Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 15.02.2013 – 12 Ta 370/12

ECLI:DE:LAGHE:2013:0215.12TA370.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2012 – 23 Ca 3031/11 – wird mit der Maßgabe, dass zur Durchsetzung der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeugs ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,- € und zur Durchsetzung der Zurverfügungstellung eines Telekommunikationsanschlusses ein Zwangsgeld von 4.000,-- € festgesetzt wird, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 12.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 2709.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 22.06.2012 (Az. 23 Ca 3031/11) enthaltenen Verpflichtungen durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist. Die titulierten Verpflichtungen bestehen darin, der Gläubigerin ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung entsprechend der Regelung für leitende angestellte der Car Policy sowie einen Telekommunikationsanschluss entsprechend der hierzu bestehenden Konzernrichtlinie zu überlassen.

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Die Schuldnerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt, eine Entscheidung über die Berufung steht noch aus. Daneben hat sie am 07.09.2012 beim Arbeitsgericht eine Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung als unzulässig zu erklären. Die Erinnerung hat sie auf dieselben Gründe gestützt, die sie auch mit der vorliegenden der sofortigen Beschwerde ausführt. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwererde der Schuldnerin mit Beschluss vom heutigen Tage (12 Ta 375/12) ebenfalls zurückgewiesen.

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Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass der arbeitsgerichtliche Titel aus zwei Gründen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Zum einen gehöre die Gläubigerin nicht zum Personenkreis der von der Car Policy (CP) bzw. der Konzernrichtlinie zur Überlassung und Nutzung von betrieblichen Kommunikationsmitteln (TK-Richtlinie) begünstigten Personenkreis der „Executives“. Der Kreis der im Urteil genannten leitenden Angestellten sei bei der ihr mit dem der Executives nicht identisch. Außerdem besitze die Gläubigerin aufgrund des Down-Gradings aus dem Jahre 2010, gegen das sie sich nicht gewehrt habe, seit dem 01.09.2010 nur noch den Status einer AT-Angestellten. Außerdem sei der Titel zu unbestimmt, weil ihm nicht zu entnehmen sei, welches Fahrzeug (Marke, Typ) der Gläubigerin zur Verfügung zu stellen sei. Die CP unterscheide bei den Berechtigten zwischen drei rangmäßig verschiedenen Beschäftigtengruppen, MG 1 – 3. Je nach Zuordnung zu einer dieser Gruppen stehen eine unterschiedliche Fahrzeugkategorie und ein unterschiedliches Gfz-Budget zur Verfügung. Ebenso enthalte die TK-Richtlinie für einen Festnetzanschluss und die Endeinrichtungen verschiedene Optionen, die das Urteil nicht berücksichtige.

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Die Gläubigerin behauptet, dass es im Erkenntnisverfahren erster Instanz unstreitig gewesen sei, dass die Begriffe „leitender Angestellter“ und „Executive“ bei der Schuldnerin synonym verwendet werden. Sie ist der Auffassung, dass die Schuldnerin unter Beachtung der Regelungen der TK-Richtlinie sowie der Car Policy ihr einen Telekommunikationsanschluss und ein Fahrzeug zuweisen könne.

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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.

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In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.

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1. Der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor, nachdem das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.02.2013 (12 Ta 375/12) die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Erteilung der Klausel zurückgewiesen hat.

9

Bei der Zurverfügungstellung eines Geschäftsfahrzeugs sowie eines Telekommunikationsanschlusses handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO.

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2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet; denn die Lei-stungspflicht der Schuldnerin ist darin eindeutig bestimmt.

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Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Er muss die Grundlage dafür schaffen können, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15.04. 2009 – 3 AZB 93/08– NZA 2009, 917).

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Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden.(BAG Beschluss v. 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– juris; Hess LAG 23.1.2003 - 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der vorzunehmenden Handlung ergeben.

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Nach diesen Grundsätzen ergeben sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts für die Schuldnerin zwei Verpflichtungen. Gestützt auf den vom Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführten vertraglichen Anspruch, den die Schuldnerin durch das als Ergebnis vertraglicher Inhaltskontrolle unwirksame Down-Grading nicht zu ändern vermochte, hat die Schuldnerin der Gläubigerin zum einen ein Dienstfahrzeug nach den Regelungen der Car Policy für Executives/leitende Angestellte zur Verfügung zu stellen. Dabei bleibt es der Schuldnerin überlassen, in Anwendung der Regelungen der Car Policy der Gläubigerin durch Zuordnung zu einer der drei Beschäftigtengruppen (MG 1 – 3) ein konkretes Fahrzeug zuzuteilen. Zum anderen hat die Schuldnerin der Gläubigerin einen Telekommunikationsanschluss entsprechend der TK-Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Auch hier bleibt es ihr überlassen, in Anwendung der Regelungen der TK-Richtlinie einen konkreten Anschluss und ein Endgerät zuzuordnen.

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Gegen diese Verpflichtungen kann in der Zwangsvollstreckung nicht eingewandt werden, dass die Gläubigerin nicht zum Kreis der Begünstigten gehört. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Ob dieses Ergebnis richtig und das Urteil zu Recht ergangen ist, kann nur im Berufungsverfahren geklärt werden.

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Die Handlungen, zu denen die Schuldnerin verpflichtet wurde, sind für die Zwangsvollstreckung auch hinreichend bestimmt. Aus dem Titel kann zwar nicht abgeleitet werden, welches konkrete fahzeug bzw. welcher konkrete Telekommunikationsanschluss die Schuldnerin der Gläubigerin zur verfügung zu stellemn hat. Die in den Titel aufgenommene Car Policy sowie die TK-Richtlinie enthalten jedoch verbindliche Vorgaben, die es der Schuldnerin in Ausübung ihres Direktionsrechts ermöglichen, hier eine Auswahl zu treffen. Die Grenze der Bestimmbarkeit und damit der Vollstreckbarkeit des Titels wird erst erreicht, wenn nach Zuordnung eines konkreten Fahrzeugs oder eines konkreten Telekommunikationsanschlusses neuer Streit darüber entsteht, ob die Schuldnerin dabei die bestehenden Richtlinien richtig angewandt und ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Ein solcher Streit kann aber hier leiht dadurch vermieden werden, dass die Schuldnerin den Zustand wiederherstellt, der vor dem Entzug der beiden Begünstigungen bestand; denn das frühere Fahrzeug und den Telekommunikationsanschluss hatte die Schuldnerin ihr in Anwendung derselben Richtlinien zugeordnet, ohne dass es darüber in der Vergangenheit Streit zwischen den Parteien gegeben hat. Im Klartext besagt auch das arbeitsgerichtliche urteil nichts anderes als dass der vertragliche Zustand vor dem unwirksamen Down-Grading wiederherzustellen ist.

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Die Schuldnerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

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Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.