Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 25.06.2013 – 12 Ta 202/13
ECLI:DE:LAGHE:2013:0625.12TA202.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Offenbach, 6. Dezember 2012, 2 Ca 305/12, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 6. Dezember 2012 – 2 Ca 305/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 10.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 07.05.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09.04.2013 (Az. 2 Ca 305/12), mit dem sie durch Verhängung von Zwangsmitteln zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 06.12.2012 eingegangenen Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter Beachtung verschiedener inhaltlicher Vorgaben zu erteilen, angehalten worden ist.
Die Parteien schlossen am 06.12.2012 vor dem Arbeitsgericht Offenbach einen Vergleich (Bl. 30 d.A.), in dem sich die Schuldnerin unter anderem verpflichtete, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit vorgegebener Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie einer Bedauerns-, Bedankens- und Wunschformel zu erteilen.
Die Schuldnerin übersandte der Gläubigerin unter dem 18.02.2013 (Bl. 42 d. A.) sowie unter dem 25.03.2013 jeweils ein Arbeitszeugnis. Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Schuldnerin habe mit den erteilten Zeugnissen die von ihr eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt. Der Schuldnerin ist der Ansicht, mit dem zweiten übersandten Zeugnis ihrer Verpflichtung nachgekommen zu sein.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss vom 24.05.2013 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Verhängung von Zwangsmitteln durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden; denn die Schuldnerin ist ihrer im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses unter Beachtung der dort vereinbarten inhaltlichen Vorgaben bislang nicht nachgekommen. Die Verpflichtung aus Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleichs ist auch mit dem unter dem 25.03.2013 ausgestellten Arbeitszeugnis in drei Punkten bislang nicht erfüllt.
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Das Zeugnis enthält 1. nicht die vereinbarte Leistungsbeurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“, 2. keine Einbeziehung von Vorgesetzten und Kollegen - neben den Kunden - in die Verhaltensbeurteilung und 3. keine Dankesformel. Mit einer Bedankensformel soll ausdrücklich ausgeführt werden, dass der Arbeitgeber sich für die Mitarbeit des Arbeitnehmers bedankt.
Die Schuldnerin sei schon jetzt – vor der Erteilung eines neuen Zeugnisses – darauf hingewiesen, dass eine weitere allgemeine Anforderung an jede Zeugniserteilung ist, dass das Arbeitszeugnis mit einem Datum zeitnah zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – hier z.B. der 31.08.2012 - zu versehen ist. Dieses Erfordernis war schon mit dem unter dem 25.03.2013 erteilten Zeugnis nicht mehr eingehalten.
Die Schuldner hat gemäß §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres er-folglosen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erkennbar.