand der Darstellung des Änderungsvertrages werde deutlich, dass lediglich Ziffer 2 und 6 des Arbeitsvertrages abgeändert werden sollten. So seien nur die Überschriften „Pkt. 2 – Lohnregelung“ und „Pkt. 6 – Arbeitszeit“ als zu regelnde Gegenstände durch Überschriften hervorgehoben und unterstrichen. Der übrige Teil des Vertrages, insbesondere der Satz: „Alle übrigen Punkte des mit Ihnen geschlossene Anstellungsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit“ entfalte nur deklaratorische Wirkung. Die Beklagte hat weiterhin gemeint, dass Ziffer 10 des Arbeitsvertrages aufgrund der abschließenden Regelung des Lohns in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages darüber hinaus ohnehin niemals für die Vergütung anwendbar gewesen sei. In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages sei nämlich bereits geregelt, dass sich der Lohn nach den jeweils geltenden Tarifsätzen richtet. Bereits daraus gehe der dynamische Bezug hervor. Nach dieser Regelungstechnik des Arbeitsvertrages hätte es der Bezugnahmeklausel in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages für die Lohnregelung nicht bedurft. Es sei aber allgemein anerkannter Grundsatz der Vertragsauslegung, dass eine speziellere der allgemeinen Regelung vorgehe. Ziffer 10 des Arbeitsvertrages sei daher dahingehend auszulegen, dass die dynamische Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge nicht tarifliche Lohnerhöhungen umfasse.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. März 2011 der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, dass der Kläger gem. § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien sowie den einschlägigen Bestimmungen der Tarifverträge Haus- und Versorgungstechnik Niedersachsen einen Anspruch auf die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 2,1% ab September 2009 habe. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die Bezugnahmeklauseln in Ziffer 2 und 10 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht mehr als Gleichstellungsabrede auszulegen seien, sondern konstitutive Wirkungen hätten. Die Bezugnahmeklauseln seien Gegenstand rechtsgeschäftlicher Willensbildung im Änderungsvertrag der Parteien geworden. Auch sei „Pkt. 2 – Lohnregelung“ im Änderungsvertrag nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Vielmehr stelle sich die Regelung im Änderungsvertrag so dar, dass eine Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich vereinbart wurde.
Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht meine zu Unrecht, der Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2004 bekräftige die Teilnahme an der dynamischen Tarifentwicklung. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht stütze seine Auffassung fehlerhaft auf den Hinweis im Änderungsvertrag, wonach alle übrigen Punkte des Arbeitsvertrages weiterhin Gültigkeit behalten. Mit diesem Hinweis erfolge keinerlei Bekräftigung, vielmehr handele es sich insoweit um eine ausdrückliche Nichtregelung. Der Hinweis auf bereits anderweitig begründete Geltung beinhalte nicht, dass damit eine gleichlautend-zusätzliche und damit überflüssige Regelung getroffen werden soll. Die Beklagte hält weiter ihre Ansicht aufrecht, dass die Bezugnahmeklausel in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages für die Lohnregelung nicht zur Anwendung kam. Bezüglich des Lohns habe Ziffer 2 des Arbeitsvertrages eine speziellere Bezugnahmeklausel enthalten. Diese – in sich abschließende – Lohnregelung sei durch den Änderungsvertrag aber vollständig abgelöst worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 30. März 2011 – 1 Ca 134/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger meint außerdem, dass vorliegend schon deshalb keine Gleichstellungsabrede vorliege, weil nicht allein eine möglicherweise fehlende Tarifbindung des Arbeitnehmers die Geltung der Tarifverträge im Arbeitsverhältnis der Parteien hindern könnte, sondern vielmehr die Tarifgeltung auch bei beiderseitiger Tarifgebundenheit am räumlichen Geltungsbereich der in Bezug genommenen Tarifverträge scheitere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. März 2011 – 1 Ca 134/10 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung jedoch erfolglos. Die Anwendung der mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit und fehlendem räumlichen Geltungsbereich zwischen den Parteien nicht normativ (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) geltenden tarifvertraglichen Lohnerhöhungen gemäß den Tarifverträgen der Haus- und Versorgungstechnik Niedersachsen ab dem 1. Januar 2008 auf ihr Arbeitsverhältnis ergeben sich aus de Bezugnahmeklausel in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages der Parteien. Das Berufungsgericht folgt dabei zunächst nicht der Auffassung der Beklagten, dass Ziffer 10 des Arbeitsvertrages keine Bezugnahme auf tarifliche Lohnregelungen enthalte. Eine solche Begrenzung der umfassenden Bezugnahme auf die Tarifverträge der Haus- und Versorgungstechnik Niedersachsen kann der vertraglichen Regelung nicht entnommen werden. Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ist insoweit auch nicht als eine speziellere Regelung anzusehen, die bezüglich der Verweisung auf tarifliche Lohnerhöhung die Anwendbarkeit von Ziffer 10 des Arbeitsvertrages ausschließt. Beide Klauseln haben vielmehr mit dem Verweis auf die Geltung von tarifvertraglichen Regelungen einen (teil-)identischen Regelungsgehalt und bestehen nebeneinander. Wollte man dies anders sehen, so wäre jedoch mit der Änderung der Lohnregelung durch den Änderungsvertrag aus 2004 der Anwendungsbereich der Ziffer 10 des Arbeitsvertrages auf tarifliche Lohnregelungen wieder eröffnet.
Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien kann auch nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden, weil zugunsten der Beklagten der von der Rechtsprechung für sog. Altverträge eingeräumte Vertrauensschutz nicht mehr greift. Die Auslegung der vorliegenden Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede widerspricht dem Wortlaut der Klausel und verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ( BAG Urteil vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05– BAGE 122, 74 = AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag ). Diese, durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schulrechtsreform und die dadurch bedingte Anwendbarkeit des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Arbeitsrecht bedingte, Rechtsprechungsänderung wird von der Rechtsprechung aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes auf vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge (sog. Altverträge) allerdings nicht angewandt ( BAG Urteil vom 14.12.2005 – 4 AZR 536/04– AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag ). Dieser Vertrauensschutz greift aber nur so lange, als die Parteien eine Bezugnahmeklausel nach dem 1. Januar 2002 nicht zum Gegenstand erneuter rechtsgeschäftlicher Willensbildung gemacht haben ( vgl. BAG Urteil vom 08.11.2009 – 4 AZR 514/08 – AP Nr. 70 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag ). Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Änderungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, der nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Anhaltspunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln im Rahmen von Vertragsänderungen. Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ ( vgl. BAG Urteil vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07– BAGE 127, 185 ). Eine gleichwertige Vereinbarung haben vorliegend die Parteien im Änderungsvertrag geschlossen, indem sie geregelt haben, dass alle „übrigen Punkte des mit Ihnen geschlossenen Anstellungsvertrages weiterhin ihre Gültigkeit“ behalten. Dem steht auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09– entgegen. In diesem Streitfall hatten die Parteien lediglich vereinbart, „des weiteren bleibt es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen“. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass diese Vereinbarung im dortigen Streitfall aus dem Jahre 2007 vor dem Hintergrund erfolgte, dass der dortige Kläger bereits seit dem Jahr 2004 eine unveränderte Vergütung erhielt und Veränderungen im tariflichen Entgelt für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nachvollzogen wurden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch vor und nach dem Änderungsvertrag die jeweils beschlossenen Tariflohnerhöhungen gemäß den Tarifverträgen der Haus- und Versorgungstechnik Niedersachsen erhalten.
Das Berufungsgericht folgt allerdings dem Kläger nicht darin, dass bereits deshalb keine Gleichstellungsabrede vorliegend anzunehmen ist, weil schon der räumliche Geltungsbereich der in Bezug genommenen Tarifverträge einer Anwendung dieser Tarifverträge auf außerhalb Niedersachsens beschäftigte Arbeitnehmer entgegensteht und nicht erst die möglicherweise fehlende Tarifbindung des Arbeitnehmers. Eine Gleichstellungsklausel liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein Unternehmen die am Firmensitz geltenden Tarifverträge in Bezug nimmt, an die es kraft Verbandszugehörigkeit gebunden ist, auch wenn es als tarifgebietsübergreifendes Unternehmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Tarifverträge Arbeitnehmer beschäftigt ( vgl. BAG Urteil vom 21.08.2002 – 4 AZR 263/01– NZA 2003, 442-445 ). Die Beklagte, die ca. 300 Arbeitnehmer hat, beschäftigt 2/3 hiervon, also den überwiegenden Anteil der Arbeitnehmer, im räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Haus- und Versorgungstechnik Niedersachsen. Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass Arbeitgeber mit arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklauseln einheitliche Arbeitsbedingungen vereinbaren wollen. Der Arbeitgeber will damit nicht nur die Geltung der Tarifverträge auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer erstrecken, sondern auch einen einheitlichen Tarif Anwendung finden lassen. Ein Arbeitgeber, der bundesweit Arbeitnehmer beschäftigt, müsse für diese unabhängig von deren Tarifgebundenheit und von örtlichen Tarifverträgen einheitliche Arbeitsbedingungen bewirken können ( vgl. BAG Urteil vom 21.08.2002 – 4 AZR 263/01– a.a.O. ). Da die räumliche Zuordnung zum Geltungsbereich eines Tarifvertrages auch Merkmal der Tarifgebundenheit sei, diene die Bezugnahmeklausel im Ergebnis ausschließlich der Gleichstellung der tarifgebundenen mit den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern. Weiter hat das Bundesarbeitsgericht in dieser angezogenen Entscheidung auch darauf abgestellt, dass aufgrund von Versetzungsklauseln Arbeitnehmer unter Umständen durchaus in den Geltungsbereich der Tarifverträge überwechseln müssen. Auch im Streitfall hat sich die Beklagte in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages das Recht vorbehalten, den Arbeitnehmer auf Baustellen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen.
Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.