Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 22.07.2013 – 1 Ta 250/13

ECLI:DE:LAGHE:2013:0722.1TA250.13.0A

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 20. Juni 2013 – 9 Ca 139/12 – wird zurückgewiesen.

Die Klägervertreter haben die Beschwerdegebühr zu tragen.

Gründe

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I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zuweisung eines leidengerechten Arbeitsplatzes gelten gemacht. Sie arbeitet bei der Beklagten im Bereich Briefermittlung zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von € 1.600,00 brutto. Die Klägerin hat erhebliche Probleme aufgrund einer Behinderung im Hörbereich in Büroräumen zu arbeiten, in denen erhebliche Geräusche erfolgen. Mit der Klage erstrebt die Klägerin, die derzeit in einem Büro mit mehreren anderen Beschäftigen arbeiten muss, eine Klärung der sich hieraus ergebenen Probleme für ihre regelmäßig samstags anfallende Arbeitszeit, wobei sie im Übrigen auch an anderen Wochentagen zur Arbeit verpflichtet ist.

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Die Parteien haben am 28. Mai 2013 einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 75 d.A. ergebenden Inhalt geschlossen. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung den Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich durch Beschluss vom 20. Juni 2013 auf € 1.600,00 festgesetzt.

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Gegen diesen ihnen am 21. Juni 2013 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 25. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 80 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2013 (Bl. 82 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Juni 2013 (Bl. 80 d.A.) verwiesen.

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II.

Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist nicht begründet. Sie wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung mit der Begründung, der Wert für die Klage und den Vergleich habe sich auf die dreifachen Bruttobezüge der Klägerin und nicht – wie im angegriffenen Beschluss festgesetzt – auf ein Monatsgehalt zu bemessen, da es sich quasi um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe.

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Grundsätzlich ist der Wert einer Klage auf Ausübung des Direktionsrechts – wie bei Klagen gegen Versetzungen – in Höhe eines Bruttogehaltes zu bemessen (vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwerte und Kosten im Arbeitsrecht, A Rn 75 m.w.H.). Dies wird auch bei Streitigkeiten im Rahmen von § 81 Abs. 4 SGB IX angenommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2004 – 7 Ta 87/04, dokumentiert in juris). Gerechtfertigt ist diese Bemessung, da bei Klagen gegen Maßnahmen des Direktionsrechts - anders als bei Änderungskündigungen - der rechtliche Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage steht. Dieser Umstand muss im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens berücksichtigt werden. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer in Abweichung von diesem Grundsatz der Gegenstandswert auf zwei Bruttogehälter erhöht werden.

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In Ansehung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht gerechtfertigt. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass die seinerzeitigen Arbeitsbedingungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Entstehen einer Arbeitsunfähigkeit führen konnten, ist jedoch nicht zu verkennen, dass ihr auch in diesem Fall Ansprüche auf Entgeltfortzahlung zugestanden hätten. Auch bezog sich der Klageantrag nur auf einen Teil der geschuldeten Arbeitszeit. Somit ist nicht zu erkennen, dass die angegriffenen Belastungen ein solches besonderes Maß erreicht haben, dass der Klageantrag in diesem konkreten Einzelfall mit zwei Gehältern zu bemessen ist.

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Die Klägervertreter haben wegen der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde die Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

9

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.