Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.05.2012 – 7 Sa 1283/11
ECLI:DE:LAGHE:2012:0514.7SA1283.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 5. Juli 2011, 10 Ca 7828/10, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2011 – AZ: 10 Ca 7828/10 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine tarifvertraglich vereinbarte Einmalzahlung.
Die Beklagte ist eine Transaktionsbank, die für verschiedene Institute und Finanzdienstleister Wertpapiergeschäfte und den dazu gehörenden Geldverkehr abwickelt. Sie beschäftigt ca. 1.800 Arbeitnehmer, darunter ca. 300 als so genannte außertarifliche Mitarbeiter.
Der zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene Haustarifvertrag verweist auf den Tarifvertrag für das private Bankgewerbe, nimmt jedoch gem. § 1 Abs. 3 u.a. leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG vom persönlichen Geltungsbereich aus. Wegen seines weiteren Inhalts wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2011 Bezug genommen. Die Beklagte wendet den Tarifvertrag unstreitig auf alle Arbeitnehmer an.
Der Kläger, der Gewerkschaftsmitglied ist, war seit 1991 Arbeitnehmer der Beklagten und erzielte zuletzt als so genannter außertariflicher Angestellter eine Jahresvergütung in Höhe von 70.418,00 € brutto. Wegen des Inhalts seines Arbeitsvertrags wird auf Bl. 42 - 44 d.A. verwiesen. Der Kläger befindet sich inzwischen in Altersteilzeit.
Im Jahre 2010 schlossen die Tarifvertragsparteien des privaten Bankgewerbes einen ab 01. Mai 2010 gültigen Gehaltstarifvertrag (im Folgenden: „GTV“), dessen Geltungsbereich gem. § 1 GTV dem des Manteltarifvertrags (MTV) entspricht und der neue Mindestmonatsgehaltssätze bestimmte. Sein § 2 lautet:
„§ 2 Tarifgehälter
a) Die zum 30. April 2010 geltenden Mindestmonatsgehaltssätze für die in § 6 MTV festgelegten Tarifgruppen gelten bis zum 31. Dezember 2010 weiter.
b) Die Mindestmonatsgehaltssätze für die in § 6 MTV festgelegten Tarifgruppen betragen in EUR:
ab 1. Januar 2011
[…]
im 11. Berufsjahr […] TG 9: 4.261,00
[…]
c) Im August 2010 wird an die Tarifangestellten eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro geleistet.
Voraussetzung dafür ist, dass im Monat August 2010 Anspruch auf Gehalt, Zuschuss zum Krankengeld gem. § 12 MTV und/oder zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 MuSchG besteht (…).
Ausgenommen sind Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 6 Monaten.“
§ 1 Abs. 3 MTV für das private Bankgewerbe enthält folgende Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich:
„Angestellte in leitender Stellung oder solche Angestellte, die durch ihre Stellung berufen sind, selbstständig Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit und Tragweite zu treffen (z.B. Prokuristen/-innen, Leiter/-innen größerer Zweigstellen, Abteilungsleiter/-innen), fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Tarifvertrags, vorausgesetzt, dass ihr laufendes Monatsgehalt (ausschließlich Sozialzulagen, Mehrarbeits- und Sondervergütungen) das Endgehalt der höchsten Tarifgruppe überschreitet und dass die sonstigen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge nicht schlechter sind als die entsprechenden Bedingungen des Tarifvertrags.“
Die Beklagte gewährte dem Kläger - wie auch allen anderen „außertariflichen“ Angestellten - eine Erhöhung der Vergütung um den Prozentsatz, um den die Vergütung im Gehaltstarifvertrag für die Tarifgruppe 9 - letztes Berufsjahr - erhöht worden war, nicht jedoch die pauschale Einmalzahlung in Höhe von 300,00 €.
Diese macht der Kläger mit der vorliegenden Klage - wegen des bestehenden Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses in Höhe der Hälfte dieses Betrags - geltend.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 64 - 67 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Einmalzahlung aus § 2 GTV herleiten könne, da er kein Tarifangestellter im Sinne dieser Regelung sei. Aus dem Wortlaut folge ebenso wie aus der systematischen Auslegung, dass Tarifangestellter i.S.d. GTV nur derjenige sei, dessen Vergütung sich nach den in § 2b GTV aufgeführten Mindestmonatsgehaltssätzen richte. Diese Auslegung bestätige sich im sonstigen Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien, die generell den Begriff „Arbeitnehmer“ verwenden. Gegenüber diesem umfassenden Begriff grenze § 2c GTV mit dem Begriff „Tarifangestellte“ Personen aus, nämlich z.B. Arbeiter und eben auch die „nicht-tariflichen“. Dieses Ergebnis harmonisiere auch mit dem allgemeinen Verständnis, nach dem Tarifangestellter jemand sei, der nach dem Tarif bezahlt wird und ein Angestellter, dessen Vergütung sich nicht an dem einschlägigen Tarifsystem des Tarifvertrags orientiert oder daraus abgeleitet wird, sondern der eine anderweitige, höhere Vergütung bezieht, als außertariflicher Angestellter bezeichnet werde.
Der Kläger habe darüber hinaus auch keinen vertraglichen Anspruch auf die begehrte Leistung im Sinne einer betrieblichen Übung, insbesondere nicht aus einer möglichen Vereinbarung zur Dynamisierung seiner Vergütung. Die Gewährung von tarifvertraglichen Leistungen in der Vergangenheit bewirke keine Bindung bezüglich neu vereinbarter tarifvertraglicher Leistungen wie der Einmalzahlung.
Gegen dieses Urteil vom 05. Juli 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die vom Arbeitsgericht im Urteil zugelassene Berufung des Klägers.
Der Kläger äußert die Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Gehaltstarifvertrag fehlerhaft ausgelegt. Dieser besitze keine eigene Definition des „Tarifangestellten“, deshalb sei auf den Manteltarifvertrag zurückzugreifen, der für alle Angestellte gelte. Die Interpretation des Arbeitsgerichts berücksichtige nicht die Tarifgeschichte: Wie in anderen Wirtschaftsbereichen haben die Tarifvertragsparteien des privaten Bankgewerbes im Jahre 1972 die Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte beendet und stets und ausschließlich einheitliche Entgelttarifverträge geschlossen. Wenn in Tarifverträgen noch von „Angestellten“ gesprochen werde, so stelle dies keine Abgrenzung zum Arbeiter dar. Vielmehr gölten die Tariferhöhungen für alle Tarifgruppen.
Ein „allgemeines Verständnis“ sei unbekannt, bekannt sei aber die tarifliche Regelung sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in der die vom Arbeitsgericht bezeichneten Angestellten nicht als außertarifliche, sondern als übertariflich bezahlte Angestellte angesehen werden. Diese Rechtsprechung habe ihren tieferen Sinn in der aus § 4 Abs. 3 TVG folgenden Regelung, dass Tarifnormen Mindestregelungen sind.
Auf die Frage, ob die Tätigkeit eines Angestellten einer der 9 Tarifgruppen zugeordnet werden könne, komme es nicht an, da § 1 Satz 2 MTV ausschließlich Angestellte in leitender Stellung von seinem Geltungsbereich ausnehme.
Schließlich äußert der Kläger die Auffassung, er könne auf Grund der stets gewährten tarifvertraglichen Leistung die Einmalzahlung schon deshalb verlangen, weil die Beklagte von den im Vergütungstarifvertrag vereinbarten drei Elementen zwei gewährt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2011 zu zahlen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 04. November 2011 (Bl. 82 - 87 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 06. Februar 2012 (Bl. 99 - 101 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die auf Grund ausdrücklicher Zulassung statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist deshalb zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung:
1. Die Argumente der Berufung sind nicht geeignet, die zutreffende Auslegung des Begriffs „Tarifangestellte“, wie sie das Arbeitsgericht vorgenommen hat, zu erschüttern.
Wenn das Arbeitsgericht zunächst entsprechend der üblichen Auslegungsregeln vom Wortlaut ausgeht und dabei die allgemeine Bedeutung des Begriffs „Tarifs“ in der deutschen Sprache referiert, so führt dies durchaus folgerichtig dazu, unter „Tarifangestellten“ im Sinne des § 2c GTV diejenigen Angestellten zu subsumieren, deren Vergütung sich nach dem im vorausgegangenen Absatz dargestellten „Tarif“ richtet. Insofern enthält der Gehaltstarifvertrag entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht wohl einen eigenen Begriff des „Tarifangestellten“, der sich nicht mit dem Geltungsbereich des MTV deckt, sondern im Sinne des konkreten fachlichen Regelungsbereichs - der Vergütung derjenigen Angestellten, für die der GTV gilt - eine Einschränkung darstellt. Wenn in einem Tarifvertrag, der ausschließlich die Vergütungsansprüche der tarifunterworfenen Arbeitnehmer regelt, für „Tarifangestellte“ besondere, zusätzliche Ansprüche begründet werden, so liegt es nahe, hier den Begriff „Tarif“ tatsächlich im Wortsinne, d.h. im Sinne eines Vergütungsverzeichnisses und nicht im Sinne der Anwendbarkeit des Tarifvertrags selbst auszulegen.
Dies wird - wie das Arbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat - von der systematischen Auslegung bestätigt. Denn insbesondere die Überschrift des § 2 GTV„Tarifgehälter“ macht deutlich, dass sich dessen Absatz c) eben nur auf solche Angestellte bezieht, die die zuvor aufgeführten Tarifgehälter beziehen.
Daran ändert der Hinweis der Berufung nichts, dass die Tarifvertragsparteien bereits seit längerer Zeit keine unterschiedlichen Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte mehr abschließen. Zwar entfällt damit das Argument des Arbeitsgerichts, durch die Formulierung „Tarifangestellte“ würden z.B. Arbeiter ausgegrenzt. Es bleibt allerdings dabei, dass dadurch diejenigen Angestellten, deren Vergütung sich nicht nach der Mindestgehaltstabelle des § 2b GTV richtet, von dem Anspruch auf Einmalzahlung ausgeschlossen werden.
Ähnliches gilt für den Hinweis der Berufung, die Argumentation des Arbeitsgerichts widerspräche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Berufung ist insofern Recht zu geben, als Arbeitnehmer, die eine höhere als die im Tarifvertrag als Mindestanspruch vorgesehene Vergütung erhalten, dann nicht als außertarifliche Mitarbeiter bezeichnet werden können, wenn der Tarifvertrag im Übrigen auf sie - wie im vorliegenden Fall - Anwendung findet. Sie werden vielmehr üblicherweise als Angestellte mit übertariflicher Vergütung, gelegentlich auch sprachlich eher ungeschickt als „übertarifliche Angestellte“ bezeichnet, während außertarifliche Arbeitnehmer sich dadurch auszeichnen, dass auf sie das gesamte Tarifwerk keine Anwendung findet, z.B. weil sie von dessen Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind.
All dies kann die Tarifvertragsparteien aber nicht daran hindern, Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen, aber deren Vergütung sich nach anderen, mit dem Arbeitgeber individuell ausgehandelten Kriterien und nicht nach der tarifvertraglichen Vergütungstabelle richtet, von bestimmten Leistungen, auszunehmen, wie es hier mit der Beschränkung des Personenkreises, der die Einmalzahlung beanspruchen kann, auf die „Tarifangestellten“ geschah.
Da sich das höchste Jahrestarifgehalt in TG 9, 11. Berufsjahr, unter Berücksichtigung der Sonderzahlung des § 10 MTV auf 55.393,00 € brutto
beläuft, steht außer Frage, dass die individualvertraglich vereinbarte Vergütung des Klägers sich nicht nach den Mindestmonatsgehaltssätzen des § 2b GTV richtet.
2. Das Arbeitsgericht hat auch einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu Recht verneint.
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden ( st. Rspr., vgl. BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, 350; 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118,360,368, jeweils mwN. ). Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Zahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass er die Leistung erhält, gibt es nicht. Allerdings ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen die Regel aufgestellt worden, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt ( BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - BAGE 118, 360, 369 ).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist nicht ersichtlich, dass der Kläger allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte in der Vergangenheit prozentuale Erhöhungen der tarifvertraglich vereinbarten Mindestvergütung auch auf übertarifliche Entgelte angewandt hat, darauf schließen durfte, die Beklagte werde Einmalzahlungen selbst dann leisten, wenn die Tarifvertragsparteien den entsprechenden Anspruch auf die Angestellten beschränken, deren Vergütung tatsächlich (nur) auf den tarifvertraglichen Mindestgehaltssätzen beruht.
Unverständlich bleibt insofern der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe „von den in dem konkreten Vergütungstarifvertrag vereinbarten drei Elementen“ dem Kläger „bereits zwei gewährt“. § 2 GTV enthält offensichtlich zwei Elemente, nämlich die ab Januar 2011 geltenden
Mindestmonatsgehaltssätze und die im August 2010 an die Tarifangestellten zu zahlende Einmalzahlung. Diese hat die Beklagte aber unstreitig nicht geleistet, weshalb die Klage im November 2010 erhoben wurde.
3. Auf die von der Beklagten verneinten Frage, ob der Kläger wegen seiner Stellung in ihrem Betrieb überhaupt unter den persönlichen Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrags fällt, kommt es nach alledem nicht mehr an, da dieser Tarifvertrag - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - keinen Anspruch des Klägers auf die begehrte Einmalzahlung begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.