Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 16.01.2013 – 6 Sa 1066/12
ECLI:DE:LAGHE:2013:0116.6SA1066.12.0A
Anmerkung
Auslegung einer VersorgungsordnungAntragserfordernis für Entstehung des Anspruchs auf betriebliche Rentenleistung (hier Invalidenrente)Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Darmstadt, 28. Juni 2012, 10 Ca 384/11, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2012 – 10 Ca 384/11 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über die Zahlung von Invaliditätsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 in Höhe von monatlich 62,73 EUR.
Der am 10. September 1962 geborene Kläger war vom 2. Mai 1990 bis zum 30. Juni 2001 bei der Beklagten auf der Grundlage eines Personalscheins (Bl. 74 d.A.) beschäftigt. Hier bestätigte der Kläger durch Unterschrift vom 17. Januar 1990 unter anderem den Empfang der Regeln der Altersversorgung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet die Versorgungsordnung „Regeln der Altersversorgung für Lohnempfänger“, gültig ab 1. Januar 1968 mit Änderungen vom 1. Juli 1970 Anwendung.
Der Kläger bezieht aufgrund Bescheids des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vom 18. Februar 2005 seit dem 1. Januar 2005 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Unter Vorlage des Bescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers beantragte der Kläger am 11. Oktober 2011 eine Invalidenrente von der Beklagten, die diese ab dem 1. Oktober 2011 in Höhe von 78,21 EUR brutto auch gewährt. Streitig war zwischen den Parteien die Gewährung dieser Invalidenrente ab dem 1. Januar 2005. Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Arbeitsgericht Ansprüche des Klägers bis einschließlich Dezember 2007 rechtskräftig als verjährt abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist demgemäß noch streitig, ob dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis einschließlich 30. September 2011 Ansprüche auf Invalidenrente zustehen.
Die Versorgungsordnung „Regeln der Altersversorgung für Lohnempfänger“ vom 1. Januar 1968 (Bl. 31-41 d.A.) enthält hierzu folgende Regelungen:
Die A A Aktiengesellschaft mit ihren Zweigniederlassungen, Tochter- und Schwestergesellschaften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Westsektoren von Berlin – im folgenden „Firma“ genannt – gewährt ihren Werksangehörigen, die im pensionsfähigen Alter oder wegen Invalidität aus der Firma ausscheiden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf Zahlung von Alters- oder Invalidenrente.
§ 1
Leistungsvoraussetzungen für Altersrente
…
§ 2
Leistungsvoraussetzungen für Invalidenrenten
(1) Grundsatz
Wenn ein Werksangehöriger, der wenigstens 10 anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hat, am 1. Januar 1968 oder danach invalide wird und deswegen aus den Diensten der Firma ausscheidet, hat er Anspruch auf Invalidenrente in der aus § 4 und § 6 Abs. 5 – 7 sich ergebenden Höhe, nach Maßgabe seiner bis zum Eintritt der Invalidität anrechenbaren Dienstzeit.
…
(4) Nachweis der Invalidität
Invalidität wird der Firma in der Regel durch Gutachten eines von ihr benannten Arztes nachgewiesen, jedoch kann sich die Firma bei Werksangehörigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, mit dem Rentenbescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers begnügen.
…
§ 6
Zahlung, Kürzung, Ruhen und Wegfall von Renten
…
(1) Die Invalidenrente beginnt mit dem Kalendermonat
a) nach Erbringung des Nachweises der Invalidität gemäß § 2 Abs. 4
oder
…
(6) Alters- und Invalidenrenten aus dieser Altersversorgung werden von der Firma auf der Grundlage dieser Regeln und der zum Zeitpunkt der Pensionierung gültigen Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze gewährt.
…
Gemäß des seinerzeit gültigen § 2 Abs. 6 BetrAVG informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2003 (Bl. 27 d.A.) über die Höhe seiner unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung. Die seinerzeit gültige Norm hatte folgenden Inhalt:
Der Arbeitgeber oder der sonstige Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.
Der Kläger macht in der Berufungsinstanz Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 in Höhe von 62,73 EUR monatlich = 2.822,85 EUR brutto insgesamt geltend. Der Kläger hat gemeint, ihm stünde die Invalidenrente unabhängig von seiner Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Feststellung der vollen Erwerbsminderung seitens des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu; § 99 SGB VI sei nicht anwendbar. Der Kläger hat weiter gemeint, die Beklagte habe unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht ihn beim Ausscheiden bzw. mit Schreiben vom 31. Januar 2003 nicht über das Bestehen eines Anspruchs auf Invalidenrente informiert.
Die Beklagte hat gemeint, der Betriebsrentenanspruch bestehe gemäß § 99 SGB VI, der gemäß § 6 Abs. 6 der Versorgungsordnung anwendbar sei, erst seit dem 1. Oktober 2011. Die Beklagte hat weiter gemeint, sie sei auch nicht zu Informationen gegenüber dem Kläger über das Bestehen einer Invalidenrente ohne besonderen Anlass im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bzw. der Abfassung des Schreibens vom 31. Januar 2003 verpflichtet gewesen. Hierzu habe kein Anlass bestanden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 2.822,85 EUR brutto stattgegeben. Es hat gemeint, § 6 Abs. 2 der Versorgungsordnung könne nicht entnommen werden, dass Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Invalidenrente ein Antrag des Klägers sei. Eine Anwendung des § 99 SGB VI über § 6 Abs. 6 der Versorgungsordnung sei nicht möglich. Diese Regelung sei unwirksam, weil sie unklar und intransparent sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen sein Recht nicht wahrnimmt, liege eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Dass die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts per se nicht jedermann zugänglich und nachvollziehbar sind, mag ebenso richtig wie bedauerlich sein. So lange die Beklagte nicht davon abweicht, treffe sie insofern aber keine größere Sorgfaltspflicht als den Gesetzgeber. Gesetze seien auch jedermann verhältnismäßig einfach zugänglich. Die Regelung sei auch nicht deswegen unverständlich, weil sie dynamisch ausgestaltet sei. Der Begriff der Pensionierung sei ebenfalls eindeutig. Er bedeutet den Zeitpunkt, zu dem ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Alters- oder Invalidenrente erfüllt und dauerhaft oder für eine nicht unerhebliche Zeit aus dem Erwerbsleben unter Inanspruchnahme einer entsprechenden Sozialleistung ausscheidet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 8. Juni 2012 – 10 Ca 384/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagte zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger meint im Weiteren, dass es arbeitgeberlicher Fürsorgepflicht entsprochen hätte, den Kläger bei Ende des Arbeitsverhältnisses in geeigneter und verständlicher Form auf die Existenz von Betriebsrentenansprüchen auch im Fall der Invalidität hinzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf betriebliche Invalidenrente für Zeiten vor seiner Antragstellung, und zwar weder als vertraglichen Anspruch, noch wegen Verletzung arbeitgeberseitiger Fürsorgepflicht aus Schadensersatz. Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Invalidenrente setzt schon gemäß § 6 Abs. 2a der Versorgungsordnung einen Antrag voraus. § 6 Abs. 2a bestimmt nämlich, dass die Invalidenrente mit dem Kalendermonat nach Erbringung des Nachweises der Invalidenrente gemäß § 2 Abs. 4 der Versorgungsordnung beginnt, der unter anderem durch Vorlage des Rentenbescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers erfolgen kann. Dies heißt nichts anderes, als dass der Anspruch auf Invalidenrente erst ab dem Kalendermonat entsteht, nach dem der Arbeitnehmer den Rentenbescheid vorgelegt hat. Dies ist gleichbedeutend mit einer Antragstellung. Vorliegend steht dem Kläger vor dem Monat Oktober 2011 aufgrund der Vorlage des Rentenbescheides erst im Oktober 2011 kein Anspruch auf betriebliche Invalidenrente zu. Auch aus § 6 Abs. 6 der Versorgungsordnung in Verbindung mit § 99 SGB VI folgt nichts anderes. Die Beklagte wendet § 99 SGB VI über § 6 Abs. 6 der Versorgungsordnung entsprechend an, indem sie bei Vorlage des Rentenbescheides innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlass entsprechend der im Rentenbescheid für die gesetzliche Rente maßgeblichen Zeitpunkt betriebliche Rentenleistungen erbringt. Die Voraussetzungen des § 99 SGB VI erfüllt der Kläger aber nicht. Für ihn bleibt es daher bei der Regelung des § 6 Abs. 2a der Versorgungsordnung.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 S. 2 BGB vor, der zur Unwirksamkeit des Antragserfordernisses für die Gewährung der Invalidenrente führt. § 6 Abs. 2a Versorgungsordnung und § 99 SGB VI widersprechen sich insoweit nämlich nicht. Nach beiden Vorschriften setzt die Gewährung einer Rente eine Antragstellung voraus. § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI privilegiert den Rentenempfänger nur insoweit, als er die Rente noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen kann, in dem er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI bestimmt im Weiteren, dass bei späterer Antragstellung von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Soweit die Privilegierung des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht greift – was vorliegend der Fall ist – unterscheiden sich die Regelungen des § 6 Abs. 2a der Versorgungsordnung und des § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI gerade nicht.
Die Beklagte schuldet auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine betriebliche Invalidenrente vor dem 1. Oktober 2011. Einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des unverfallbaren Anspruchs auf betriebliche Versorgungsleistungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur für die betriebliche Altersrente nominiert (vgl. § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. und § 4a BetrAVG n.F.). Dies spricht bereits dafür, dass es ohne konkreten Anlass für den Arbeitgeber keine weiteren Hinweispflichten gibt. Einem konkreten Hinweis auf eine bevorstehende volle Erwerbsminderung des Klägers hatte die Beklagte jedoch weder im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers, noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor (Vorlage des Rentenbescheides). Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft auf Invaliditätsrente kann der Arbeitgeber anders als bei der Altersrente ohne Kenntnis des Datums des Eintritts der Invalidität auch gar nicht mitteilen. Mittelbar hat die Beklagte den Kläger jedoch auch schon in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2003 auf einen unverfallbaren Anspruch auf Invalidenrente hingewiesen. In diesem Schreiben wird nämlich ganz allgemein bestätigt, dass der Kläger aus der betrieblichen Altersversorgung einen unverfallbaren Anspruch auf Rentenleistung erworben hat. Die Rentenleistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten beinhaltet aber nicht nur die Altersrente, sondern auch die Invalidenrente. Die „A-Rente“, wie es im Schreiben vom 31. Januar 2003 heißt, wird auf Antrag bei Vorlage des Rentebescheids aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Auch für einen Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der zumindest seit der Beschäftigung bei der Beklagten beginnend im Jahr 1990 mehr oder weniger mit den Regelungsmechanismen nach deutschem Recht aus der Sicht eines juristischen Laien bekannt ist, hätte sich daher aufdrängen müssen, dass auch bei Bezug einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente eine betriebliche Rentenleistung der Beklagten in Frage kommt und allerdings die Vorlage des entsprechenden Rentenbescheids voraussetzt. Wenn dem Kläger die ihm ausgehändigte Versorgungsordnung nicht mehr präsent gewesen sein sollte, so hätte er sich entsprechend erkundigen müssen. Ein Verschulden der Beklagten ist jedenfalls nicht feststellbar.
Der Kläger halt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.