Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.02.2012 – 12 Sa 519/11
ECLI:DE:LAGHE:2012:0214.12SA519.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 25. Februar 2011, 8 Ca 2005/09, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2011 – 8 Ca 2005/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen für Zeiträume in den Kalenderjahren 2004 und 2005.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des A und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im A (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im A verpflichtet. Der Beklagte unterhält einen baugewerblichen Betrieb, der in den Jahren 2004 und 2005 überwiegend Pflasterarbeiten durchführte. Der Beklagte führte selbst bauliche Leistungen aus und setzte daneben verschiedene Mitarbeiter ein, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Das Hauptzollamt (HZA) B und die Staatsanwaltschaft C führten gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens beschlagnahmte das Hauptzollamt B die im Betrieb des Beklagten vorhandenen betrieblichen Unterlagen. Bei der Auswertung dieser Unterlagen ermittelte und berechnete das HZA B unter Zugrundelegung der Ausgangsrechnungen und Rapportzettel eine Nettorechnungssumme für die Jahre 2004 und 2005. Die Klägerin berechnete ihre Beitragsforderungen für die beiden Jahre in der Weise, dass sie zunächst von dem Nettorechnungsbetrag einen Anteil von 24 % für Materialeinsatz abzog und in einem weiteren Schritt von der so gewonnenen Zwischensumme einen nochmaligen Abzug von 33,33 % vornahm. Den sich daraus ergebenden Betrag nahm sie als Bruttolohnsumme für den Betrieb des Beklagten an und legte ihn ihrer Berechnung der Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde. Für Verlauf und Ergebnis der Ermittlungen wird auf den Ermittlungsbericht des Hauptzollamts Bezug genommen (Bl. 37 – 54 d.A.), für die Beitragsberechnungen der Klägerin auf Bl. 19 d.A.
Die Klägerin hat den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des A ist, auf Zahlung von Beiträgen für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005, Mai 2005 bis Juli 2005, September 2005 und Dezember 2005 in Höhe von insgesamt € 12.451,02 in Anspruch genommen.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens beider Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 58 - 59 d.A.).
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 25.02.2011 (8 Ca 2005/09) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin die Höhe der Beitragsforderung nicht schlüssig dargelegt habe. Der Berechnung der Beitragsforderung sei - auch bei Annahme der Zulässigkeit der sog. Zwei-Drittel-vom -bereinigten-Umsatz-Methode - nicht zu entnehmen, ob und mit welchem Umfang sie die unstreitige eigene Arbeitszeit des Beklagten, der nicht unter den Geltungsbereich des VTV falle, herausgerechnet habe. Die Klägerin hätte dafür einen nachvollziehbaren Rechenweg darlegen müssen. Die Höhe der Forderung lasse sich auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags nicht anderweitig berechnen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 59 – 60 d.A.).
Die Klägerin hat gegen das ihr am 25.03.2011 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 13.04.2011 Berufung beim Landearbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2011 am 08.06.2011 begründet.
Die Klägerin behauptet nun erstmals, der Beklagte habe maximal zu 20 % mitgearbeitet. In dieser Zeit habe er zur Hälfte Verwaltungs- und Akquisetätigkeiten erledigt. Sie behauptet weiter, bei der Berechnung der Bruttolohnsumme habe das HZA B die Mitarbeit des Beklagten bereits herausgerechnet. Die berechnete Bruttolohnsumme beinhalte lediglich die Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25.02.2011, Az. 8 Ca 2005/09, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.415,02 € zu zahlen;
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er behauptet, er habe in den Jahren 2004 und 2005 in Vollzeit mit jeweils zwei Aushilfen die baulichen Arbeiten erbracht. verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dieser von ihm bereits in erster Instanz erhobenen Behauptung sei die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz, und damit nach seiner Ansicht verspätet, entgegengetreten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).
Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Klage war abzuweisen, weil der Beklagte nicht verpflichtet ist, an die Klägerin gemäß § 18 Abs. 2 VTV vom 20.12.1999 Beiträge für verschiedene Zeiträume in den Kalenderjahren 2004 und 2005 zu zahlen. Zwar fand der VTV fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit während des gesamten Klagezeitraums auf den Betrieb des Beklagten, der überwiegend Pflasterarbeiten durchführte, Anwendung. Die Klage scheiterte jedoch, wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, daran, dass die Klägerin die Höhe der eingeklagten Beiträge nicht schlüssig dargelegt hat. Die Kammer folgt zur Begründung den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1. Die nicht weiter ausgeführte Behauptung der Klägerin, das HZA B habe bei seiner Schätzung der ihrer Beitragsberechnung zugrunde gelegten Bruttolohnsumme bereits die Arbeit des Betriebsinhabers berücksichtigt, die Schätzung habe lediglich die Leistungen der Arbeitnehmer zum Gegenstand, vermag den bereits in erster Instanz geleisteten Vortrag zur Berechnung der Beitragshöhe nicht schlüssig zu machen. Der pauschale Hinweis enthebt die Klägerin nicht davon, selbst ihrerseits einen nachvollziehbaren Rechenweg darzulegen, aus dem erkennbar wird, ob und in welchem Umfang die Arbeitsleistung des Beklagten berücksichtigt wurde. Das ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis, dass dies geschehen sei, noch nicht. Daher ändert sich an der vom Arbeitsgericht getroffenen Wertung zur Unschlüssigkeit der Beitragshöhe nichts.
Da der zeitliche Umfang der von den Aushilfen geleisteten Arbeitsstunden anhand der Ausführungen der Klägerin ebenfalls nicht zu ermitteln ist, konnte der Klage auch nicht teilweise stattgegeben werden.
2. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe maximal zu 10 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht, war bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin ist für diese in der Berufung erstmals erhobene Behauptung beweisfällig geblieben. Die Behauptung war streitig, nachdem der Beklagte seinerseits behauptet hat, er habe die baulichen Tätigkeiten erledigt und sich dazu ergänzend jeweils zweier Aushilfen bedient. Dieser Vortrag ist so verstehen gewesen, dass er für sich selbst eine vollzeitige Tätigkeit behauptet hat. Die Klägerin, die hier die Beweislast trifft, hat für ihre Behauptung zum Umfang der vom Beklagten erbrachten Arbeitsleistung jedoch keinen Beweis angetreten.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich.