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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20.03.2013 – 6 Sa 975/12

ECLI:DE:LAGHE:2013:0320.6SA975.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Offenbach, 19. Juni 2012, 9 Ca 141/12, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Oktober 2012 – 9 Ca 141/12 – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter dem Datum 30. Juni 2011 ein Arbeitszeugnis auf seinem Briefpapier mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Frau Rechtsanwältin A A, Mag. jur., geb. 29. Dezember 1978, war vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2011 in meiner Kanzlei in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Im Rahmen der Dezernatsverteilung bearbeitete Frau A eigenverantwortlich und mit viel Engagement die ihr zugewiesenen Mandate überwiegend aus den Bereichen

- allgemeines Zivilrecht

privates und öffentliches Baurecht

- privates und gewerbliches Mietrecht

- Nachbarschaftsrecht

- Verwaltungsrecht

- Wohnungseigentumsrecht

Schon nach sehr kurzer Einarbeitungszeit bearbeitete sie die ihr übertragenen Akten selbständig von Beginn des Mandates bis zu dessen Abschluss. Frau A leitete für die Mandanten Schiedsverfahren ein und wohnte den Schiedsamtsterminen bei. Sie nahm Gerichtstermine vor den Amts- und Landgerichten in der ersten Instanz wahr, als auch in der zweiten Instanz. Weiterhin vertrat Frau A Mandanten vor den Widerspruchsbehörden, wie auch den Verwaltungsgerichten.

Frau A verfügt über ein gutes Grundlagenwissen und fundierte Fachkenntnisse, die sie erfolgreich anwandte. Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie stets zu meiner vollen Zufriedenheit. Auffassungsgabe, Belastbarkeit, Vielseitigkeit und Initiative entsprachen den gestellten Anforderungen.

Sie nahm regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil. Weiterhin hatte sie in der Zeit vom 03.09.2009 bis 16.01.2010 am Fachanwaltslehrgang „Miet- und WEG-Recht“ mit Erfolg teilgenommen.

Ihr Auftreten und ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mandanten waren stets einwandfrei.

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung durch Frau A.

Für ihren weiteren Lebens- und Berufsweg wünsche ich ihr alles Gute.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

2

Die am 29. Dezember 1978 geborene Klägerin, die den akademischen Grad eines Mag. jur. hat, war vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2011 bei dem beklagten Rechtsanwalt als Rechtsanwältin in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

3

Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 30. Juni 2011 ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt:

4

Zeugnis

5

Frau Rechtsanwältin A A, geboren 29. Dezember 1978, war vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2011 in meiner Kanzlei in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung durch Frau A.

6

Im Rahmen der Dezernatsverteilung bearbeitete Frau A eigenverantwortlich und mit viel Fleiß ihr zugewiesene Mandate überwiegend aus dem Bereich des allgemeinen Zivilrechts, privaten und öffentlichen Baurechts, privaten und gewerblichen Mietrechts, Nachbarschaftsrechts, Verwaltungsrechts und Wohnungseigentumsrechts.

7

Frau A verfügt über ein gutes Grundlagenwissen und erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu meiner vollen Zufriedenheit. Auffassungsgabe, Belastbarkeit, Vielseitigkeit und Initiative entsprachen den gestellten Anforderungen. Frau A nahm regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil, weiterhin hatte sie in der Zeit vom 03.09.2009 bis 16.01.2010 am Fachanwaltslehrgang „Miet- und WEG-Recht“ mit Erfolg teilgenommen. Ihr Auftreten und ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.

8

Für ihren weiteren Lebens- und Berufsweg wünsche ich Frau A alles Gute.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr sei ein Zeugnis mit einer Bestbeurteilung zu erteilen. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass ihr Grundlagenwissen nicht nur gut gewesen sei, sondern weitaus besser. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, dass im Zeugnis Aussagen über ihre Fachkenntnisse und über ihr Verhalten gegenüber Mandanten fehlen. Sie hat schließlich beanstandet, dass der Aufgabenbereich Due Diligence Real Estate nicht aufgenommen worden sei. Die Klägerin hat beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, ihr ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Ausstellungsdatum 30. Juni 2011 mit folgendem Inhalt zu erteilen:

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Zeugnis

12

Frau Rechtsanwältin A A, Mag. jur., geb. 29. Dezember 1978, war vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2011 in meiner Kanzlei in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

13

Im Rahmen der Dezernatsverteilung bearbeitete Frau A eigenverantwortlich ihr zugewiesene Mandate, überwiegend aus dem Bereich

14

- allgemeines Zivilrecht

15

- privaten und öffentlichen Baurecht

16

- privaten und gewerblichen Mietrecht

17

- Nachbarschaftsrecht

18

- Verwaltungsrecht

19

- Wohnungseigentumsrecht

20

- Due Diligence Real Estate

21

Frau A arbeitete schon nach sehr kurzer Zeit vollkommen selbständig und war von Beginn an voll belastbar. So übernahm sie die selbständige Bearbeitung der ihr übertragenen Akten von Beginn des Mandates bis zu dessen Abschluss. Frau A leitete für Mandanten Schiedsverfahren ein und wohnte den Schiedsamtsterminen bei. Im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit nahm Frau A sowohl Gerichtstermine vor den Amts- und Landgerichten in der ersten Instanz wahr, als auch der zweiten Instanz. Weiterhin vertrat Frau A Mandanten vor den Widerspruchsbehörden, wie auch den Verwaltungsgerichten.

22

- weitere Beschreibung des Aufgabengebietes

23

Dabei zeigte sie stets Initiative, großen Fleiß und Eifer und erledigte ihre Aufgaben stets mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit. Aufgrund ihrer kompetenten und zuverlässigen Arbeitsweise agierte Frau A als meine Stellvertreterin.

24

Frau A verfügt über ein überdurchschnittliches Grundlagenwissen sowie fundierte Fachkenntnisse, welche sie in ihrem Aufgabengebiet erfolgreich einbrachte und sich auch in neuen Situationen stets sicher zurechtfand. Sie erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu meiner vollen Zufriedenheit. Auffassungsgabe, Belastbarkeit, Vielseitigkeit und Initiative entsprachen in jeder Hinsicht optimal den gestellten Anforderungen und Erwartungen. Frau A verfügte jederzeit über eine sehr hohe Arbeitsbereitschaft und vorbildliche Pflichtauffassung. Die stetige Bereitschaft der zusätzlichen Aufgabenerfüllung auch außerhalb des eigenen Dezernats bedarf besonderer Erwähnung.

25

Ihr Auftreten gegenüber den Mandanten war stets vorbildlich. Wegen ihres Engagements wurde Frau A stets sehr geschätzt.

26

Frau A nutzte jede Chance, ihr ohnedies durchweg gutes Fachwissen weiter zu entwickeln und nahm regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil, weiterhin hatte sie in der Zeit vom 03.09.2009 bis 16.01.2010 am Fachanwaltslehrgang „Miet- und WEG-Recht“ mit Erfolg teilgenommen und wendet die entsprechenden Kenntnisse jederzeit sehr wirksam in ihrer Berufspraxis an.

27

Ihr Auftreten und ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern waren stets einwandfrei.

28

Das Arbeitsverhältnis endete auf eigenen Wunsch von Frau A. Für ihren weiteren Lebens- und Berufsweg wünsche ich Frau A weiterhin alles Gute.

29

Der Beklagte hat beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte hat gemeint, die Klägerin verkenne, dass sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach dem mit ihm verfolgten Zweck bestimme. Das Zeugnis diene einerseits als Bewerbungsunterlage, andererseits gebe es dem Arbeitnehmer Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistungen und sein Verhalten beurteile. Hieraus ergebe sich das Gebot der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit. Der Beklagte meint, diesen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Das vorliegend erteilte Zeugnis entspreche dem Gebot der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit, denn es enthalte alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung der Klägerin von Bedeutung seien. Die Klägerin mache eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung für sich geltend, ohne dies näher zu begründen. Soweit in dem beantragten Zeugnis Behauptungen enthalten seien, die Rückschlüsse auf eine überdurchschnittliche Leistung zuließen, würden diese ausdrücklich bestritten. Der Beklagte hat weiterhin auch die Ansicht vertreten, dass der gewählte Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung ausreichend sei. Bestimmte Formulierungen oder einen bestimmten Umfang dieser Bewertungen könne ihm nicht vorgegeben werden.

32

Das Arbeitsgericht hat dem Zeugnisberichtigungsantrag der Klägerin mit Urteil vom 19. Juni 2012 teilweisen entsprochen und den Beklagten verurteilt, das der Klägerin unter dem Datum vom 30. Juni 2011 erteilte Arbeitszeugnis auf seinem Briefpapier mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

33

Zeugnis

34

Frau Rechtsanwältin A A, Mag. jur., geb. 29. Dezember 1978, war vom 1. November 2007 bis zum 30. Juni 2011 in meiner Kanzlei in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

35

Im Rahmen der Dezernatsverteilung bearbeitete Frau A eigenverantwortlich und mit viel Engagement die ihr zugewiesenen Mandate, überwiegend aus den Bereichen:

36

- allgemeines Zivilrecht

- privates und öffentliches Baurecht

- privates und gewerbliches Mietrecht

- Nachbarschaftsrecht

- Verwaltungsrecht

- Wohnungseigentumsrecht

- Due Diligence Real Estate

37

Schon nach sehr kurzer Einarbeitungszeit bearbeiteten sie die ihr übertragenen Akten selbständig von Beginn des Mandats bis zu dessen Abschluss. Frau A leitete für die Mandanten Schiedsverfahren ein und wohnte den Schiedsamtsterminen bei. Sie nahm Gerichtstermine vor den Amts- und Landgerichten in der ersten Instanz wahr und vertrat Mandanten vor den Widerspruchsbehörden, wie auch den Verwaltungsgerichten.

38

Frau A verfügt über ein sehr gutes Grundlagenwissen sowie fundierte Fachkenntnisse, die sie erfolgreich anwandte. Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie stets zu meiner vollen Zufriedenheit. Auffassungsgabe, Belastbarkeit, Vielseitigkeit und Initiative entsprachen den gestellten hohen Anforderungen.

39

Sie nahm regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil. Weiterhin hatte sie in der Zeit vom 03.09.2009 bis 16.01.2010 am Fachanwaltslehrgang „Miet- und WEG-Recht“ mit Erfolg teilgenommen.

40

Ihr Auftreten und ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mandanten war stets einwandfrei.

41

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung durch Frau A. Für ihren weiteren Lebens- und Berufsweg wünsche ich ihr alles Gute.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

43

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 20. März 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Beklagte meint, das arbeitsgerichtliche Urteil beruhe auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung. Soweit die Klägerin erstinstanzlich behauptet habe, sie sei auch maßgeblich in projektbezogenen und ihm Team durchgeführten Due Diligence Real Estate-Prüfungen für Großkunden, einem internationalen Kreditinstitut und einer Immobilienanlagegesellschaft tätig gewesen, werde dies ausdrücklich bestritten. Richtig sei, dass die Klägerin zusammen mit ihrer Kollegin und unter Federführung des Beklagten im ersten und zweiten Quartal 2008 bei dem Mandanten B Immobilien Kapitalanlagegesellschaft anhand von Listen die Vollständigkeit von Objektunterlagen und Mieterlisten überprüft habe. Weiterhin sei zutreffend, dass die Klägerin bei der Kaufvertragsabwicklung eines Immobilienankaufs im ersten Quartal 2009 zusammen mit ihrer Kollegin die Vollständigkeit von zu übergebenden Objektunterlagen anhand einer Liste summarisch überprüft habe. Das Arbeitsgericht habe dies bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Weiterhin sei unberücksichtigt geblieben, dass sich eine Leistungsbeurteilung nicht auf Einzelfälle erstrecken könne. Der Umfang der von der Klägerin bearbeiteten Akten zeige, dass hier weder komplexe Sachverhalte in kurzer Zeit aufzuarbeiten waren, noch die Mehrzahl der Fälle einer juristisch sehr gut durchdachten, praktikablen und die wirtschaftlichen Belange des Mandanten berücksichtigenden Lösung zuzuführen waren. Bereits die Anzahl der von der Klägerin bearbeiteten Akten zeige, dass hier weder unter Fristendruck, noch unter hoher Belastung gearbeitet wurde. Weiterhin verkenne das Arbeitsgericht, dass der Arbeitgeber in seiner Leistungsbeurteilung und der gewählten Formulierung frei sei. Trotz allem habe der Beklagte der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis erteilt, das bereits weit überdurchschnittliche Leistungen bestätige. Das Arbeitsgericht habe weiterhin verkannt, dass für darüber hinausgehende Leistungsbeurteilungen die Klägerin darlegungs- und beweisfällig geblieben sei.

44

Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 19. Juni 2012

9 Ca 141/12 – abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, gegebenenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

46

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem Schlussantrag der Klägerin in erster Instanz zu erkennen.

48

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt im Übrigen den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisantritten. Die Klägerin beanstandet, dass die Bearbeitung von Berufungsverfahren vom Arbeitsgericht nicht im Zeugnis aufgenommen wurde. Schon die nunmehr vom Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegte Bearbeitungsliste (Bl. 95 – 102 d.A.) zeige, dass die Klägerin sehr wohl auch in der zweiten Instanz für den Beklagten tätig war.

Entscheidungsgründe

49

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, ebenso ist die zulässige Anschlussberufung der Klägerin teilweise begründet.

50

Der Klageanspruch der Klägerin folgt aus § 109 Abs. 1 GewO. Die Klägerin hat Anspruch darauf, ein Zeugnis zu erhalten, in dem Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Wunsch des Arbeitnehmers Angaben zu Leistungen und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthalten sind (qualifiziertes Zeugnis). Der Arbeitgeber hat den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erst erfüllt, wenn er ein Zeugnis mit dem erforderlichen und zutreffenden Inhalt erteilt hat.

51

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den akademischen Grad der Klägerin im Zeugnis zu erwähnen hat, weil sie ihn erworben hat und weil dieser Umstand für einen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse ist. Dass die Klägerin den Titel nicht im Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten geführt hat, ist hierfür unerheblich.

52

Auf die Berufung des Beklagten ist jedoch bei der Aufgabenbeschreibung der Klägerin im zweiten Absatz des Zeugnisses der vom Arbeitsgericht aufgenommene Tätigkeitsbereich Due Diligence Real Estate wieder zu streichen. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin in diesem Bereich in nennenswertem Umfang nicht tätig war.

53

Mit dem Arbeitsgericht ist im Weiteren wieder davon auszugehen, dass über die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche hinaus das Zeugnis um eine Beschreibung der Art der Tätigkeiten gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO zu ergänzen ist. Hiergegen hat der Beklagte mit der Berufung auch keine Einwände vorgebracht. Mit der Anschlussberufung der Klägerin ist dieser Absatz jedoch dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin Gerichtstermine vor den Amts- und Landgerichten nicht nur in erster Instanz, sondern auch in zweiter Instanz wahrgenommen hat. Einwände des Beklagten hiergegen sind nicht erfolgt.

54

Mit dem Arbeitsgericht ist weiter davon auszugehen, dass bei der Leistungsbeurteilung die Fachkenntnisse der Klägerin zu erwähnen sind. Auf die Berufung des Beklagten ist das Zeugnis jedoch dahingehend abzuändern, dass es dabei bleibt, dass die Klägerin ein gutes Grundlagenwissen hatte und den gestellten Anforderungen entsprach. Anhaltspunkte für ein sehr gutes Grundlagenwissen bzw. für von dem Beklagten gestellte hohe Anforderungen sind nicht ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen.

55

Im Weiteren hatte es dabei zu verbleiben, dass das Auftreten und Verhalten des Klägerin nicht nur gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern stets einwandfrei war, sondern auch gegenüber Mandanten. Es fehlt an jeglichem Sachvortrag erster und zweiter Instanz des Beklagten, dass dem nicht so war.

56

Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht letztlich auch dahingehend, dass redaktionell das Zeugnis dahingehend zu ändern war, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Ende des Zeugnisses zu stellen ist.

57

Im Übrigen hat es bei dem Zeugnis, wie vom Beklagten erteilt, zu verbleiben. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht auch im Weiteren dahingehend, dass die Klägerin überdurchschnittliche Leistungen nicht dargelegt hat. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

58

Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu teilen.

59

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.