Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 13.07.2012 – 13 Ta 169/12

ECLI:DE:LAGHE:2012:0713.13TA169.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 9. März 2012 - 9 Ca 389/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

Am 25. November 2011 schlossen die Parteien vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen prozessbeendenden Vergleich folgenden Inhalts:

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1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2010 sein Ende gefunden hat.

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2. Die Beklagte zu 1. zahlt an den Kläger als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG i. V. m. §§ 24, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von 1.500,00 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundert und 00/100 Euro) brutto.

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3. Die Beklagte zu 1. verpflichtet sich, dem Kläger unter dem 31. Januar 2010 ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, dass sich auf sein Führungs- und Leistungsverhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

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4. Mit Erfüllung der in diesem Vergleich erteilten Verpflichtungen sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bzw. etwaigen Arbeitsverhältnissen, gleich aus welchem rechtlichen Grund, bekannter oder unbekannter Natur, erledigt.

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5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

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6. Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Die Kosten der Berufung bzgl. des Klägers und der Beklagten zu 1. werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

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Am 5. Dezember 2011 beantragte der Beklagte zu 2. Kostenfestsetzung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 4099,80 € nebst Zinsen, darin enthalten eine Einigungsgebühr in Höhe von 1266,50 €. Am 9. März 2012 setzte der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht die Kosten gegen den Kläger antragsgemäß fest.

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Nach Zustellung am 16. März 2012 erhob der Kläger am 21. März 2012 dagegen sofortige Beschwerde mit dem Einwand, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 25. November 2011 abgeschlossener Vergleich habe nach seinem Regelungsinhalt ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. betroffen. Gegenüber dem Beklagten zu 2. habe sich der Vergleich auf ein Anerkenntnis bzw. einen Verzicht beschränkt, was die Einigungsgebühr gerade nicht auslösen solle.

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Am 15. März 2012 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

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II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. den §§ 104; 567 Abs. 2 ZPO; 11 RpflG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als 200 € auch im übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben (§ 569 ZPO).

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Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Dem Beklagten zu 2. steht gegenüber dem Kläger neben den übrigen, nach Grund und Höhe unbestritten gebliebenen Auslagen und Gebühren auch die festgesetzte Einigungsgebühr zu. Nach der Vorbemerkung 1 zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Es entspricht herrschender Auffassung, dass diese Gebühr in jedem Verfahrensstadium entstehen kann und es noch nicht einmal auf die Anwesenheit des bevollmächtigten Anwalts bei Gericht ankommt. Entscheidend ist allein, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt beim Zu-Stande-Kommen des Vergleichsvertrags "mitwirkt". Das bedeutet, dass die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts nur mitursächlich für das Zu-Stande-Kommen der Einigung gewesen sein muss (Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Raabe/Mayer/Burhoff, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 1000 VV RVG Rz. 284 m.w.N.).

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Das war hier der Fall, auch wenn materiell die "wesentlichen" Vereinbarungen nur zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. zustandegekommen sind. Gleichwohl hat der Vertreter des Beklagten zu 2. an dem Vergleich mitgewirkt. Er war mit der Vereinbarung und damit die Erledigung der Angelegenheit einverstanden und hat eine individuelle Kostenregelung mit dem Klägervertreter ausgehandelt. Das genügt.

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Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.