Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.08.2013 – 12 Sa 1013/12

ECLI:DE:LAGHE:2013:0814.12SA1013.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2012, 3 Ca 115/11, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2012 – 3 Ca 115/11 – wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlussberufung der Klägerin verliert mit der Verwerfung der Berufung der Beklagten ihre Wirkung.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung hat die Klägerin zu 92%, die Beklagte zu 8% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des Zusatzurlaubs, der OP-Zulage und der richtigen Eingruppierung nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für das Unternehmen der Beklagten.

2

Die Beklagte betreibt das A. Die Klägerin ist dort seit dem 15.10.1999, zunächst in Diensten des Rechtsvorgängers und im Rahmen der Regelungen des BAT, als medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Zum 01.08.2008 wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse in den von der Beklagten abgeschlossenen Hausmanteltarifvertrag übergeleitet. Die Klägerin erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.900,-- Euro.

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Die Klägerin hat am 27.10.2011 beim Arbeitsgericht eine Klage, gerichtet auf Höhergruppierung und Zahlung einer OP-Zulage sowie eines Zusatzurlaubstages eingereicht.

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Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens beider Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 79 – 83 d.A.) Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 16.04.2012 (3 Ca 115/11) die Beklagte zur Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages ab dem Jahr 2010 verurteilt und darüber hinaus die Klage abgewiesen. Den Wert für den Antrag über die Urlaubsgewährung hat es im Urteil auf 401,85 Euro festgesetzt und die Berufung daneben nicht gesondert zugelassen. Für die weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 83 – 87 d.A.).

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Das Arbeitsgericht hat das Urteil der Beklagten am 07.07.2012 zugestellt. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 07.08.2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung am 20.08.2012. Die Berufungsschrift ist der Klägerin am 10.09.2012 zugestellt worden. Ihre Anschlussberufung ist am 05.10.2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ihre gegen die Gewährung des zusätzlichen Urlaubstages gerichtete Berufung sei zulässig, weil der Beschwerdewert für die Berufung von über 600,- Euro entgegen der offensichtlich unrichtigen Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil erreicht sei. Richtigerweise wäre gemäß § 9 ZPO der Wert mit 602,77 € anzusetzen. Bei wiederkehrenden Leistungen betrage der Wert nach § 9 ZPO das 3,5-fache des einjährigen Bezuges. Da zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Jahre 2011 der zusätzliche Urlaubstag für 2010 bereits fällig gewesen sei, müsse dieser dem Wert hinzugerechnet werden. Der dann 4,5-fache Jahresbezug betrage 602,77 € (2.900,00 : 21,65 x 4,5). Für die materiell-rechtliche Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.08. 2012 (Bl. 157-164 d.A.) Bezug genommen

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16.04.2012 – 3 Ca 115/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen;

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen;

auf die Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16.04.2012 – 3 Ca 115/11 – teilweise abzuändern und

- die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.529,23 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen;

- festzustellen, dass die Klägerin seit dem 15.10.2010 in die Vergütungsgruppe 11 „Beschäftigung mit einer dreijährigen Ausbildung in pflegerischen oder technischen Berufen mit höheren Anforderungen“ Vergütungslaufbahn 9-10-11 einzugruppieren ist;

- festzustellen, dass der Klägerin seit 15.10.2010 die OP-Zulage gemäß § 14 Ziff. 4 des Manteltarifvertrags vom .09.04.2009 in der jeweiligen Fassung zusteht.

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Die Klägerin verteidigt, soweit ihr ein Tag Zusatzurlaub zugesprochen wurde, das arbeitsgerichtliche Urteil. Für die Begründung ihrer Anschlussberufung wird auf die Anschlussberufungsschrift vom 05.10.2012, S. 4-6 (Bl. 214-216 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Beschwerdewert von 600,-- € gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG nicht übersteigt und auch nicht nach § 64 Abs. 2 a) vom Arbeitsgericht ausdrücklich zugelassen worden ist.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten für die Ermittlung des Beschwerdewerts folgende Grundsätze: Die Wertermittlung richtet sich nach §§ 3 – 9 ZPO. Für die Ermittlung des Beschwerdewerts sind die Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht einschlägig. Die Streitwertvorschriften dieses Gesetzes dienen der Ermittlung der Gebühren (§ 3 Abs. 1 GKG). Da auch das Arbeitsgerichtsgesetz keine Regelungen enthält, gelten insoweit über § 64 Abs. 6 ArbGG die Vorschriften der ZPO. Bei der Wertermittlung bleibt die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts solange verbindlich, wie sie nicht offensichtlich unrichtig ist. Offensichtlich unrichtig ist sie nur dann, wenn die festgesetzte Höhe auf den ersten Blick erkennbar unrichtig und unter gar keinen Umständen zu rechtfertigen ist (BAG 04.06.2008 – 3 AZB 37/08; GMP/Germelmann ArbGG § 64 Rn. 49, 50; zusammenfassend mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung Natter/Gross/ Pfeiffer ArbGG 2. Aufl. 2013 § 64 Rn. 30).

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Hier war die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts zwar insoweit offensichtlich unrichtig, als ihr lediglich der dreifache Wert des einjährigen Bezuges zugrundegelegt und damit die Entscheidung nicht auf die richtige Norm, sondern auf § 42 GKG anstatt § 9 ZPO gestützt wurde. Der Beschwerdewert von 600,-- Euro wird jedoch auch bei Anwendung der richtigen Vorschrift, des § 9 ZPO, nicht überschritten.

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Nach § 9 ZPO wird der Wert der Geltendmachung des (Stamm-)Rechts auf eine wiederkehrende Leistung nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Das ergäbe hier einen Wert von 468,82 Euro und damit noch immer einen Wert unterhalb des erforderlichen Beschwerdewerts. Bis zur Klageerhebung aufgelaufene Rückstände – hier der Urlaubstag für das Jahr 2010 (Wert 133,95 Euro) – sind dem nach § 9 ZPO ermittelten Wert für die Geltendmachung des Stammrechts nur hinzuzurechnen, wenn sie neben dem allgemeinen Antrag im Wege einer weiteren Leistungsklage geltend gemacht werden. Im Übrigen führt der Grundsatz der Wertkonstanz zudem dazu, dass auch während der Rechtshängigkeit weiter fällig werdende Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, solange sie nicht ebenfalls mittels eines weiteren Leistungsantrags geltend gemacht werden (Musielak/Heinrich ZPO 7. Aufl. §§ 9 Rn. 6, 4 Rn. 3 mit Nachw. aus der Rechtsprechung).

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Nach diesen Grundsätzen ist der Wert für den hier allein gestellten Antrag zur Geltendmachung des Stammrechts auf den zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr nicht durch den im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits fälligen zusätzlichen Urlaubstag um den Wert desselben zu erhöhen. Das hätte nur zu geschehen, wenn die Klägerin daneben noch die Gewährung dieses Urlaubstages konkret im Wege der Leistungsklage verlangt hätte.

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II. Zur Anschlussberufung der Klägerin war auszusprechen, dass sie gemäß § 524 Abs. 4 ZPO durch die Verwerfung der Berufung der Beklagten ihre Wirkung verloren hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97, 92 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung, die Klägerin hat die Kosten ihrer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen. Der Anschlussberufungskläger hat die Kosten der Anschlussberufung dann zu tragen, wenn er sich – wie hier - einer von vornherein unzulässigen Hauptberufung angeschlossen hat (BGHZ 4, 229, Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 524 Rn. 31a mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Zöller/Gummer/Heßler ZPO 27. Aufl. § 524 Rn. 43).

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Für die Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung (§ 72 Abs.2 ArbGG).