Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 30.04.2013 – 12 Ta 168/13

ECLI:DE:LAGHE:2013:0430.12TA168.13.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22. Februar 2013 – 6 Ca 62/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer am 05.03.2013 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihr am 28.02.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 22.02.2013 (6 Ca 62/12), mit dem ihr nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt worden sind.

2

Die Parteien haben am 20.04.2012 vor dem Arbeitsgericht einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich der Schuldner u.a. verpflichtet hat, der Gläubigerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen und die Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV zu korrigieren.

3

Am 01.06.2012 hat die Gläubigerin einen Zwangsgeldantrag beim Arbeitsgericht Kassel eingereicht, nachdem der Schuldner die im Vergleich eingegangenen Verpflichtungen bis dahin nicht erfüllt hatte. Den Prozessvergleich hat die Gläubigerin dem Schuldner erst auf Nachfrage des Arbeitsgerichts am 22.06.2012 im Parteibetrieb zugestellt. Den Zustellnachweis hat die Gläubigerin erst mit ihrer Beschwerdeschrift am 05.03.2013 dem Arbeitsgericht übersandt. Das Arbeitsgericht hat den Zwangsgeldantrag nie dem Schuldner zugestellt.

4

Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 20.06.2012, beim Arbeitsgericht am 21.06.2012 eingegangen, mitgeteilt, dass er das Arbeitszeugnis geändert und der Gläubigerin zur Verfügung gestellt habe. Im Hinblick auf die eingetretene Erfüllung der Ansprüche haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.02.2013 der Gläubigerin die Verfahrenskosten auferlegt, weil sie bis dahin das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen hatte.

5

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91 Abs. 2 S. 1 u. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaft. Der Beschwerdewert des Beschlusses nach § 91 a ZPO beträgt über € 200,00. Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt worden.

7

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Gläubigerin zu Recht gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

8

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das bedeutet in der Regel, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend darauf abzustellen, ob bei Einleitung des Verfahrens die Zwangsgeldanträge zulässig und begründet waren. Soweit nach Rechtshängigkeit Erfüllung eingetreten ist, ist das für die Entscheidung über die Kosten des Zwangsgeldverfahrens nach § 91 a ZPO ohne Bedeutung.

9

Der Zwangsmittelantrag war zum Zeitpunkt der Einreichung beim Arbeitsgericht und bis zum Zeitpunkt des Nachweises der Zustellung des Vergleichs im Parteiverkehr (§§ 191, 195 ZPO) am 07.03.2013 nicht zulässig, weil die Zustellung des Titels (hier des Vergleichs) eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist.

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Daneben war er auch nicht begründet, weil der Schuldner bereits vor der Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags – den das Arbeitsgericht wegen der fehlenden Zustellung des Titels und ihres Nachweises –- zu Recht nie dem Schuldner zugestellt hat – die im Vergleich eingegangenen Verpflichtungen bereits erfüllt hatte.

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Beides zusammen rechtfertigt es, der Gläubigerin die Kosten des Zwangsgeldverfahrens erster Instanz aufzuerlegen.

12

Die Gläubigerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO zudem die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

13

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich.