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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.08.2012 – 13 Sa 1724/11
ECLI:DE:LAGHE:2012:0814.13SA1724.11.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2011 – 14 Ca 3536/11 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.
Der Kläger, der auch Betriebsratsvorsitzender ist, ist bei der Beklagten seit 03. Februar 2006, zunächst als Restaurantleiter, seit dem 01. Juli 2008 als F & B Manager (Food & Beverage Manager), zuletzt im A, das über 224 Zimmer, 11 Konferenzräume und ca. 170 Plätze im Restaurantbereich verfügt, beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten findet kraft beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft der Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen (im Folgenden: ETV NGG Hessen) Anwendung. Der Kläger erhält von der Beklagten Vergütung nach Bewertungsgruppe 9.2 ETV NGG Hessen in Höhe von derzeit 2.867,00 € brutto pro Monat.
Der ETV NGG Hessen enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 4 Bewertungsgrundsätze
[…] Jeder Tarifarbeitnehmer ist vom Arbeitgeber unter Beobachtung der nachfolgenden Verfahrensgrundsätze in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. […]
Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen.
Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog.
Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe.
Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer maßgebend.
Maßgebend ist die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist.
Von Bedeutung sind
- das fachliche und berufliche Können;
- der Grad der Selbständigkeit und Verantwortung;
- Art und Umfang der Berufungsausbildung, soweit es sich hierbei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung finden;
- besondere Erfahrungen und Kenntnisse;
- die Einweisung oder Anlehnung am Arbeitsplatz;
- erhöhte Belastung oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung. […]
§ 5 Bewertungsgruppen
Bewertungsgruppe 8
Fachkräfte mit umfangreichen Fachkenntnissen und Verantwortung für einen Teilbereich.
Tätigkeitsbeispiele:
Sous-Chef/-in, Stations-Oberkellner/-in, Hausdame, Chef-Portier, Hauptkassierer/-in am Empfang oder in der Verwaltung, Bar-Chef/-in, Empfangschef/-in, Handwerker/-in mit besonderer Verantwortung, Chef-Kontrolleur/-in.
Bewertungsgruppe 9
Führungskräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung, umfangreichen Fachkenntnissen, erhöhter Verantwortung und Führungsaufgaben, die einen Überblick über betriebliche Zusammenhänge voraussetzen und selbständiges Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten erfordern.
Tätigkeitsbeispiele:
Oberkellner/-in ohne Revier, Küchenchef/-in, leitende Hausdame, Chefportier, Backstubenleiter/-in, Werkstattleiter/-in mit mindestens 5 Mitarbeiter/-innen
Bewertungsgruppe 10
Führungskräfte, die über genaue Kenntnisse der gesamtbetrieblichen Zusammenhänge verfügen und ihre Tätigkeit selbstständig erledigen.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, er sei nicht in Bewertungsgruppe 9, sondern richtigerweise in Bewertungsgruppe 10 (derzeit 3.183,00 € brutto pro Monat) einzugruppieren. Die Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich August 2011 seien nachzuzahlen. Er sei eine Führungskraft, die über genaue Kenntnisse der gesamtbetrieblichen Zusammenhänge verfüge und er erledige seine Tätigkeit selbständig.
Der Kläger hat behauptet, ihm obliege die Verantwortung für alle F & B Outlets, d. h. Restaurants, Bar, Bankett, Room Service, Catering etc., die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der F & B Standards, die Einhaltung, Überwachung und Anwendung der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften im Bereich HACCP sowie die Empfehlung und Überwachung der arbeitsrechtlichen Vorschriften, die Dienstplangestaltung, die Qualität, Produktion und Service am Gast an allen Verkaufsstellen im F & B Bereich, die Kalkulation von Verkaufspreisen, die Überwachung und Gewährleistung der Servicequalität, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit, die Gästebetreuung und Bedienung, die Kontrolle der einwandfreien Arbeitsorganisation im F & B Bereich, die Produktplanung und Verantwortung für die Konzeption, Erstellung und ständige Aktualisierung der Speise- und Getränkekarten, die Erstellung und Auswertung der F & B-Statistiken, die Planung, Organisation und Durchführung von F & B-Aktionen inklusive Absprachen mit Firmen und Partnern, die Planung und Durchführung von Werbeaktionen, Konzeption von Flyern, Inhouse Werbung und Dekorationsarbeiten, die Kenntnis sämtlicher Speisen und Getränkeangebote im Zuständigkeitsbereich, die Durchführung und Auswertung von Inventuren und anderer Bestandskontrollen, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einkauf und die Durchführung von Mitarbeiterbewertungs- und -orientierungsgesprächen.
Er, der Kläger, so hat er weiter behauptet, sei auch Vorgesetzter des Küchenleiters und des Leiters der Bankettabteilung. Für den Bankettbereich tätige er die Getränkebestellungen. Es existierten zwar markenspezifische Vorgaben und damit ein Pflichtsortiment von ca. 85 – 90 %, im verbleibenden Umfang von ca. 10 – 15 % könne er jedoch aufgrund eigenständiger Entscheidung auch andere Marken einkaufen. Er und die anderen Leiter hätten Zugang zu den internen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und Auswertungen. Einmal monatlich würden diese von der Buchhaltung erstellten Auswertungen im Team analysiert und auf deren Basis ein „estimate“ für die folgenden Zeiträume erstellt. Selbst der Hoteldirektor unterliege zentral vorgegebenen Regularien im Hinblick auf Markeringsaktionen und Werbematerial. Gleichwohl könne er, der Kläger, auch selbstständig Aktionen entwickeln und anbieten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.264,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 316,00 € seit dem 02. Februar 2011, dem 02. März 2011, dem 02. April 2011 und dem 02. Mai 2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.274,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 316,00 € seit dem 02. Juni 2011, dem 02. Juli 2011 und dem 02. August 2011 sowie aus weiteren 326,00 € seit dem 02. September 2011 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Bewertungsgruppe 10 des Entgelttarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes Hessen vom 22. Juni 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei in Bewertungsgruppe 9 korrekt eingruppiert.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei als F & B Manager verantwortlich für das betriebswirtschaftliche Konzept, den Wareneinkauf, das Controlling der Bereiche „Restaurant“, „Bar“ und „Room Service“ sowie den mit der zentralen Marketingabteilung der Beklagten in B abgestimmten Marketingmaßnahmen dieser Abteilungen. Der Bereich „Room Service“ werde mit Personal des Restaurants abgedeckt, und sei keine eigene Abteilung. Der Bereich „Catering“ werde im A nicht angeboten. Der Kläger sei fachlicher und disziplinarischer Vorgesetzter des Restaurantleiters und sechs nachgeordneter Mitarbeiter und in dieser Funktion unter anderem mit der Dienstplan- und Urlaubsgestaltung befasst. Der Kläger sei hingegen nicht verantwortlich für die Bereiche Bankett und Küche. Diese würden durch den Küchenchef und den Leiter der Bankettabteilung geleitet, die ihrerseits unmittelbar dem Hoteldirektor unterstellt und nicht weisungsgebunden gegenüber dem Kläger seien. Die Beklagte hat weiter behauptet, der Kläger verfüge in seiner Position als F & B Manager nur über eng begrenzte Entscheidungsspielräume. Er handele im Wesentlichen nach Weisungen des Hoteldirektors und sei zudem engen markenspezifischen Vorgaben unterworfen. Der Kläger könne z. B. nicht allein und eigenverantwortlich darüber entscheiden, über welche Händler er welche Produkte beziehe. Derartige Regelunge seine betrieblich vorgegeben. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht gewesen, dem Kläger fehle es an dem für eine Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 10 erforderlichen Grad an Selbständigkeit. Auch verfüge der Kläger nicht über die genaue Kenntnis der gesamtbetrieblichen Zusammenhänge im Sinne der Bewertungsgruppe 10. Hierfür sei ein Zugang zu den internen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und Auswertungen jeder einzelnen Abteilung des Betriebes erforderlich, über die der Kläger, so hat die Beklagte behauptet, nicht verfüge. Der Kläger erhalte wie alle anderen Abteilungsleiter lediglich aufbereitete Ausschnitte der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Hotelbetrieb, die sich auf die jeweilige Abteilung bezögen. Insbesondere habe der Kläger keine Kenntnisse oder Befugnisse im Bereich „Logis“.
Mit Urteil vom 16. November 2011 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe ausreichend dargelegt, dass er die Eingruppierungsvoraussetzungen der Bewertungsgruppe 10 ETV NGG Hessen erfülle. Dem sei die Beklagte in nicht erheblicher Weise entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 85 – 92 d. A.).
Gegen dieses der Beklagten am 22. November 2011 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 08. Dezember 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. März 2012 mit einem am selben Tag beim erkennenden Gericht eingegangen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger sei, so behauptet die Beklagte, als F & B Manager unterhalb der Direktionsebene für die Bereiche Restaurant, Bar und Room-Service zuständig. Room-Service sei dabei kein eigener Bereich, sondern werde von Personal des Restaurants abgedeckt. Dem Restaurantleiter sei der Kläger übergeordnet, nicht dagegen dem Küchenchef und der Bankettabteilung. Diesen beiden gegenüber sei er nicht weisungsberechtigt. Er betreue sie auch nicht hinsichtlich des Wareneinkaufs, der Dienstplangestaltung und ähnlichem. Die Leiter der Küche und der Bankettabteilung seien vielmehr auf einer Ebene mit dem Kläger angesiedelt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich fände „auf Augenhöhe“ statt. Der Kläger sei für seinen Bereich und für die Koordination des Einkaufs von Getränken und Betriebsmaterial für das tägliche Geschäft zuständig. Dafür gebe es aber zentrale Vorgaben in Form eines Lieferantenpools, an den die einzelnen Hotels gebunden seien. Mehr als 90 % des Umsatzes an Waren und Material würden über diesen Pool abgewickelt. Der Rest verteile sich über Kleinigkeiten mit einer festen Obergrenze von 1.500 € pro Einzelfall für die jeweiligen Bereichsleiter, wie z. B. den Kläger. Dieser sei auch mit der Erstellung betriebswirtschaftlicher Unterlagen für seinen Bereich betraut, nicht dagegen mit der betriebswirtschaftlichen Auswertung anderer Bereiche. Kenntnisse zur Verzahnung der einzelnen Abteilungen, den Organisationsabläufen und den abteilungsübergreifenden Einzelheiten im Sinne von Ursache und Wirkung habe der Kläger nicht. Werbemittel könne er nur unter Beachtung der Corporite Identity der C und in Abstimmung mit Werbeagenturen erstellen, die in der Zentraleote-
gelistet seien.
Für die Mitarbeiter in dem ihm unterstellten Bereicht Restaurant sei der Kläger auch nur fachlicher, nicht aber disziplinarischer Vorgesetzter. Dies sei stets der Hoteldirektor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2011 – 14 Ca 3536/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er sei eine „Führungskraft“ im tariflichen Sinne. Als F & B Manager arbeite er abteilungsübergreifend, nur dem Hoteldirektor untergeordnet, aber allen Abteilungen übergeordnet, die Essen und Trinken betreffen, also Restaurant, Küche und Bankett. Für die Küche überprüfe er die Bestellungen und Dienstpläne stichprobenartig und nach Bedarf. Er könne dem Küchenchef entsprechende Anweisungen erteilen. Die Speisen für das Bankett schreibe er dem Küchenchef vor. Der Bankettleiter schreibe die Dienstpläne für sich und seine zwei Mitarbeiter zwar selbst. Im Bedarfsfalle weise er, der Kläger, den Bankettleiter aber entsprechend an. Für Großveranstaltungen, Feiern, Events und Ähnliches obläge ihm die Planung, Organisation und Personaleinteilung. Erforderliche Absprachen mit dem Kunden treffe er zusammen mit dem Bankettleiter. Die Preisgestaltung für Getränke und Speisen übernehme er alleine. Dem Küchenchef übergebe er die Speisenaufstellung. Nach dieser bestelle der Küchenchef die Ware. Er, der Kläger, erhalte nicht etwa nur „aufbereitete Ausschnitte“ der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Vielmehr sei er umfassend informiert über die vollständige monatliche BWA. Er erhalte die Tagesberichte zur Abzeichnung. Den Budgetvorschlag 2012 für das gesamte Hotel habe er gemeinsam mit der Hoteldirektion erarbeitet. Er brauche auch die betriebswirtschaftlichen Informationen aus anderen Abteilungen, um im F & B Bereich richtig kalkulieren zu können. Es sei auch seine Aufgabe, durch entsprechende Aktionen den Umsatz zu fördern.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 14. August 2012 Bezug genommen.
Das Gericht hat zu der umstrittenen Vorgesetztenstellung des Klägers gegenüber Küchenchef und Leiter der Bankettabteilung sowie zu dem Umfang der Einbeziehung des Klägers in die „gesamtbetrieblichen Zusammenhänge“ Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, E und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 14. August 2012 (Bl. 161 – 163 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung begründet.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Kläger weder Anspruch auf die gewünschte Höhergruppierung noch auf die Nachzahlung der entsprechenden Vergütungsdifferenz für den Zeitraum Januar 2011 bis August 2011.
Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 4, 5 des im Tatbestand teilweise zitierten ETV NGG Hessen, an den beide Parteien kraft Mitgliedschaft gebunden sind.
§ 4 ETV NGG Hessen regelt die Bewertungsgrundsätze bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Bewertungsgruppen des § 5 ETV NGG Hessen. Danach hat u. a. die Zuordnung zu den verschiedenen Tätigkeiten unter Anwendung der Oberbegriffe der jeweiligen Bewertungsgruppe zu erfolgen, Beispiele dienen nur der Erläuterung. Maßgebend soll die ausgeübte Tätigkeit sein, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist. Dabei soll von Bedeutung sein:
- das fachliche und berufliche Können;
- der Grad der Selbständigkeit und Verantwortung;
- besondere Erfahrungen und Kenntnisse;
- Art und Umfang der Berufungsausbildung, soweit es sich hierbei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung finden;
- die Einweisung oder Anlehnung am Arbeitsplatz;
- erhöhte Belastung oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung.
Die Bewertungsgruppen des § 5 ETV NGG Hessen bauen erkennbar aufeinander auf, was sich auch aus der zugeordneten Vergütung ablesen lässt. So ist z. B. in den Bewertungsgruppen 6 bis 8 von „Fachkräften“ die Rede. Die Bewertungsgruppen 9 und 10 sprechen von „Führungskräften“. Auch in der weiteren Beschreibung der Bewertungsgruppen lassen sich zwanglos Steigerungen bei Qualifikation und Verantwortung erkennen. Es werden verlangt „erweiterte Fachkenntnisse und erhöhte Verantwortung“ in Bewertungsgruppe 7, „umfangreiche Fachkenntnisse und Verantwortung für einen Teilbereich“ in Bewertungsgruppe 8, „mehrjährige Berufserfahrung, umfangreiche Fachkenntnisse, erhöhte Verantwortung und Führungsaufgaben, die einen Überblick über die betrieblichen Zusammenhänge voraussetzen und selbständiges Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten“ in Bewertungsgruppe 9 sowie „ genauer Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge und selbständige Erledigung der Tätigkeiten“ in Bewertungsgruppe 10. Auffallend ist, dass alle Bewertungsgruppen bis Bewertungsgruppe 9 mit Tätigkeitsbeispielen versehen sind, die Bewertungsgruppe 10 aber nicht. Auch wenn gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 1 und Ziffer 5 Satz 1 ETV NGG Hessen die Zuordnung nach den jeweiligen Oberbegriffen zu erfolgen hat, geben die Tätigkeitsbeispiele doch eine Orientierung dahin, welche Tätigkeiten die Tarifvertragsparteien bei der Konzeption der Bewertungsgruppen vor Augen hatten. Für die Bewertungsgruppe 10 ist dazu mangels Tätigkeitsbeispielen nichts erkennbar. Dem für sein Begehren in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtigen Kläger ist damit eine bedeutende Argumentationshilfe genommen.
Der Kläger ist gemäß seiner derzeitigen Eingruppierung „Führungskraft“. Auch die angestrebte Bewertungsgruppe 10 kann nur einer „Führungskraft“ übertragen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff „Führungskraft“ in Bewertungsgruppe 9 und in Bewertungsgruppe 10 dieselbe Bedeutung verbunden haben. Damit kann aus diesem Begriff nichts für eine Höhergruppierung des Klägers hergeleitet werden.
Die Bewertungsgruppe 10 verlangt weiter das Verfügen über „genaue Kenntnisse der gesamtbetrieblichen Zusammenhänge“ in Abgrenzung zu den in Bewertungsgruppe 9 verlangten „Führungsaufgaben, die einen Überblick über betriebliche Zusammenhänge voraussetzen“. Damit ist für die Bewertungsgruppe 9 ein auf die Führungsaufgaben bezogener Überblick vorausgesetzt, die Bewertungsgruppe 10 erwartet losgelöst von den Führungsaufgaben das allgemeine Verfügen über genaue Kenntnisse. Aus dem Begriff „Verfügen“ leitet die Berufungskammer unter Einbeziehung der tarifvertraglichen Systematik ab, dass der entsprechend Eingruppierte mit seinen „genauen Kenntnissen der gesamtbetrieblichen Zusammenhänge“ auch tatsächlich arbeitet und arbeiten muss. Eine theoretische oder zufällige Kenntnis über die gesamtbetrieblichen Zusammenhänge in einem Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes kann dafür nicht ausreichen. Es bedarf vielmehr einer Möglichkeit der Einflussnahme auf die Abläufe im gesamten Betrieb – nicht nur auf Führungsaufgaben - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Diesen Anforderungen genügt der Kläger schon nach eigenem Vortrag nicht. Selbst wenn er, wie er behauptet, regelmäßig umfassende Informationen zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des Hotelbetriebs erhält und an der Budgetgestaltung 2012 mitgearbeitet hat, ist damit nicht dargelegt, inwieweit dabei seine „genauen Kenntnisse des gesamtbetrieblichen Zusammenhänge“ einfließen und Wirkung zeigen, also ein Mehr gegenüber dem in Bewertungsgruppe 9 verlangten Überblick über die betrieblichen Zusammenhänge bei Führungsaufgaben darstellen. Als solche sind auch die vom Kläger behauptete Beachtung der Buchungssituation Logis zu verstehen, die für das Speisen- und Getränkeangebot von Bedeutung ist sowie die Animation der Mitarbeiter zu höheren Umsätzen.
Sein Einfluss als Führungskraft ist überdies auf den Restaurantbetrieb begrenzt. Es ist unstreitig, dass der Kläger fachlicher Vorgesetzter der Abteilung Restaurant ist; eine weitergehende Vorgesetztenstellung hat er nicht. Insbesondere ist er nicht – fachlicher – Vorgesetzter des Küchenchefs und des Bankettleiters. Das hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben. Der Zeuge D ist der Küchenchef des Hotelbetriebs der Beklagten in G. Er hat bekundet, er arbeite mit dem Kläger „auf Augenhöhe“. Er arbeite in der Küche nach seinen Vorstellungen, kaufe entsprechend telefonisch ein und schreibe die Dienstpläne. Nur in bestimmten Situationen koordiniere er seine Arbeit mit dem Kläger. In Konfliktsituationen würde er „noch einmal mit dem Direktor sprechen“. Als Disziplinarvorgesetzten sieht der Zeuge den Direktor an.
Der Zeuge E ist der Bankettleiter im Hotel der Beklagten. Er hat die „einvernehmliche Lösungen“ mit dem Kläger bekundet. In Konfliktfällen würde er den Hoteldirektor hinzuziehen. Auch die Dienstpläne macht der Zeuge in der Regel selbst. Die Getränke bestellt er über den Kläger. Nur bei personellen Engpässen wendet er sich an den Kläger mit der Bitte, kurzfristig weiteres Personal zu besorgen.
Auch der Zeuge F, Direktor des Hotels in G, sieht sich als Vorgesetzte aller drei Benannten, die aus seiner Sicht auf gleicher Ebene arbeiten. Wenn es – so seine Bekundung - in der Zusammenarbeit der drei zu Konflikten kommt, sei er derjenige, der zu entscheiden habe.
Die Kammer hält alle Zeugen für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft. Alle Zeugen haben im Kern übereinstimmend ausgesagt. Abweichungen ergaben sich plausibel aus ihren jeweils unterschiedlichen Blickwinkeln. Die Zeugen haben auch Details geschildert, emotionale Anteile bekundet und auch Aspekte, die dem Kläger tendenziell zum Vorteil gereichen könnten, nicht verschwiegen. Die Kammer ist deshalb von der wahrheitsgemäßen Aussage der Zeugen überzeugt. Sie zeigt, dass der Kläger gerade nicht Vorgesetzter für Küche und Bankett ist und nur im Restaurantbereich eine Führungsaufgabe hat. Dies entfernt die Tätigkeit des Klägers noch weiter von dem für die Bewertungsgruppe 10 geforderten Einfluss auf die Abläufe im gesamten Betrieb.
Unabhängig davon erledigt der Kläger seine Aufgaben auch nicht selbständig im Sinne der Bewertungsgruppe 10. Der Vergleich mit den entsprechenden Voraussetzungen der Bewertungsgruppe 9 zeigt, dass die in Bewertungsgruppe 10 verlangte selbständige Erledigung der Tätigkeiten mehr sein muss als das „selbständige Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten“. Für die Bewertungsgruppe 10 dürfen somit so gut wie keine betrieblichen Gegebenheiten vorliegen, die die selbständige Tätigkeit einschränken. Dies wird in einem konzerngebundenen Unternehmen oder einem Unternehmen mit mehreren Betrieben praktisch nie der Fall sein. Dennoch zeigt die Zusammenschau der Voraussetzungen der Bewertungsgruppe 9 und 10, dass für die selbständige Erledigung der Tätigkeiten ein deutlicher großer Freiraum eingeräumt sein muss, für dessen Vorliegen in Abgrenzung zu dem selbständigen Disponieren im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Kläger hat dazu aber nichts vorgetragen, was der Kammer den entsprechenden rechtlichen Schluss ermöglichte. Im Gegenteil: Die unstreitige etwa 90 %-ige Bindung des Klägers an einen Lieferantenpool, die Ausgabenbeschränkung auf 1.500 € pro Einzelfall und die Bindung an vorausgesuchte Werbeagenturen für Marketingaktionen weisen deutlich auf „selbstständige Dispositionen im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten“ hin und nicht auf eine – weitgehend – selbständige Tätigkeit.
Nur am Rande sei erwähnt, dass die vom Kläger vorgetragene Eingruppierung von F & B Managern anderer Hotels des Unternehmens in die Bewertungsgruppe 10 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang ist. Die Eingruppierung richtet sich stets allein nach ihren tariflichen Voraussetzungen, nicht nach den Eingruppierungsgepflogenheiten anderer Hotels.
Der Kläger hat als tels Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen(§ 91 Abs. 1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.