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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.08.2013 – 12 Sa 1015/12

ECLI:DE:LAGHE:2013:0814.12SA1015.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Gießen, 6. Juli 2012, 10 Ca 47/12, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 6. Juli 2012 – 10 Ca 47/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufung noch über Differenzlohnansprüche des Klägers für die Zeit von Januar bis Juni 2008.

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Die nicht tarifgebundene Beklagte betreibt u.a. Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger war bei ihr auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.6.2004 als Putzer von Gussteilen beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages, insbesondere die in § 11 vereinbarte Ausschlussfrist, wird Bezug genommen (Bl. 24, 25 d.A.). In der Zeit vom 1.01. bis 30.06.2008 setzte ihn die Beklagte bei der Fa. A als Leiharbeitnehmer ein. Der Entleiherbetrieb ist tarifgebunden. Dort gelangen die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen zur Anwendung. Die Beklagte zahlte einen arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von € 10,-- brutto.

3

Der Kläger erhielt auf Anfrage vom Entleiherbetrieb die Auskunft, dass eine seiner Tätigkeit entsprechende Stelle mit der Entgeltgruppe E 3 und der Erschwerniszulage 7 entlohnt werde. Daraus ergebe sich für die Zeit ab 01.01.2008 ein Stundenlohn von € 13,64 und ab dem 01.06.2008 ein Stundenlohn von € 13,85 brutto (Bl. 27 d.A.).

4

Mit seiner am 08.07.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger neben anderen Ansprüchen Vergütung nach dem Equal-Pay-Gedanken auf der Basis der vom Entleiherbetrieb erhaltenen Auskunft für den Zeitraum Januar bis Juni 2008 in Höhe von € 4.273,87 brutto verlangt.

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Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 06.07.2012, Az. 10 Ca 47/12 Bezug genommen Bl. 121 - 127 d.A.).

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Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 06.07.2012 die Beklagte zur Zahlung von Vergütung für die Monate Januar bis Juni 2008 in Höhe des eingeklagten Betrages verurteilt. Für die Begründung des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 131 d.A.)

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.08.2012 zugestellte Urteil am 08.08.2012 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 02.10.2012 begründet.

8

Die Beklagte beschränkt ihre Einwendungen gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ausschließlich darauf, dass die Ansprüche des Klägers aufgrund der im Arbeitsvertrag in § 11 vereinbarten Ausschlussfrist nicht rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht wurden und deshalb verfallen seien. Sie ist der Ansicht, die Klausel sei wirksam und halte einer AGB-Kontrolle stand, weil die Regelung in § 11 Abs.1 Arbeitsvertrag, wonach Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb vier Wochen, alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen sind, teilbar sei. Der zweite Teil könne trotz der Unwirksamkeit des ersten, die Zuschläge betreffenden Teils, weiter Wirksamkeit entfalten. Der erste Teil der Klausel könne gänzlich unberücksichtigt bleiben, ohne dass dadurch der Regelungsgehalt des auf die Geltendmachung aller übrigen Ansprüche bezogenen zweiten Teils tangiert werde. Der zweite Teil habe einen sinnvollen und zuverlässigen Regelungsinhalt und weise keinen untrennbaren Bezug zu der auf die Geltendmachung von Zuschlägen bezogenen Ausschlussfrist auf.

9

Die Beklagte beantragt,

10

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 06.07.2012 – 10 Ca 47/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er sieht eine Teilbarkeit der einzelvertraglichen Ausschlussfrist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (blue-pencil-test) als nicht gegeben; denn die verbleibende Regelung bleibe nicht weiterhin verständlich.

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Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen (vormals Marburg) vom 06.07.2012 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).

16

In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht gemäß §§ 10 Abs.4, 9 Ziff.2 AÜG zur Zahlung von Lohn und Zuschlägen für den Zeitraum Januar bis Juni 2008 in unstreitiger Höhe von € 4.273,87 brutto nebst Zinsen verurteilt.

17

Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gemäß § 11 Arbeitsvertrag verfallen. Die Vorschrift enthält eine zweistufige Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen ist. Die Regelung für die Geltendmachung auf der ersten Stufe hat folgenden Wortlaut:

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„Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abrechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet werden müssen; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit“.

19

Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die einer Kontrolle nach §§ 305 ff BGB unterliegt. Die Klausel hält im Ergebnis der gebotenen AGB-Kontrolle nicht stand, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

20

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Kontrolle von arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen folgende Grundsätze aufgestellt: In Formulararbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs.1 Sätze 1 u. 2 BGB dar. Sie sind von Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende Regelungen iSd. § 307 Abs.3 S.1 BGB. Sie sind weder überraschend noch ungewöhnlich iSd. § 305 c Abs.1 BGB. Auch das Transparenzgebot in § 307 Abs.1 S.2 BGB ist nicht verletzt, soweit sie bereits in der Überschrift sagen, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt, und im Text die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung klar ausführen. Um den Arbeitnehmer iSd. § 307 Abs.1 S.1 BGB nicht unangemessen zu benachteiligen, muss die Mindestfrist für die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber (1. Stufe) oder dem Gericht (2. Stufe) jeweils mindestens drei Monate betragen. Zweistufige Ausschlussfristen können geteilt werden. Das folgt aus § 306 Abs. 1 BGB, der von der Auslegungsregel des § 139 BGB abweicht. Er bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Die Teilbarkeit der Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiter verständlich, bleibt sie bestehen. Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 19.10.2011 – 7 AZR 672/10– Rn. 66 – juris; BAG 12.03.2008 – 10 AZR 152/07– NZA 2008, 699; BAG 28.09.2005 – 5 AZR 52/05– juris).

21

Nach diesen Grundsätzen ist die Verfallklausel in § 11 Ziff. 1 Arbeitsvertrag unzulässig. Die Regelung, dass „Zuschläge aller Art spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abrechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet werden müssen“, gelten zu machen sind, hält den Mindestzeitraum von drei Monaten nicht ein. Die Kürze der Frist benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB.

22

Die Unwirksamkeit dieses Teils der Klausel führt zur Unwirksamkeit der gesamten in Ziffer 1 geregelten ersten Stufe der Ausschlussfrist, denn diese Teilklausel ist nicht weiter teilbar.

23

Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, auch innerhalb der ersten Stufe eine Teilbarkeit der Klausel anzunehmen, wenn die Geltendmachung innerhalb der Stufe nach den geltend zu machenden Gegenständen klar getrennt ist und so eine Teilung vorgenommen werden kann. Das ist bei der konkreten Teilklausel jedoch nicht möglich. Würde nämlich der unzulässige, „Zuschläge aller Art“ betreffende Teil abgetrennt, verbliebe der Satz: „alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit“. Der verbleibende Satz(teil) ist aus sich heraus nicht mehr allein verständlich; denn es kann nicht bestimmt werden, um welche Ansprüche im Einzelnen es sich handeln soll, die der dreimonatigen Ausschlussfrist unterliegen. Das wäre erst wieder möglich, wenn auch in dem verbliebenen Satz ein weiteres Wort, nämlich „übrigen“ gestrichen würde und die Regelung lautete: „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit“. Diese weitere Streichung ginge allerdings über die im Rahmen des Blue-pencil-tests zulässige Streichung des unzulässigen Teils der Vorschrift hinaus und würde zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion der Ausschlussfrist als Ganzes führen.

24

Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

25

Die Beklagte hat gem. §§ 64 Abs.6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

26

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Zif.1 ArbGG zugelassen.