Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 08.06.2012 – 10 Sa 1556/11
ECLI:DE:LAGHE:2012:0608.10SA1556.11.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2011 – 4 Ca 3784/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin ist seit dem 01. September 2010 bei der Beklagten als Leiterin Weiterbeschäftigung/Personalentwicklung zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 4.815,00 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der ohne Sachgrund für die Zeit vom 01. August 2010 bis zum 31. August 2012 befristete Arbeitsvertrag vom 02. August 2010. Dieser Arbeitsvertrag enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - unter § 2 folgende Regelungen:
„Das Angestelltenverhältnis beginnt … am 01. September 2010 mit einer Probezeit von 6 Monaten.
Dieser Vertrag endet am 31. August 2012, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf…
Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.“
Wegen des gesamten Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 4 - Bl. 8 d. A. Bezug genommen.
Am 25. Februar 2011 unterzeichneten die Parteien einen weiteren, ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag, welcher unter § 2 gegenüber dem ersten Arbeitsvertrag folgende Änderungen enthält
„Das Angestelltenverhältnis beginnt am 01. September 2010. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses sind als befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart. Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus einvernehmlich fortgesetzt, ist es hiernach befristet bis zum 31. Mai 2011 und endet zu diesem Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Arbeitsverhältnis über den 31. Mai 2011 hinaus einvernehmlich fortgesetzt, so ist es abschließend befristet bis zum 31. August 2012 und endet zu diesem Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Befristung kann dieser Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gekündigt werden“.
Unter § 10 dieses Arbeitsvertrages ist geregelt, dass dieser Vertrag den am 02. August 2010 zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag ersetzt. Wegen des gesamten Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 9 - Bl. 13 d. A. Bezug genommen.
Die Parteien setzten das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit über den 28. Februar 2011 hinaus fort. Mit Schreiben vom 11. April 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 31. Mai 2011 enden werde.
Mit am 07. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31. Mai 2011 hinaus fortbesteht.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der zweite befristete Arbeitsvertrag unwirksam sei, da er gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstoße. Gemäß § 16 TzBfG sei deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Mai 2011 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2011 sei nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam, da kein Anschlussarbeitsverhältnis mit sachgrundloser Befristung vorläge, sondern der erste Arbeitsvertrag nicht beendet, sondern durch den zweiten Arbeitsvertrag ersetzt worden sei. Die Beklagte hat behauptet, der zweite Arbeitsvertrag sei der Klägerin angeboten worden, da man mit ihren Leistungen nicht zufrieden gewesen sei und ihr eine weitere Bewährungschance bis zum 31. Mai 2011 habe einräumen wollen. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie das nunmehr nicht akzeptiere.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 20. September 2011 der Klage stattgegeben. Es hat u. a. ausgeführt, das Arbeitsverhältnis ende nicht durch die Befristung zum 31. Mai 2011. Vielmehr bestehe das Arbeitsverhältnis der Parteien als unbefristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 02. August 2010 sei durch die Parteien einvernehmlich durch den Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2011 ersetzt worden. Dessen Befristung sei unwirksam, da gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig sei, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zwischen den Parteien habe zuvor bereits das befristete Arbeitsverhältnis vom 02. August 2010 bestanden. Durch den Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2011 sei nicht nur der Endtermin der Befristung, sondern auch der übrige Vertragsinhalt wie etwa die Kündigungsfrist verändert worden.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 17. Oktober 2011 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 01. November 2011 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. Dezember 2011 am 22. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen.
Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, der am 25. Februar 2011 abgeschlossene Arbeitsvertrag sei wirksam und verstoße nicht gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Aus der Formulierung, dass ein „zuvor“ bestandenes Arbeitsverhältnis nicht verlängert werden könne, folge, dass ein zeitlicher Abstand bzw. eine Unterbrechung eines vorigen Arbeitsverhältnisses nötig sei. Im vorliegenden Falle sei jedoch lediglich eine Änderung der Bedingungen des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Sofern die Bedingungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses in der Folgezeit geändert würden, greife die Befristungskontrolle nicht ein, da gerade keine neue Befristung vereinbart werde. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wolle den Missbrauch von Befristungsketten verhindern. Die einvernehmliche Verkürzung einer einmal vereinbarten Befristung werde davon nicht erfasst.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 20. September 2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 4 Ca 3784/11, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Befristung des zweiten Arbeitsvertrages sei unwirksam, da bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Die Änderung des Vertragsinhalts des Arbeitsvertrages vom 02. August 2010 sei ein Neuabschluss. Nicht die „Verlängerung“ sei maßgeblich, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, nach dem bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, denn das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis besteht über den 31. Mai 2011 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung nach Satz 1, nämlich eine sachgrundlose Befristung, nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der am 25. Februar 2011 zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag ist sachgrundlos befristet, wie der zuvor geschlossene Arbeitsvertrag vom 02. August 2012 bis zum 31. August 2012, enthält darüber hinaus, anders als der zuvor geschlossene Arbeitsvertrag, eine Probezeitbefristung bis zum 31. Mai 2011 und weicht von der Kündigungsfrist des ersten Vertrages insoweit ab, als während der Befristung im Falle einer Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Auch wenn alle übrigen Vertragsbedingungen des zweiten Arbeitsvertrages mit den Vertragsbedingungen des ersten Arbeitsvertrages übereinstimmen, liegt gleichwohl eindeutig ein neuer Arbeitsvertrag mit neuen Arbeitsbedingungen vor. Dieser Arbeitsvertrag ist abgeschlossen worden, nachdem „zuvor“ der Arbeitsvertrag vom 02. August 2010 abgeschlossen worden war. Zutreffend ist zwar, dass der zweite Arbeitsvertrag kein Verlängerungsvertrag ist. Das ist allerdings auch keine Voraussetzung, die in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthalten ist. Danach darf eben ein sachgrundlos befristeter Vertrag nicht abgeschlossen werden, wenn zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ob der Folgevertrag eine Fristverkürzung, die gleiche Frist oder eine Fristverlängerung vorsieht, ist danach nicht entscheidend.
Das Gericht verkennt nicht, dass jedenfalls aus Sicht der Beklagten der Klägerin mit dem Vertrag vom 25. Februar 2011 eine weitere Chance eingeräumt werden sollte und es der Beklagten letztlich auf eine Abänderung der Bedingungen des laufenden Arbeitsvertrages ankam. Ein veränderter Vertragsinhalt ist jedoch, sofern nicht der Sonderfall vorliegt, dass der Arbeitnehmer auf die Änderung einen gesetzlichen oder sonstigen Anspruch hat (vgl. insoweit zur Verlängerungsvereinbarung BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - NZA 2008, 701; Laux/Schlachter Teilzeit- und Befristungsgesetz 2. Aufl. 2011, § 14 Rn 107), im Verhältnis zum bisherigen Arbeitsvertrag immer auch ein neuer, eben geänderter Arbeitsvertrag im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein solcher erneut sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er Bedingungen enthält, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die Bedingungen im vorherigen Arbeitsvertrag (vgl. zur Änderung sonstiger Vertragsbedingungen, gegebenenfalls auch zu Gunsten des Arbeitnehmers APS /Backhaus Kündigungsrecht 3. Aufl. 2007 § 14 Teilzeitbefristungsgesetz Rn 372 ff m. w. N.). Sowohl die Befristung zum 31. Mai 2011 wie auch die veränderte Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2011 sind für die Klägerin ungünstigere Bedingungen. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Klägerin mit dem zweiten Arbeitsvertrag eine weitere Chance eingeräumt werden sollte, am 25. Februar 2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien von der Beklagten noch in der Probezeit mit 14-tägiger Frist hätte gekündigt werden können und von daher die Vereinbarung einer weiteren Befristung bis zum 31. Mai 2011 für die Klägerin günstiger war als die mögliche ordentliche Kündigung in der Probezeit. Selbst dann nämlich ist der Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2011 im Hinblick auf die neu vereinbarte Kündigungsfrist für die Klägerin ungünstiger.
Die Beklagte trägt die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.