Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 01.11.2012 – 5 TaBV 134/12
ECLI:DE:LAGHE:2012:1101.5TABV134.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. März 2012, 11 BV 688/11, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. März 2012 – 11 BV 688/11 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Rechtmäßigkeit der Gestaltung der Umlaufpläne für den Monat August 2011.
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein in A ansässiges Verkehrsflugunternehmen. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Personalvertretung) ist die auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 31. August 1992 (im Folgenden: TV PV) gewählte Personalvertretung.
In dem Einigungsstellenverfahren mit dem Regelungsgegenstand „Umläufe August 2011“ stritten die Beteiligten unter anderem darüber, ob Pausenzeiten in den Umlaufplänen auszuweisen sind und ob eine Nacharbeitszeit von mindestens 15 Minuten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Flugzeit berücksichtigt werden müssen. Da eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit nicht zustande kam, erging am 29. Juli 2011 ein Spruch der Einigungsstelle, wonach den Umläufen für August 2011 – wie von der Arbeitgeberin vorgelegt – zugestimmt werde. Daraufhin leitete die Personalvertretung ein Beschlussverfahren ein, in dem sie die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs und des Verstoßes gegen diverse Normen beantragte. Wegen des weiteren Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Blatt 212 bis Blatt 218 der Akten – Bezug genommen.
Mit dem am 08. März 2012 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Anträge der Personalvertretung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle sei mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen. Die weiteren Feststellungsanträge seien unbegründet, da die Arbeitgeberin nicht verpflichtet sei, Pausenzeiten und Nacharbeitszeiten von mindestens 15 Minuten in ihren Umlaufplänen auszuweisen und zudem auch keine Nacharbeitszeiten von mindestens 15 Minuten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Flugzeit berücksichtigen müsse. Wegen des weiteren Inhalts des angefochtenen Beschlusses wird auf die Gründe – Blatt 219 bis Blatt 222 der Akten – Bezug genommen. Gegen den am 25. April 2012 zugestellten Beschluss hat die Personalvertretung am 21. Mai 2012 Beschwerde eingelegt und diese mit dem am 22. Juni 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Personalvertretung verfolgt ihr Begehren mit Ausnahme der Anfechtung des Einigungsstellenspruchs unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Die Personalvertretung beantragt zuletzt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. März 2012 – 11 BV 688/11 – abzuändern und
festzustellen, dass die B gegen die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Gestaltung der Umlaufpläne August 2011 verstoßen hat, indem unter Verstoß gegen die gesetzliche Regelung der EU-Verordnung Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008, Anhang III, Abschnitt Q EU-OPS 1.1090 Ziffer 2.3, 3.6 und 4.2 i.V.m. EU-OPS 1.1095 Ziffer 1.3 die Lage der Pausenzeiten nicht in den Umlaufplänen ausgewiesen wurde;
festzustellen, dass die B gegen die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Gestaltung der Umlaufpläne August 2011 verstoßen hat, indem unter Verstoß gegen die tariflichen Regelungen in § 7 Abs. 10 Manteltarifvertrag für das Bordpersonal i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziffer 3 der 2. DV Luft-BO, bei der Festlegung der Flugdienstzeit die Nacharbeitungszeit von mindestens 15 Minuten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Flugzeit nicht berücksichtigt wurde.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass die Feststellungsanträge bereits unzulässig seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung der Beteiligten am 01. November 2012 Bezug genommen.
B.
I.
Die Beschwerde der Personalvertretung ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gem. §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 2, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.
II.
In der Sache hat die Beschwerde der Personalvertretung allerdings keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die Anträge unzulässig sind.
1.
Die Anträge sind auslegungsbedürftig. Der Personalvertretung geht es ersichtlich nicht um die Feststellung des Inhalts und des Umfangs ihrer Mitbestimmungsrechte nach § 56 TV PV. Die Auslegung der Vorschrift spielt im Entscheidungsfall keine Rolle. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Personalvertretung bei der Aufstellung von Umlaufplänen mitzubestimmen hat. Demgemäß wurde bezüglich der Umlaufpläne für August 2011 ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt. Nunmehr geht es nicht mehr um den bereits erledigten Umlauf für August 2011, sondern um dessen objektive Rechtmäßigkeit gemessen an den Regelungen der EU-Verordnung Nummer 859/2008 und des Manteltarifvertrages für das Kabinenpersonal Condor sowie die zweite DV Luft-BO. Der Personalvertretung möchte die Feststellung erreichen, dass ein Umlauf rechtswidrig ist, wenn die Arbeitgeberin bei dessen Gestaltung Pausenzeiten nicht ausweist und keine Nacharbeitszeit von 15 Minuten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Flugzeit vorsieht. Die Arbeitgeberin hält dies rechtlich für nicht geboten.
2.
Derartige Streitfragen können nicht Gegenstand von Feststellungsanträgen nach § 256 ZPO sein.
a) Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstehende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu Gegenständen (vgl. z. B. BAG 28. April 2009 – 1 ABR 93/09 – Rn. 12, zitiert nach juris; BAG 04. Juni 2003 – 1 AZR 349/02 – Rn. 37, zitiert nach juris). Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein (vgl. BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 63/04– Rn. 19, zitiert nach juris; BAG 20. Mai 2008 – 1 ABR 19/07– Rn. 19, zitiert nach juris). Das liefe nämlich auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (vgl. BAG 28. April 2009 – 1 ABR 93/09 – Rn. 12, zitiert nach juris; BAG 20. Mai 2008 – 1 ABR 19/07– Rn. 19, zitiert nach juris).
b) Nach diesen Maßstäben sind die Feststellungsanträge nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.
aa) Gegenstand sind nicht Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechts, sondern die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen dieser Mitbestimmungsrechte zu treffenden Regelung. Die Frage, ob Umlaufpläne gegen Regelungen der EU-Verordnung Nummer 859/2008 und des Manteltarifvertrages für das Kabinenpersonal Condor sowie die zweite DV Luft-BO verstoßen, berührt als solche nicht die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten. Sie ist eine allgemeine Rechtsfrage, die die Beteiligten oder die an ihrer Stelle handelnde Einigungsstelle bei der Aufstellung von Flugumläufen zu beachten haben. Sie können nicht isoliert zur Entscheidung durch die Gerichte gestellt werden (so BAG 20. Mai 2008 – 1 ABR 19/07– Rn. 20, zitiert nach juris; auch Hess. LAG 09. Februar 2012 - 5 TaBV 62/11 -). Im Ergebnis begehrt die Personalvertretung letztlich ein gerichtliches Gutachten.
bb) Fragen, die die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen eines Mitbestimmungsrechts zu treffenden Regelung ansprechen, können einer gerichtlichen Überprüfung nur im Rahmen einer Rechtsmäßigkeitskontrolle tatsächlich getroffener Umlaufplanungen oder vereinbarter Grundsätze zur Planerstellung zugeführt werden, solange daran ein schützenswertes rechtliches Interesse besteht (vgl. BAG 20. Mai 2008 – 1 ABR 19/07– Rn. 20, zitiert nach juris). Tatsächlich getroffene Umlaufplanungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr streitgegenständlich. Zu Recht hat die Personalvertretung die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter verfolgt. Die Einigungsstelle hat in ihrem Spruch ausschließlich Umlaufpläne geregelt, die vollständig in der Vergangenheit liegen. Anders als das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) kennt das Zivilprozessrecht keine Fortsetzungsfeststellungsklage mit der die Rechtmäßigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Maßnahme festgestellt werden kann.
cc) Ferner ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse nicht gegeben. Allein der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren begehrte Entscheidung von Bedeutung für das Verhalten der Beteiligten in gleichgelagerten künftigen Fällen sein kann oder ein Allgemeininteresse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen mag, reicht jedenfalls für das Rechtsschutzinteresse nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass seine Rechtsauffassung zutrifft, oder eine allgemein interessierende Frage gutachterlich zu klären (vgl. BAG 27. Januar 2004 – 1 ABR 5/03– Rn. 42, 43, zitiert nach juris; auch Hess. LAG 09. Februar 2012 – 5 TaBV 62/11 -).
C.
Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.