Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 15.05.2012 – 4 TaBV 219/11

ECLI:DE:LAGHE:2012:0515.4TABV219.11.0A

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011 – 19 BV 267/11 – zum Teil abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Versetzung des Arbeitnehmers A auf die Position als Business Manager im Arbeitsbereich Client Adoption als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über eine Versetzung.

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Die antragstellenden Arbeitgeberinnen betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb, dessen Belegschaft von dem zu 6) beteiligten Betriebsrat repräsentiert wird. Die Arbeitgeberinnen unterrichteten den Betriebsrat mit einem diesem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 21. März 2011 über ihre Absicht, den vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer A von seiner bisherigen Position als Portfolio Manager bei unveränderter Vergütung auf die Stelle eines Business Managers im Arbeitsbereich Client Adoption zu versetzen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage ASt 1 zur Antragsschrift (Bl. 5, 6 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat erklärte darauf mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 23. März 2011,

„die Versetzung von Herrn A in den Bereich Client Adoption als Mitarbeiter RfP wurde vom Betriebsausschuss als nicht adäquat abgelehnt.“

3

Darauf leiteten die Arbeitgeberinnen das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 49 – 51 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – den Antrag zurückgewiesen, da der Betriebsrat der Versetzung wirksam gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG widersprochen habe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 51 – 53 r d. A.) Bezug genommen.

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Die Arbeitgeberinnen haben gegen den am 21. Oktober 2011 zugestellten Beschluss am 16. November 2011 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Dezember 2011 begründet. Sie halten an Ihrer Behauptung fest, dass der neue Arbeitsplatz von Herrn A mit seinem bisherigen gleichwertig sei und dass Herr A daher durch die Versetzung nicht benachteiligt werde.

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Wegen des vollständigen zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberinnen wird auf den Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 Bezug genommen.

6

Die Arbeitgeberinnen beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011 – 19 BV 267/11 – abzuändern und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers A in den Arbeitsbereich Client Adoption zu versetzen.

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Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 16. März 2012 ersichtlich.

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II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen ist in dem Sinne begründet, dass festzustellen ist, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung von Herrn A auf die Position eines Business-Managers im Arbeitsbereich Client Adoption als erteilt gilt.

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1. Die Arbeitgeberinnen haben den Betriebsrat mit dem Schreiben vom 21. März 2011 den Anforderungen von § 99 Abs. 1 S. 1, S. 2 BetrVG entsprechend unterrichtet. Dies wird vom Betriebsrat zu Recht nicht in Zweifel genommen.

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2. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung gilt gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt, da der Betriebsrat der Versetzung nicht im Sinne von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG binnen einer Woche nach der Unterrichtung unter hinreichender Angaben von Gründen widersprochen hat. Mit dem Schreiben vom 23. März 2011 wahrte der Betriebsrat zwar die Stellungnahmefrist. Die Begründung des Widerspruchs entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt ein Betriebsrat seiner Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich ( ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BAG 10. März 2009 – 1 ABR 93/07– BAGE 130/1, zu B I 2 b, m. w. N. ). Dies bedeutet nicht, dass es ausreicht, wenn es als möglich erscheint, dass nach der Begründung irgendein Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht wird. Vielmehr muss ein Bezug zu mindestens einem bestimmten Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 BetrVG möglich sein. Der Betriebsrat bestimmt mit seiner innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG schriftlich erklärten Widerspruchsbegründung den Gegenstand eines sich anschließenden Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. In diesem sind nur die innerhalb der Frist geltend gemachten Widerspruchsgründe zu prüfen. Weitere Widerspruchsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG können nicht nachgeschoben werden ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG 18. August 2009 – 1 ABR 49/08– BAGE 131/358, zu B 2 b bb (2), m. w. N. ). Schon deshalb muss sich aus der Begründung des Widerspruchs hinreichend klar ergeben, auf welchen gesetzlichen Widerspruchsgrund dieser gestützt werden soll.

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Dies wurde hier aus der Widerspruchsbegründung vom 23. März 2012 nicht deutlich. Zwar trifft es zu, dass diese auf den Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG bezogen werden könnte. Genauso gilt dies jedoch für die anderen Widerspruchstatbestände von § 99 Abs. 2 BetrVG. „Nicht adäquat“ könnte auch eine Versetzung sein, die im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen eine Rechtsnorm oder im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt, die die Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG oder die Besorgnis von Störungen im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG auslöst, oder für die im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. Würde die vom Betriebsrat gegebene Begründung ausreichen, könnte ein Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren nachträglich weitgehend frei bestimmen, welche Widerspruchgründe in diesem zu prüfen sind. Dies ist mit den skizzierten rechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.

13

Der Eintritt der Zustimmungsfiktion ist auch ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag der Arbeitgeberinnen im Tenor auszusprechen. Ein derartiges Begehr wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG umfasst ( BAG 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87– BAGE 60/57, zu B II ).

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3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG besteht nicht.