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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 31.08.2012 – 10 Sa 395/12

ECLI:DE:LAGHE:2012:0831.10SA395.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 18. Januar 2012, 22 Ca 3755/11, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2012 – 22 Ca 3755/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche fristlose Kündigung oder hilfsweise durch eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist beendet wurde, sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

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Der am 01. Januar 1963 geborene, verheiratete und 4 Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01. Mai 1992 bei der Beklagten, welche nach einer Umstrukturierung wie im Gütetermin am 15. Juli 2011 angegeben firmiert (vgl. Bl. 11 d. A.), zuletzt als operativer Mitarbeiter im Bereich Equipment-Reinigung zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 2.065,31 beschäftigt.

3

Die Beklagte, bei der mehr als 10 Arbeitnehmer außer den Auszubildenden tätig sind, bietet Fluggesellschaften einen Cateringservice an. Landet das Flugzeug eines Kunden, so werden die übrig gebliebenen Cateringartikel, darunter auch nicht verzehrte Speisen, von der Beklagten entladen und in den auf dem Frankfurter Flughafen bestehenden Betrieb gebracht. Nicht mehr verwendbare Lebensmittel werden im Bereich der sogenannten Rücklauframpe entsorgt. Auf Langstreckenflügen der Lufthansa belädt die Beklagte Kaviar. Der Einkaufswert einer Dose Kaviar beläuft sich auf € 45,00 bis € 50,00. Der Kaviar wird in einem separat dafür vorgesehenen und beschrifteten Behälter, versehen mit einer Stahlplombe, von Mitarbeitern der Beklagten an Bord der Maschinen gebracht. Der Behälter ist mit einem Thermolabel versehen, welches anzeigt, ob der Kaviar durchgängig gekühlt wurde und daher noch verzehrbar ist. Bei Rückkehr des Fluges wird der Behälter mit dem Kaviar mit eine Plombe versehen. Der für die Entladung des Flugzeugs zuständige Hubwagenfahrer übernimmt von der Crew den verplombten Kaviarbehälter und übergibt diesen zusammen mit der übrigen Zollware an das Zolllager, das sich im Bereich der Rücklauframpe befindet. Dort wird der Kaviar geprüft. Zeigt das Thermolabel, dass der Kaviar ordnungsgemäß gekühlt und damit noch verzehrbar ist, wird der Kaviar im Zolllager vereinnahmt und für weitere Flüge verwendet. Sofern sich herausstellt, dass die Kaviardose geöffnet worden ist, wird der Aufbewahrungsbehälter wieder verschlossen und mitsamt den Kaviarresten der Rücklauframpe zur Entsorgung zugeführt. Zeigt bei noch verschlossener Dose das Thermolabel an, dass der Kaviar mangels durchgängiger Kühlung nicht mehr verzehrbar ist, wird der Kaviar entweder gleich im Zoll oder über die Rücklauframpe der Entsorgung zugeführt.

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Im Betrieb der Beklagten gilt ein absolutes Verbot der Aneignung jeglicher Ware, d. h. auch von Rücklaufware, die zur Entsorgung bestimmt ist. Hierüber wurde der Kläger bei seiner Einstellung belehrt, was er auf einem Formular mit seiner Unterschrift bestätigte. Das Formular enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Verstoßes (vgl. Anlage 9 zum Beklagtenschriftsatz vom 26. September 2011; Bl. 102 d. A.). Zusätzlich weisen Daueraushänge im Betrieb der Beklagten auf das Verbot und darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Verbot in aller Regel eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge habe. Auf den Inhalt der Daueraushänge aus den Jahren 2004 bis 2009 (Anlage 10 zum Beklagtenschriftsatz vom 26. September 2011; Bl. 103 bis Bl. 107 d. A.) wird Bezug genommen.

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Ausweislich eines von der Beklagten zur Akte gereichten Werkschutzberichts des Werkschutzmitarbeiters A. vom 16. Mai 2011 (Bl. 80 – 83 d. A.) hat dieser am 16. Mai 2011 gegen 19:45 Uhr unter anderem beobachtet, dass der Kläger und der Arbeitskollege B. ein mit Kaviar belegtes Brötchen in der Hand hielten.

6

Am 16. Mai 2011 gegen 19:45 Uhr befanden sich auf 2 Trolleys im Bereich der Rücklauframpe, der dem Kläger und den Zeugen B. und C. als Arbeitsbereich zugewiesen worden war und in dem sie sich aufhielten, eine geöffnete Dose Kaviar ohne Aufbewahrungsbehälter, in dieser Dose Kaviar ein abgelegtes, mit Kaviar belegtes Brötchen, daneben eine Serviette, ein Messer, eine aufgeschnittene Zitrone und ein weiteres noch nicht aufgeschnittenes Brötchen sowie in einem Einschub dieses Trolleys ein weiteres Brötchen, welches mit Kaviar belegt war. Auf einem daneben stehenden Trolley befanden sich u. a. eine auf dem Kopf stehende Saftflasche, drei nebeneinander stehende Trinkgefäße und eine Schale mit Obst.

7

Die Beklagte veranlasste unmittelbar nach dem behaupteten Vorfall die Anfertigung von Fotos hinsichtlich des vorgefundenen Szenarios. Wegen der insoweit von der Beklagten zur Akte gereichten Fotos wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. September 2011 (Bl. 73 - Bl. 79 d. A.) Bezug genommen.

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Am 16. Mai 2011 wurde der Kläger in der Zeit von 21:27 Uhr bis 21:31 Uhr in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Werkschutzes durch den Schichtleiter Spüle, den Einsatzleiter und den Schichtleiter Vor- und Rücklauframpe im Beisein des stellv. Betriebsratsvorsitzenden befragt. Der Kläger machte anlässlich dieser Befragung keine Angaben. Der Einsatzleiter suspendierte daraufhin den Kläger von der Arbeit und ein Mitarbeiter des Werkschutzes erteilte dem Kläger ein vorläufiges Hausverbot.

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Am 18. Mai 2011 befragte die Leiterin der Personalbetreuung der Beklagten den Werkschutzmitarbeiter A. nach seinen Beobachtungen betreffend den Kläger und den Mitarbeiter B. am Abend des 16. Mai 2011. Auf den Inhalt des insoweit angefertigten Protokolls vom 18. Mai 2011 wird Bezug genommen (Bl. 86 d. A.).

10

Am 19. Mai 2011 wurde der Kläger in der Personalabteilung der Beklagten zu dem Verdacht angehört, dass er ein Kaviarbrötchen habe verzehren und sich damit rechtswidrig habe aneignen wollen. An diesem Gespräch nahmen unter anderem zwei Betriebsratsmitglieder teil. Nach Vorhalt der maßgeblichen Passage des Werkschutzberichts und der Fotos gab der Kläger an, sich gebückt zu haben, um Schubladen zu entleeren, als er vom Sicherheitsmitarbeiter A. angesprochen worden sei. Er habe kein Kaviarbrötchen in der Hand gehalten und auch keinen Kaviar gesehen. Die Arbeitskollegen B. und C. habe er nicht beobachtet, da er gearbeitet habe.

11

Die Arbeitnehmer B. und C. wurden ebenfalls zu dem Vorfall befragt und gaben im Rahmen ihrer Anhörung am 19. Mai 2011 an, nicht gesehen zu haben, was der jeweils andere Kollege getan habe.

12

Mit dem Betriebsrat am 24. Mai 2011 übergebenem Schreiben hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen sowie zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses an. Den Anhörungen waren der Werkschutzbericht sowie die im vorliegenden Verfahren eingereichten Fotos, die Betriebsaushänge sowie die vom Kläger bei seiner Einstellung unterzeichnete Erklärung beigefügt. Wegen des Inhalts dieser Anhörung wird auf die Anlagen B4 - B6 zum Beklagtenschriftsatz 26. September 2011 (Bl. 85 - Bl. 97 d. A.) Bezug genommen.

13

Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 widersprach der Betriebsrat der außerordentlichen fristlosen Kündigung und mit Schreiben vom 31. Mai 2011 der außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist unter anderem mit dem Hinweis auf die lange beanstandungsfreie Beschäftigungszeit des Klägers.

14

Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Mai 2011, welches dem Kläger am gleichen Tag zugegangen ist, außerordentlich fristlos sowie mit weiterem Schreiben vom 01. Juni 2011, welches dem Kläger am gleichen Tag zugegangen ist, vorsorglich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2011 (vgl. Bl. 98 - Bl. 101 d. A.).

15

Mit der Beklagten am 15. Juni 2011 zugestellter Klageschrift und Klageerweiterung hat sich der Kläger gegen diese Kündigungen gewandt.

16

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigungen seien nicht wirksam, da die Beklagte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Es stünde nämlich nicht fest, ob der Kaviar in der vorgefundenen Kaviardose zur Entsorgung oder zur Wiederverwendung bestimmt gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kaviar zur Entsorgung bestimmt gewesen sei. Der Verzehr von zur Entsorgung vorgesehenem Kaviar stelle keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Darüber hinaus sei die Kündigung unverhältnismäßig, da als milderes Mittel zur Beseitigung der Vertragsstörung der Ausspruch einer Abmahnung ausgereicht hätte.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30. Mai 2011 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 01. Juni 2011 aufgelöst worden ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als operativen Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

19

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten aufgelöst worden. Sie hat behauptet, der Zeuge A. habe am 16. Mai 2011 gegen 19.45 Uhr beobachtet, wie der Kläger ein mit Kaviar belegtes Brötchen in der Hand gehalten habe. Der Zeuge B. habe zeitgleich mit einem Messer ein Brötchen aufgeschnitten, sodann mit dem Messer in die Kaviardose gelangt und das Brötchen mit Kaviar belegt. Da der Zeuge C. dem Zeugen A. den Rücken zugekehrt habe, habe der Zeuge A. nicht sehen können, was der Zeuge C. gemacht habe. Der Zeuge A. habe das Geschehen ca. 10 - 15 Sekunden unbemerkt beobachtet, bevor er den Kläger und die anderen beiden Mitarbeiter angesprochen habe. In diesem Moment habe der Kläger das Brötchen in den Behältereinschub des Trolleys und der Zeuge B. sein Brötchen unmittelbar in die neben ihm stehende Kaviardose gelegt, aus welcher zuvor der Kaviar entnommen worden sei. Der Zeuge C. habe sich umgedreht, sei zum Zeugen A. gelaufen und habe sich neben diesen gestellt. Als der Zeuge A. die drei Arbeitnehmer um die Vorlage ihres Ausweises gebeten habe, habe der Kläger sinngemäß gefragt: „Muss das sein, kann man das nicht so regeln?“. Der Zeuge A. habe den Vorgang aus einer Entfernung von etwa 3 Metern beobachtet und dabei freien Blick auf das Geschehen sowie die Kaviardose gehabt. Auf den Trolleys hätten die auf den Fotos erkennbaren Gegenstände gelegen. Die Beklagte behauptet, aus dem Gesamtszenario ergebe sich, dass der Kläger das mit Kaviar belegte Brötchen habe verzehren wollen. Die vorhandenen Speisen seien regelrecht angerichtet worden. Unabhängig davon, ob der Kaviar zur Entsorgung oder Wiederverwendung bestimmt gewesen sei, sei der Verzehr im Betrieb der Beklagten untersagt und stelle der Verzehr eine Straftat dar, welche einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgebe. Die Beklagte behauptet, es bestünde der Verdacht, dass es sich bei der Kaviardose um eine verschlossene Dose gehandelt habe, bei der das Label auf eine ununterbrochene Kühlkette hingewiesen habe. Davon sei auszugehen, da der Kläger ansonsten den Kaviar kaum hätte verzehren wollen.

22

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 - 22 Ca 3755/11 - die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die Wirksamkeit der Kündigung scheitere nicht an einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats. Nach Vorlage der entsprechenden Anhörungsschreiben durch die Beklagte sei, da der Kläger dazu keine Stellungnahme abgegeben habe, davon auszugehen, dass die entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Beklagten unstreitig seien und die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat ordnungsgemäß angehört habe. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die außerordentliche Kündigung beendet worden, da ein wichtiger Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Mangels substantiierter Stellungnahme des Klägers sei von dem unstreitigen Sachverhalt auszugehen, dass der Kläger am 16. Mai 2011 gegen 19.45 Uhr im Arbeitsbereich mit einem mit Kaviar belegten Brötchen in der Hand angetroffen worden sei, welches er nach Ansprache durch den Werkschutzmitarbeiter schnell weggelegt habe. Auf Bitte um Vorlage seines Ausweises habe er sinngemäß geäußert, ob das sein müsse und ob man das nicht auch so regeln könne. Darüber hinaus sei vom Kläger nicht hinreichend bestritten und als unstreitig davon auszugehen, dass sich auf den Trolleys entsprechend den zur Akte gelangten Fotos ein Behältnis mit frischem Obst, eine auf dem Kopf stehende Saftflasche, eine geöffnete Kaviardose nebst Zitrone und weißer Serviette und drei nebeneinander aufgereihte Becher befunden hätten. Aus Sicht der Kammer stünde damit fest, dass es sich bei dem fraglichen Kaviar um solchen aus den Beständen der Beklagten gehandelt und dass der Kläger die Absicht gehabt habe, das mit diesem Kaviar belegte Brötchen zu verzehren. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Kläger versucht habe, Eigentum der Beklagten wegzunehmen. Offen sei lediglich, ob der Kaviar zur Entsorgung bestimmt gewesen sei. Da die Beklagte den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht weiter aufgeklärt habe, gehe das zu ihren Lasten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem Kaviar um Rücklaufware gehandelt habe, die zur Entsorgung bestimmt gewesen sei und keinen wirtschaftlichen Wert mehr besessen habe. Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung verletze der Arbeitnehmer, der bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begehe, zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG rechtfertige auch eine rechtswidrige Handlung, die Sachen von nur geringem Wert betreffe oder zu einem nur geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden führe, grundsätzlich die fristlose Kündigung. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen. Aufgrund der Daueraushänge habe dem Kläger klar sein müssen, dass auch der Verzehr von zur Entsorgung bestimmten Lebensmitteln von der Beklagten nicht geduldet werde. Die Daueraushänge seien so eindeutig formuliert, dass der Kläger erkennen konnte, dass er mit dem Verzehr des Kaviars seinen Arbeitsplatz gefährde. Eine Abmahnung wäre daher vorliegend nicht geeignet gewesen, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck, nämlich die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen, zu erreichen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das Lösungsinteresse der Beklagten. Zwar sei auf der einen Seite die langjährige und beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit des Klägers zu seinen Gunsten zu berücksichtigten. Andererseits sei jedoch davon auszugehen, dass der Pflichtverstoß sorgfältig geplant gewesen sei, wie sich aus der Bereitstellung der entsprechenden Utensilien wie Orangensaft, frisches Obst und Zitronen ergäbe. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes der Beklagten, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Interesses der Beklagten an der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften erscheine es für die Beklagte als unzumutbar, den Kläger noch weitere 7 Monate bis zum Ablauf der sozialen Auslauffrist weiterzubeschäftigen. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung aufgelöst worden sei, gehe die Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ins Leere. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch bestünde nicht.

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Dieses Urteil ist dem Kläger am 31. März 2012 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers, gegen die Beklagte unter Angabe der veralteten Firmierung gerichtet, ist am 27. März 2012 und die Berufungsbegründung ebenfalls mit veraltetem Passivrubrum am 16. April 2012 bei Gericht eingegangen.

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Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und behauptet, am 16. Mai 2005 nicht mit einem Kaviarbrötchen in der Hand angetroffen worden zu sein. Er habe nicht nur kein Kaviarbrötchen in der Hand gehalten, sondern es auch nicht in den Einschub des Trolleys gelegt. Er habe gebückt am Trolley gestanden und an den Schubladen gearbeitet. Was er in der Hand gehalten habe, wisse er nicht mehr, es sei jedoch kein Kaviarbrötchen gewesen. Der Kläger behauptet, dass er nicht sagen könne, wie die Gegenstände auf die Trolleys gekommen seien, die auf den Bildern (Bl. 73 f) festgehalten sind. Die oben aufliegende Kaviardose habe er erst später gesehen. Er jedenfalls habe die Gegenstände nicht auf die Trolleys gestellt und habe auch nicht gesehen, wer sie dort hingestellt habe. Ein Kaviarbrötchen habe es nicht gegeben. Im Übrigen könne es sich bei dem Kaviar nur um Rücklaufware gehandelt haben. Soweit Lebensmittel auf den Trolleys gestanden hätten, seien die dort im Rahmen der Entleerung der Trolleys hingekommen. Er benenne insoweit den Arbeitskollegen C. als Zeugen, der im Rahmen seiner Anhörung zwar gesagt habe, dass er nichts gesehen habe. Diese Äußerung sei jedoch lediglich gefallen, weil der Zeuge sich damals habe heraushalten wollen und er ebenfalls sofort freigestellt worden sei. Nachdem der Zeuge jedoch von dem gegen den Kläger ausgefallenen erstinstanzlichen Urteil gehört habe, wolle er nunmehr aussagen, wobei auf seine eidesstattliche Versicherung vom 31. Januar 2012 verwiesen werde (Bl. 186 - 187 d. A.). Der Kläger weist zudem darauf hin, dass der Zeuge C. von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 2012 wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung abgemahnt und ihm bei erneuter Falschaussage die Kündigung angedroht wurde (vgl. die Abmahnung Bl. 267/268 d. A.). Es sei unverständlich, warum der Zeuge A. nicht gewartet habe, bis der Kläger in das Brötchen gebissen habe. Der Kläger behauptet, auch in der 1. Klasse würden Brötchen ausgegeben und neigten die Passagiere dazu, Brötchen mit Kaviar zu belegen. Bei den übrigen Gegenständen auf den Trolleys (Obst, Servietten etc.) handele es sich um normalen Rücklauf. Der Kläger bestreitet, dass er gegenüber dem Zeugen A. gesagt habe, ob das sein müsse und ob man das nicht so regeln könne. Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht verhältnismäßig, da es keine Anhaltspunkte dafür gäbe, dass es sich um Kaviar im Wert von 45,00 € bis 50,00 € gehandelt habe; vielmehr seien alle Lebensmittel zu entsorgen gewesen. Sofern beabsichtigt gewesen sei, den Kaviar zu essen, habe es sich um Fischabfall gehandelt, so dass ein solcher Einzelfall angesichts von nur positiven Beurteilungen in 19 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht so schwerwiegend sei. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, vor Ausspruch der Kündigung sei eine Abmahnung nötig gewesen. Die Aushänge seien insoweit nicht ausreichend. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte keine Richtlinien zur Sicherstellung von Beweismaterial aufgestellt habe. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass die Anordnung auf den Trolleys darauf hindeute, dass die Pflichtverletzung geplant und inszeniert gewesen sei, handele es sich um eine Spekulation. Im Rahmen der Interessenabwägung sei vielmehr zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Lebensmittel bereitgestellt habe und die Anordnung der Lebensmittel auf den Trolleys purer Zufall gewesen sei. Nachdem der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt worden sei, überwöge sein Interesse an der Beschäftigung. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, die Beklagte habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, da die kündigungsberechtigte Frau D. bereits am 18. Mai 2011 im Rahmen der Anhörung des Zeugen A. Kenntnis von dem behaupteten Vorfall erlangt habe und sie sich die Kenntnis der Herren A., E. und F. vom 16. Mai 2011 zurechnen lassen müsse. Auch sei der Kläger bereits am 16. Mai 2011 angehört worden. Die Anhörung des Betriebsrats sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da der Betriebsrat zur Verdachtskündigung, nicht jedoch zur Tatkündigung angehört worden sei; da die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger sie angelogen habe, läge eine Tatkündigung vor Im Übrigen sei dem Betriebsrat auch nicht als entlastende Tatsache mitgeteilt worden, dass der Kläger sich in 19-jähriger Betriebszugehörigkeit nichts habe zu schulden kommen lassen, worauf der Betriebsrat in seinem Widerspruchsschreiben hinweise.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2012 Az.: 22 Ca 3755/11 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufung gegen eine nicht mehr existente Partei gerichtet worden sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet, da sich der Sachverhalt am 16. Mai 2011, so wie von der Beklagten geschildert, abgespielt habe. Die Behauptungen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift seien Schutzbehauptungen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger gewissermaßen ein „Genussessen“ in der Arbeitszeit veranstaltet und sich im Rahmen der Anhörung uneinsichtig gezeigt habe.

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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., C. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2012 (Bl. 269 - Bl. 271 d. A.) Bezug genommen.

31

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Zwar sind die Berufung und die Berufungsbegründung unter einem veralteten Passivrubrum bei Gericht eingegangen. Gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Dabei muss insbesondere die Beklagte so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel an ihrer Person besteht. Ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen sind unschädlich und können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt ( Zöller/ Vollkommer ZPO 26. Aufl. 2007, vor § 50 ZPO Rn 7 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist ohne weiteres erkennbar, dass sich die Berufung gegen die Beklagte, wie sie nach ihrer im Gütetermin am 15. Juli 2011 (Bl. 11 d. A.) mitgeteilten Umstrukturierung firmiert, richten soll.

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Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. Mai 2011 aufgelöst worden. Das hat bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zutreffend festgestellt.

34

Wie bereits vom Arbeitsgericht ausführlich dargestellt, ist davon auszugehen, dass Straftaten eines Arbeitnehmers im Betrieb, die zum Nachteil des Arbeitgebers begangen werden, insbesondere die Begehung eines Diebstahls oder einer Unterschlagung, grundsätzlich geeignet sind, eine außerordentliche fristlose oder auch ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer enttäuscht durch die Eigentumsverletzung in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein an sich geeigneter Grund für eine fristlose oder ordentliche Kündigung dann vor, wenn die rechtswidrige Handlung des Arbeitnehmers Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - juris; BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit bekannt ist und er mit einer Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn und soweit der Arbeitgeber im Betrieb unmissverständlich gegenüber den Arbeitnehmern klarstellt, dass er die Entwendung oder Unterschlagung von Sachen oder Waren, ganz unabhängig davon, welchen Wert die Gegenstände haben, unter keinen Umständen tolerieren, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sanktionieren wird. Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss sodann im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung festgestellt werden, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar oder nicht zumutbar ist.

35

Es entspricht darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung oder Straftat, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen kann. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines nicht oder nur teilweise erwiesenen strafbaren und/oder vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer strafbaren Handlung/Vertragsverletzung ist ein eigenständiger Kündigungsgrund jedenfalls dann, wenn objektive Tatsachen ein starkes Verdachtsmoment begründen und dieses Verdachtsmoment geeignet ist, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Die Wirksamkeit einer solchen Verdachtskündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG 06. November 2003 - 2 AZR 631/02 - NZA 2004, 919 m. w. N.).

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Die für den Kündigungsgrund darlegungs- und beweispflichtige Beklagte behauptet, am 16. Mai 2011 sei der Kläger gegen 19.45 Uhr im Bereich der Rücklauframpe beobachtet worden, wie er ein mit Kaviar belegtes Brötchen in der Hand gehalten habe. Der neben ihm stehender Arbeitskollege B. habe ein Brötchen mit einem Messer aufgeschnitten, sodann mit dem Messer aus einer auf dem Trolley befindlichen Kaviardose Kaviar entnommen und das Brötchen mit diesem Kaviar belegt. Unstreitig befanden sich darüber hinaus auf zwei Trolleys eine auf dem Kopf stehende Saftflasche, drei nebeneinander stehende Trinkbecher, ein Behältnis mit Obst, eine Serviette und eine Zitrone. Aufgrund dieser behaupteten Tatsachen geht die Beklagte davon aus, dass - da es zum Verzehr des Kaviars noch nicht gekommen war - jedenfalls der dringende Verdacht besteht, dass der Kläger den auf dem Brötchen befindlichen Kaviar und gegebenenfalls auch den weiteren in der Dose befindlichen Kaviar nebst den weiteren auf den Trolleys befindlichen Lebensmitteln verzehren wollte. Sofern diese Behauptungen zutreffend sind, handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung des Klägers. Diese Pflichtverletzung würde nur dann Sachen von geringem Wert oder gar keinem Wert betreffen, wenn feststünde, dass die auf den Trolleys befindlichen Lebensmittel zu entsorgen waren. Andernfalls handelt es sich um eine Pflichtverletzung, die allein wegen des Werts einer Dose Kaviar in Höhe von € 45,00 bis € 50,00 keine Sache von geringem Wert mehr betrifft.

37

Gegenüber diesen Behauptungen der Beklagten behauptet der Kläger in der Berufungsinstanz letztlich nur eines: Er sagt, dass er kein Brötchen mit Kaviar in der Hand gehalten habe. Zu den weiteren Umständen, wie die Dose Kaviar, die umgedrehte Saftflasche, die Zitrone, das Obst und die drei nebeneinander stehenden Trinkbecher auf die Trolleys gekommen sein könnten, äußert er sich schriftsätzlich nicht. Er gibt schriftsätzlich auch keine Erklärung dafür ab, wie ein mit Kaviar belegtes Brötchen in die Kaviardose und eine anderes mit Kaviar belegtes Brötchen in den Einschub eines Trolleys gelangt sein könnte. Auf Befragung in der Berufungsinstanz hat er sich dahingehend eingelassen, dass er nicht sagen könne, wie die Gegenstände auf die Trolleys gelangt seien könnten, da er einige Meter entfernt von den Trolleys gestanden habe. Er jedenfalls habe die Gegenstände nicht auf den Trolley gestellt und auch nicht gesehen, wer sie dort hingestellt habe.

38

Trotz dieser dürftigen Einlassungen des Klägers geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger jedenfalls den Kern des Vorwurfs, ein mit Kaviar belegtes Brötchen in der Hand gehalten zu haben, hinreichend bestritten hat. Deshalb war eine Beweisaufnahme durchzuführen.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass sich der Sachverhalt am 16. Mai 2011 so darstellt, wie er von der Beklagten behauptet wird.

40

Der Zeuge A. hat ausgesagt, dass er an diesem Tag im Rahmen eines ganz anderen Auftrags zur Rücklauframpe gekommen sei. Er habe dann 3 Herren beieinanderstehen sehen, wobei 2, nämlich der Kläger und der Arbeitskollege B. sich gegenübergestanden hätten, während ein 3. Arbeitnehmer ihm den Rücken zugewandt habe. Er habe in ca. 5 m Entfernung gestanden. Der links stehende Kläger habe ein mit Kaviar belegtes Brötchen in der Hand gehalten. Der rechts stehende Arbeitnehmer B. habe ein Messer in der Hand gehabt, ein Brötchen aufgeschnitten und dieses mit Kaviar belegt. Der ganz rechts stehende Arbeitnehmer habe in die Richtung der beiden nebeneinander stehenden Herren geschaut. Er - der Zeuge - habe einen direkten Blick auf die auf dem Trolley stehende Kaviardose gehabt und etwa 5 - 10 Sekunden dort gestanden. Fast zeitgleich hätten sich die beiden links Stehenden umgedreht und er - der Zeuge - sie angesprochen. Der ganz rechts stehende E. sei dann von den Trolleys weggelaufen und habe sich neben ihn - den Zeugen - gestellt, ohne etwas zu sagen. Er habe die beiden anderen dann zu sich gerufen und um ihre Ausweise gebeten. Der Kläger habe sinngemäß gesagt, ob man das auch anders regeln könne. Insgesamt habe er diese Beobachtung rein zufällig gemacht, da er in einer ganz anderen Angelegenheit unterwegs gewesen sei. Auf den Trolleys hätten neben der offenen Kaviardose Obst, Gläser und eine Saftflasche gestanden. Er habe sich gewundert, dass er von den 3 Herren nicht im Vorfeld gehört worden sei, da die Tür zur Rampe sehr schwer ins Schloss falle und er die 3 Personen ganz offen beobachtet habe.

41

Der Zeuge C. hat ausgesagt, dass er in dem fraglichen Bereich gearbeitet habe. Erst als der Zeuge A. sie angesprochen habe, habe er die Kaviardose auf dem Trolley gesehen, vorher jedoch nicht. Sie hätten in dem Bereich alle drei gearbeitet und er - der Zeuge - habe nicht darauf geachtet, was die anderen Arbeitskollegen gemacht hätten. Der Kläger habe jedoch nichts gemacht, was ihm besonders aufgefallen sei. Soweit er in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt habe, dass die beiden Kollegen rechts von ihm gestanden hätten, könne er sich heute nicht mehr daran erinnern, ob sie rechts oder links gestanden hätten. Zum Zeugen A. habe er „Hallo“ gesagt. Einen Satz wie „muss das sein, kann man das nicht anders regeln?“ habe er nicht gehört. Er habe zunächst nicht gewusst, warum der Zeuge A. nach ihren Ausweisen gefragt habe. Der Zeuge hat darüber hinaus ausgesagt, dass es ihm wohl aufgefallen wäre, wenn einer seiner Arbeitskollegen ein mit Kaviar belegtes Brötchen in der Hand gehalten hätte, er aber die Kollegen nicht ständig bei der Arbeit beobachte. Es komme auch gelegentlich vor, dass eine offene Kaviardose auf einem Trolley stehe. Eigentlich seien die Kaviardosen im Rücklauf zwar in einem Behälter. Auf Vorhalt des Fotos Bl. 73 d. A. erklärte der Zeuge, dass er nicht direkt an dem Trolley, wo sein Standort eingezeichnet sei, gestanden habe, sondern weiter rechts. Er habe weiter weg gestanden und die beiden Kläger nicht beobachtet, sondern sei mit seinen Sachen beschäftigt gewesen. In dem Moment, als er die Stimme des Zeugen A. gehört habe, habe er sich umgedreht und zu diesem Zeugen geschaut.

42

Der Zeuge B. hat ausgesagt, dass er mit seinen Arbeitskollegen damals die ihnen aufgegebenen Routinearbeiten verrichtet habe. Bis 19.00 Uhr hätten sie an einer anderen Stelle gearbeitet und seien sodann an der Rücklauframpe eingesetzt worden. Er habe beim Kläger kein Kaviarbrötchen in der Hand gesehen. Erst als der Zeuge A. sie angesprochen habe, habe er eine Kaviardose gesehen. Es komme durchaus vor, dass aus dem Zollbereich Kaviardosen bei ihnen abgestellt würden, wobei er allerdings nicht sagen könne, ob das an dem fraglichen Tag auch so gewesen sei. Es sei durchaus möglich, dass in einem rücklaufenden Trolley auch ein Kaviarbrötchen liegen könne.

43

Die Aussage des Zeugen A. ist glaubhaft. Er hat sachlich und in sich plausibel geschildert, wie er eher zufällig gesehen hat, dass der Kläger und der Zeuge B. ein mit Kaviar belegtes Brötchen in der Hand hielten. Neben beiden stand danach der Zeuge C.. Da der Kläger ein Brötchen mit Kaviar in der Hand hielt und vor ihm auf dem Trolley eine geöffnete Dose mit Kaviar stand, besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger diesen Kaviar essen wollte. Der Kläger kann sich dann aber nicht darauf berufen, nicht gesehen zu haben, woher der Kaviar stammt und wie er auf den Trolley und das Brötchen gelangt ist. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.

44

Demgegenüber hilft dem Kläger die Aussage des Zeugen C. nicht weiter. Dieser Zeuge hat nicht nur ausgesagt, dass er nach seiner Erinnerung weiter rechts stand, als im Foto Bl. 73 angegeben. Er habe dort gearbeitet und nicht zu den Arbeitskollegen hingeschaut. Wenn diese Aussage zutreffend ist, dann kann dieser Zeuge in der Tat nichts gesehen haben, da der Kläger und der Arbeitskollege B. sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen A. gegenüber standen und dementsprechend der Zeuge B. dem Zeugen C. den Rücken zugekehrte. Der Zeuge C. hat darüber hinaus ausgesagt, dass er den Kläger und den Zeugen B. nicht beobachtet habe, sondern mit seinen Sachen beschäftigt gewesen sei. Als er Herrn A. gehört habe, habe er sich umgedreht und zu Herrn A. geschaut. Aufgrund dieser Aussage des Zeugen C. kann nur davon ausgegangen werden, dass seine Einlassung im Rahmen der Anhörung zutreffend war, wonach er nichts gesehen hat. Daran ändert die diesem Zeugen erteilte Abmahnung nichts.

45

Die Aussage des Zeugen B. ist einerseits unergiebig und darüber hinaus auch unglaubhaft. Er will bis zur Ansprache durch den Zeugen A. nichts gesehen haben und seiner Routinearbeit nachgegangen sein. Bereits von daher kann seine Aussage dem Kläger nicht weiter helfen. Seine Aussage ist aber auch unglaubhaft, da der Zeuge A. ausgesagt hat, dass der Zeuge B. ein Brötchen mit einem Messer aufgeschnitten, in die Kaviardose gelangt und das Brötchen mit Kaviar belegt habe. Wenn sodann - was unstreitig ist - ein mit Kaviar belegtes Brötchen in der Kaviardose liegt, helfen allgemeine Erwägungen des Zeugen B. über die Brötchenausgabe in der 1. Klasse und den Rücklauf von mit Kaviar belegten Brötchen nicht weiter. Es geht gerade nicht um den allgemeinen Warenrücklauf im Bereich der Rücklauframpe, sondern konkret um zwei mit Kaviar belegte Brötchen, die der Kläger und der Zeuge B. zuvor in der Hand hielten.

46

Als Zwischenergebnis kann damit festgehalten werden, dass auf Grund der Beweisaufnahme feststeht, dass ein an sich geeigneter Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegt, da davon auszugehen ist, dass der dringende Verdacht besteht, dass der Kläger eine Dose Kaviar im Wert von 45,00 € - 50,00 € aus dem Eigentum der Beklagten zusammen mit mindestens einem Arbeitskollegen verzehren wollte.

47

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Kündigung nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Dem Kläger muss klar sein, dass es die Beklagte nicht ohne Sanktion hinnimmt, wenn Arbeitnehmer Kaviar oder auch sonstige, weitere Lebensmittel aus ihrem Bestand unerlaubt verzehren. Wie vom Arbeitsgericht bereits näher ausgeführt, ist dem Kläger durch entsprechende Belehrungen und Daueraushänge hinreichend vor Augen geführt worden, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er gegen die in den Aushängen niedergelegten Verhaltenspflichten verstößt. Aus den Aushängen ergibt sich, dass der Kläger gerade nicht damit rechnen konnte, bei einem Verstoß lediglich eine Ermahnung oder Abmahnung zu erhalten.

48

Insoweit kann zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Kaviar gegebenenfalls um rücklaufende Ware gehandelt hat, die der Vernichtung zuzuführen war und von daher für die Beklagte keinen eigenständigen Wert mehr darstellte - von den Übrigen auf den Trolleys befindlichen Lebensmitteln einmal abgesehen. Allein der Kläger sowie die Zeugen C. und B., welche an den Trolleys arbeiteten, könnten gegebenenfalls Aussagen darüber machen, wie die offene Kaviardose auf den Trolley gelangt ist. Der normale Verlauf - das ist zwischen den Parteien nicht streitig – wäre gewesen, dass rücklaufender Kaviar in einem Behältnis verschlossen zur Rücklauframpe gelangt. Dann könnte auch gegebenenfalls festgestellt werden, ob die Dose bereits geöffnet wurde oder ob die Kühlkette unterbrochen ist. Da der Kläger und die beiden Zeugen keinerlei konkrete Aussagen dahingehend gemacht haben, wie der Kaviar nicht nur auf die Brötchen des Klägers und des Zeugen B., sondern auf den Trolley gelangt ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass es sich um verzehrbaren und werthaltigen Kaviar handelte. Allein die Tatsache, dass die Lebensmittel sich im Bereich der Rücklauframpe befanden, ist insoweit nicht ausreichend, um von ihrer Wertlosigkeit ausgehen zu können.

49

Der Kläger kann der Beklagten auch nicht vorhalten, keine Richtlinien zur Sicherstellung von Beweismaterial erlassen zu haben. Richtlinien zur Sicherstellung von Beweismaterial gehen allemal ins Leere, wenn eine geöffnete Dose mit Kaviar aufgefunden wird, von den vor Ort befindlichen Mitarbeitern keinerlei Angaben gemacht werden, woher die Dose stammt und wann sie geöffnet wurde und es für die Beklagte von daher ganz unmöglich ist, den „Frischezustand“ des Kaviars festzustellen. Die Beklagte kann dann nur eines Wissen: Diese nunmehr geöffnete Dose Kaviar kann sie ihren Fluggästen nicht mehr anbieten.

50

Die außerordentliche fristlose Kündigung hat auch in der Interessenabwägung Bestand. Auch insoweit ist dem Arbeitsgericht zu folgen, wonach zunächst die langjährige, untadelige Beschäftigung des Klägers zu berücksichtigen ist. Zu Gunsten des Klägers ist zudem auf sein Lebensalter sowie auf den Umstand zu verweisen, dass er verheiratet und 4 Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Auf der anderen Seite ist jedoch Folgendes zu sehen: Gerade in einem Cateringbetrieb, in welchem die Mitarbeiter mit teilweise sehr hochwertiger Ware umgehen, ist sicherzustellen, dass derartige Waren nicht unbefugt entnommen werden. Um das sicherzustellen, verbietet die Beklagte nicht nur die generelle Entnahme noch verwendbarer Lebensmittel, sondern die Entnahme jeglicher Lebensmittel, auch soweit sie im Rahmen der Rücklauframpe der Vernichtung zugeführt werden. Nur bei einem solchen generellen Verbot kann sichergestellt werden, dass ein entsprechendes Fehlverhalten im Einzelfall auch erkannt wird. Aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit musste der Kläger wissen, dass die Beklagte einen Verstoß gegen diese Regel schon deshalb grundsätzlich mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sanktionieren muss, um andere Mitarbeiter von einem derartigen Verstoß abzuhalten.

51

Neben dem berechtigten Präventionsinteresse der Beklagten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger - mit den Vorwürfen konfrontiert - nicht „reinen Tisch“ gemacht hat, sondern, wenn auch in ungeschickter Art und Weise, die vom Zeugen A. beobachteten Tatsachen schlicht geleugnet hat.

52

Zu Recht hat das Arbeitsgericht zudem darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Lebensmittel auf den Trolleys auf eine inszenierte Mahlzeit hindeutet. Nachdem der Zeuge A. seine Beobachtungen glaubwürdig geschildert hat, wertet das Berufungsgericht die Aussage des Klägers, er wisse nicht, wie der Kaviar, die umgedrehte Saftflasche, die drei Becher und das Obst auf die Trolleys gelangt seien, als bloße Schutzbehauptung.

53

Und schließlich ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den wenn auch vergeblichen Versuch unternommen hat, den Zeugen A. dahingehend zu beeinflussen, von einer Anzeige des Vorfalls abzusehen. Aufgrund der Aussage dieses Zeugen steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nach der Entdeckung durch den Zeugen A. und nach Erkennen des eigenen Fehlverhaltens den Zeugen gefragt hat, ob man die Angelegenheit nicht anders regeln könne. Zwar war der Kläger mit diesem Ansinnen nicht erfolgreich, jedoch zerstört ein solches Verhalten das Vertrauen, das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen muss.

54

Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar.

55

Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an einer etwa nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung. Die Beklagte hat den Betriebsrat unstreitig zur Verdachtskündigung angehört. Entgegen der Ansicht des Klägers war dem Betriebsrat die Tatsache seiner untadeligen 19-järigen Beschäftigung schon deshalb nicht mitzuteilen, da sie dem Betriebsrat, wie das Widerspruchsschreiben beweist, offenbar bekannt war.

56

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist selbst dann, wenn man von einer Kenntnis des Kündigungsberechtigten am 16. Mai 2011 ausgeht, in jedem Fall - wie von der Beklagten im Einzelnen näher dargelegt - eingehalten.

57

Der Kläger trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.

58

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.