Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.11.2012 – 6 Sa 624/12
ECLI:DE:LAGHE:2012:1114.6SA624.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 14. März 2012, 22 Ca 1042/11, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2012 – 22 Ca 1042/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Kapitalleistung aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von 86.330,19 EUR.
Der am 12. Februar 1954 geborene Kläger war seit dem 1. November 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Vergütung betrug 2.647,43 EUR ERA-Grundgehalt, 222,38 EUR ERA-Leistungsentgelt, 429,14 EUR Besitzstand (LB), 650,29 EUR ERA-Überszulage tarifdynamisch und 500,80 EUR Mehrarbeitspauschale.
Die Parteien schlossen unter dem 23./29. April 2009 einen Aufhebungsvertrag, wonach der Kläger wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes im Zuge von Reorganisation im Bereich Galvanik sowie aus gesundheitlichen Gründen bei nicht bestehender Versetzungsmöglichkeit mit dem 30. November 2009 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 123.000,00 EUR aus den Diensten der Beklagten ausschied. Gemäß Vereinbarung im Aufhebungsvertrag (Ziffer 6) erhielt der Kläger ab dem 1. Dezember 2009 eine ungekürzte, vorgezogene betriebliche Altersrente nach dem A-Pensionsplan 2002. Der Aufhebungsvertrag enthält weiter eine Abgeltungsklausel, die lediglich die unverfallbare Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten ausnimmt. Auf den Aufhebungsvertrag (Bl. 44-46 d.A.) wird im Übrigen verwiesen.
Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach dem A-Pensionsplan 2002. Dieser regelt unter anderem:
§ 12 Kapitalleistungen bei Tod oder Invalidität
(1) Dem Mitarbeiter bzw. dessen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird für den Fall des Ausscheidens aus den Diensten von A wegen Todes oder Invalidität eine einmalige Kapitalleistung gewährt. Die Höhe der Kapitalleistung berechnet sich aus 50% der nach § 5 zu ermittelnden beitragsrelevanten Bezüge im Kalenderjahr des Eintritts des Todes bzw. der Invalidität.
…
§ 5 Beitragsrelevante Bezüge
(1)Die beitragsrelevanten Bezüge ergeben sich bei tariflichen Mitarbeitern als das 13,5fache des maßgeblichen monatlichen Grundgehalts (zuzüglich Schichtzulage), abgestellt jeweils auf den Monat Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
Wegen der weiteren Einzelheiten des A-Pensionsplans 2002 wird auf Bl. 47-56 d.A. verwiesen.
Der Kläger bezieht aufgrund Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. November 2010 (Bl. 6-13 d.A.) ab dem 1. Dezember 2010 befristet bis zum 31. Oktober 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er deshalb die Voraussetzungen für die Zahlung einer Kapitalleistung wegen Invalidität gemäß A-Pensionsplan erfülle. Die Invalidität sei zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten bereits angelegt gewesen. Der Kläger hat insoweit behauptet, dass er bereits Ende April 2009 nicht mehr in der Lage gewesen sei, mehr als drei Stunden Leistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abfindung aus dem Pensionsplan in Höhe von 86.330,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Februar 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, mit dem Aufhebungsvertrag seien die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten klar definiert; ein Anspruch auf eine Kapitalleistung neben der vorgezogenen Altersrente bestünde nicht. Die Beklagte hat weiter gemeint, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für eine zusätzliche Kapitalleistung nach § 12 des A-Pensionsplans nicht erfülle. Die Beklagte hat im Übrigen gemeint, dass die vermeintliche Forderung des Klägers auch der Höhe nach unzutreffend sei; Einmalzahlungen wie die vereinbarte Abfindung gehörten nicht zu den beitragsrelevanten Bezügen gemäß § 5 des Pensionsplans.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14. März 2012 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Kapitalleistung gemäß § 12 Abs. 1 des Pensionsplans ein Ausscheiden bei der Beklagten wegen Invalidität, d.h. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sei, die wiederum durch einen Rentenbescheid des inländischen Sozialversicherungsträgers nachgewiesen werden müsse. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Der Kläger sei auf der Grundlage des Aufhebungsvertrages von April 2009 zum 30. November 2009 bei der Beklagten ausgeschieden, ohne bis zu diesem Zeitpunkt auch nur einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt zu haben. Der Zeitpunkt, ab dem eine durch Rentenbescheid nachgewiesene volle Erwerbsminderung des Klägers vorlag sei zudem erst der 1. Dezember 2010 gewesen. Das Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten zum 30. November 2009 könne nach alledem nicht „wegen Invalidität“ im Sinn des § 12 des Pensionsplans erfolgt sein, auch wenn der Kläger schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages im April 2009 bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens Ende November 2009 gesundheitliche Probleme gehabt habe, die dann später zur vollen Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und des Urteils des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 14. November 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Der Kläger meint, es sei ausreichend, dass er den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit durch Rentenbescheid erbracht habe. Nicht erforderlich sei, dass der Rentenbescheid bereits bei Ausscheiden vorliegen müsse. Der Pensionsplan regele dies an keiner Stelle. Es sei ausreichend, dass die Invalidität bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorhanden war, was der Fall gewesen sei. Dies habe er unter Beweisantritt vorgetragen. Dem Beweisantritt hätte das Arbeitsgericht nachgehen müssen. Die Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag stünde seinem Anspruch nicht entgegen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum Abfindungen nicht zu den beitragsrelevanten Bezügen gehören sollen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abfindung aus dem Pensionsplan in Höhe von gesamt 86.330,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Februar 2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Berufung sei schon unzulässig. Der Kläger setze sich nicht ausreichend mit der zutreffenden Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass sich der Kläger insbesondere auch ausreichend mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichtes auseinander gesetzt hat (§ 520 Abs. 3 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kapitalleistung gemäß § 12 des A-Pensionsplans 2002 nicht zu. Unstreitig regeln sich Ansprüche des Klägers auf betriebliche Leistungen auf Altersrente, vorgezogene Altersrente, Invalidenrente und zusätzliche Kapitalleistung bei Invalidität nach dem Pensionsplan 2002. Diese betrieblichen Versorgungsleistungen gewährt der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls. Die Versorgungsleistung „Altersrente“ wird mit Erreichen der Altersgrenze gewährt. Die Versorgungsleistung „vorgezogene Altersrente“ wird grundsätzlich gewährt, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, was durch Vorlage des Rentenbescheides eines inländischen Sozialversicherungsträgers nachzuweisen ist. Hiervon abweichend kann mit Zustimmung der Beklagten eine vorgezogene betriebliche Altersrente vereinbart werden, wie m Streitfall geschehen. Die Versorgungsleistung „Invalidenrente“ wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, für die Dauer des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente. Der Nachweis ist durch Vorlage des Rentenbescheides des inländischen Sozialversicherungsträgers, ersatzweise durch ein inländisches amtsärztliches Attest zu führen. Diese Versorgungsleistungen stehen (ratierlich) auch einem Arbeitnehmer zu, der nach erfüllter Wartezeit bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten ausgeschieden ist (§ 15 Abs. 1 des Pensionsplans, § 1b BetrAVG). Anders verhält es sich mit der Kapitalleistung bei Tod oder Invalidität. Diese steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn er bei Eintritt des Versorgungsfalls noch in den Diensten der Beklagten stand. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf eine Kapitalleistung gemäß § 12 des Pensionsplans wegen Invalidität ist damit, dass der Kläger gemäß § 10 des Pensionsplans im Zeitpunkt des Ausscheidens bei der Beklagten eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Kläger erst ab dem 1. Dezember 2010 bezogen. Der Kläger ist daher nicht im Sinne der Regelungen des Pensionsplans wegen Invalidität bei der Beklagten ausgeschieden, auch wenn zutreffen sollte, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung bereits im Zeitpunkt 30. November 2009 bestanden haben sollten.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.