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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 27.08.2012 – 16 Sa 265/12

ECLI:DE:LAGHE:2012:0827.16SA265.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 30. November 2011, 7 Ca 1440/11, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30.11.2011 – 7 Ca 1440/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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Die am XXX geborene Klägerin ist seit 29. August 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Sie erhält für 152,25 Stunden ein monatliches Grundtarifentgelt von 3.706 € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen Anwendung. Die Klägerin ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrat und derzeit gemäß § 38 BetrVG von der Erbringung der beruflichen Tätigkeit freigestellt.

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Am Mittwoch, dem 2. Februar 2011 erkrankte die Klägerin bis Freitag, 4. Februar 2011. Sie kam zwar ihrer Anzeige- und Mitteilungspflicht über die Arbeitsunfähigkeit nach. Ein ärztliches Attest reichte sie jedoch nicht ein. Nachdem die Beklagte zunächst die in diesem Zeitraum angefallenen 21 Stunden vom Arbeitszeitkonto der Klägerin in Abzug brachte, machte sie dies später rückgängig und zog von der Vergütung der Klägerin für den Monat April 2012 655,95 € brutto ab.

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Diesen Betrag macht die Klägerin - nach erfolgter Klageänderung im Berufungsverfahren - nunmehr gegenüber der Beklagten geltend.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Manteltarifvertrag habe sie keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts, Blatt 33-34 der Akten, verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagten stehe ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz zu, wenn der Arbeitnehmer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht nachkomme. Die Klägerin sei ihrer nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Manteltarifvertrag obliegenden Verpflichtung, im Falle einer Kurzerkrankung, die unmittelbar vor einem arbeitsfreien Tag beginnt, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, nicht nachgekommen. Die genannte Tarifvorschrift sei dahin auszulegen, dass maßgeblich auf die ohne Unterbrechung andauernde Krankheitsperiode, nicht auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei.

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Dieses Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. März 2012 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 15. März 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 22. März 2012 begründet.

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Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Arbeitsunfähigkeit am Mittwoch, 2. Februar 2011, habe im Sinne der tariflichen Regelung nicht "unmittelbar" vor einem arbeitsfreien Tag begonnen. Der Tarifvertrag stelle auf den unmittelbaren Beginn und nicht auf das Ende der Kurzerkrankung ab. Das Argument des Arbeitsgerichts, damit würden Arbeitnehmer, die an einem Mittwoch oder Donnerstag erkranken und zwei oder drei Tage krank sind gegenüber Arbeitnehmern privilegiert, die an einem Freitag krank werden, sei zwar richtig, aber von den Tarifvertragsparteien so gewollt. Sinn der Tarifnorm sei es, zu verhindern dass sich Arbeitnehmer unter Ausnutzung der fehlenden Nachweispflicht ein verlängertes Wochenende verschaffen. Es sei nicht das Anliegen der Tarifvertragsparteien nur die 3-Tage-Kranken zu privilegieren, die an einem Dienstag erkranken.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. November 2011-7 Ca 1440/11-abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 655,95 € brutto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die am 2.2.2011 beginnende Arbeitsunfähigkeitsperiode habe unmittelbar vor dem arbeitsfreien Samstag gelegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO.

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II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass die Klägerin für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 4. Februar 2011 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hätte vorlegen müssen. Daher war die Beklagte berechtigt, nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Manteltarifvertrag für diesen Zeitraum die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern.

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Zwar sieht § 12 Abs. 1 Nr. 2 Unterabsatz 2 Manteltarifvertrag vor, dass bei einer Kurzerkrankung bis zu drei Kalendertagen keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Dies gilt nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Unterabsatz 3 Manteltarifvertrag jedoch nicht für Kurzerkrankungen, die unmittelbar vor, nach oder an bezahlten oder unbezahlten arbeitsfreien Tagen beginnen.

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Die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (bereits) ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit kann auch durch Tarifvertrag begründet werden (Bundesarbeitsgericht 26. Februar 2003-5 AZR 112/02-AP Nr. 8 zu § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu I 2 der Gründe).

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Die Klägerin hätte für die Dauer ihrer Kurzerkrankung vom 2. bis 4. Februar 2011 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, da diese unmittelbar vor einem arbeitsfreien Tag (Samstag) begann.

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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Bundesarbeitsgericht 14. November 2007-4 AZR 861/06).

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Der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Unterabsatz 3 Manteltarifvertrag spricht dafür, dass bei einer Kurzerkrankung, die an einem Mittwoch beginnt und nicht zu einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor einem arbeitsfreien Tag führt, "unmittelbar" im Sinne der Tarifvorschrift vor einem arbeitsfreien Tag beginnt. Der Begriff "unmittelbar" ist nach seinem reinen Wortsinn ein solcher der Kausalität. In diesem Sinn wird der Begriff hier jedoch nicht verwandt, denn Regelungsgegenstand ist insoweit nicht die Frage ob der Arbeitsausfall unmittelbar oder mittelbar bzw. objektiv zurechenbar oder adäquat kausal auf der Krankheit beruht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für Fehlzeiten, die nicht auf der Krankheit beruhen ohnehin keine Entgeltfortzahlung zu leisten ist. "Unmittelbar" meint im vorliegenden Zusammenhang vielmehr "ununterbrochen". Die Tarifvertragsparteien wollten durch die Verwendung des Wortes "unmittelbar“ zum Ausdruck bringen, dass die Kurzerkrankung vor einem arbeitsfreien Tag beginnt und der Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit nicht vor Beginn des arbeitsfreien Tages wieder erlangt, d.h. tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt. In einem solchen Fall läge die vor dem arbeitsfreien Tag beginnende Kurzerkrankung lediglich "mittelbar" vor dem arbeitsfreien Tag. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn die Klägerin am Mittwoch und Donnerstag wegen Krankheit gefehlt und am Freitag wieder gearbeitet hätte. Auch in diesem Fall hätten die zwei Krankheitstage zwar vor dem arbeitsfreien Tag gelegen, aber nicht unmittelbar, weil die Klägerin vor dem arbeitsfreien Tag wieder gearbeitet hätte. Demgegenüber findet die Auffassung der Klägerin, abzustellen sei auf den unmittelbar vor dem arbeitsfreien Tag liegenden (Kalender-) Tag, im Tarifwortlaut keine Stütze. Der Begriff "Tag" wird nur bezogen auf die arbeitsfreien Tage verwandt, nicht aber in Bezug auf die Lage der betreffenden Kurzerkrankungen. "Unmittelbar" kann auch ein Ereignis sein, das sich über mehrere Kalendertage hinzieht.

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Hierfür spricht auch die Systematik der Tarifnorm. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Unterabsatz 3 Manteltarifvertrag bezieht sich auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 Unterabsatz 2 Manteltarifvertrag. Wenn es dort um Kurzerkrankungen von „bis zu drei Kalendertagen" geht, folgt hieraus dass auch Kurzerkrankungen im Sinne des Unterabsatz 3 drei Kalendertage dauern können.

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Der Sinn und Zweck der Tarifnorm besteht darin, das missbräuchliche Ausnutzen der Rechtslage, dass bei Kurzerkrankungen bis zu drei Kalendertagen keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss, im Zusammenhang mit sich an die Krankheit anschließenden freien Tagen oder Urlaub zu verhindern. Die Tarifvertragsparteien hatten erkennbar die Befürchtung, Arbeitnehmer könnten vor oder nach einem arbeitsfreien Tag sich krank melden, ohne wirklich krank zu sein. Deshalb soll in diesen Fällen als Ausnahme von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Unterabsatz 2 Manteltarifvertrag auch bei Kurzerkrankungen von bis zu drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden müssen. Es wäre sinnwidrig diese Ausnahme nur auf den jeweiligen Tag vor dem arbeitsfreien Tag zu beziehen. Denn der Missbrauch ist sogar ein größerer, wenn er sich über mehrere Tage erstreckt. Es wäre sachfremd, wenn derjenige, der sich (ausschließlich) an einem Freitag krank meldet ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, keine Entgeltfortzahlung erhielte, während derjenige, der sich am Freitag und am davor liegenden Donnerstag krank meldet ohne eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielte. Soweit die Klägerin meint, es sei nicht das Anliegen der Tarifvertragsparteien gewesen bezogen auf die Fünf Tage Woche nur diejenigen Drei-Tage-Kranken zu privilegieren, die an einem Dienstag erkranken, trifft dies nicht zu. Die Tarifvertragsparteien wollten die Privilegierung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Unterabsatz 2 für die Fälle ausschließen, die unmittelbar an einen arbeitsfreien Tag anschließen. Wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor einem arbeitsfreien Samstag drei Tage krank ist, hat er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Mit einer Privilegierung von Arbeitnehmern, die an einem Dienstag erkranken, hat dies nichts zu tun. Dass jemand, der an einem Dienstag für bis zu drei Tage erkrankt, keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss, beruht darauf dass er vor und nach dem arbeitsfreien Wochenende tatsächlich seine Arbeitsleistung erbracht hat. Auch derjenige, der an einem Mittwoch erkrankt, braucht keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn er am Freitag arbeitet. Dasselbe gilt für denjenigen, der nur am Dienstag oder nur am Mittwoch oder nur am Donnerstag krank ist.

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III.

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

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IV.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.