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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14.08.2013 – 12 Sa 1475/12

ECLI:DE:LAGHE:2013:0814.12SA1475.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 19. September 2012, 15 Ca 2992/12, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 19. September 2012 – 15 Ca 2992/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten in der Berufung noch über Vergütungsansprüche der Klägerin für den Monat Februar 2012.

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Der Beklagte betreibt mehrere Friseursalons mit etwa 100 Beschäftigten. Die Klägerin war seit dem 01.11.2007 in dem Salon des Beklagten in Frankfurt/Main (A) als Friseurin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 1.600,--.

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Die Klägerin war infolge verschiedener Fußoperationen vom 15.04.2011 – 31.01.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 27.05.2011 bezog sie Krankengeld. Bei Besuchen im Salon Ende Januar 2011 signalisierte sie dem Salonleiter, dass sie ihren Beruf wegen ihrer Schwierigkeiten mit dem dauernden Stehen nicht mehr ausüben könne, wenn keine erhebliche Besserung eintrete. Die letzte Krankschreibung der Klägerin endete am 31.01.2012. Ebenfalls Ende Januar 2012 nahm der Lebensgefährte der Klägerin, Herr B, telefonisch Kontakt zur Verwaltung des Beklagten auf, um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu besprechen. Er wurde dabei von Mitarbeiterinnen der Verwaltung an den Sohn des Beklagten verwiesen. Dieser ist ausgebildeter Jurist und auf freiberuflicher Grundlage auftragsbezogen für den Betrieb tätig, ohne jedoch Vollmacht zur Vertretung des Beklagten zu besitzen. In dem anschließenden Gespräch zwischen beiden führte der Lebensgefährte der Klägerin gegenüber dem Sohn des Beklagten aus, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Probleme eine Beendigung im Wege einer Kündigung des Beklagten zu Ende Februar 2012 bei gleichzeitiger Freistellung und Vergütung akzeptieren würde. Weiterer Inhalt und Ergebnis dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

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Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.01.2012 (Bl. 13 d.A.), das der Klägerin am 06.02.2012 zuging, zum 28.02.2012. In dem Schreiben ist neben dem Kündigungsausspruch der Satz enthalten: das Arbeitsverhältnis wird ordnungsgemäß abgerechnet. Die Klägerin nahm weder am 01.02.2012 die Arbeit wieder auf, noch hat sie gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin suchte im Februar 2012 mehrmals den Salon in der A auf, um sich mit ihren Kollegen zu unterhalten. Der Beklagte zahlte für den Monat Februar keine Vergütung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung der Vergütung für die Monate Februar und März 2012 in Höhe von € 3.200,-- brutto verlangt. Sie hat die Klage auf eine zwischen den Herren B und dem Sohn des Beklagten geschlossene Vereinbarung über ihre bezahlte Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2012 gestützt.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 377 – 378 d.A.).

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Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 19.09.2012 - 15 Ca 2992/12 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Vergütungsanspruch ohne erbrachte Arbeitsleistung gegen den Beklagten zu. Zum einen sei mangels einer Vertretungsbefugnis des Sohns des Beklagten keine Freistellungsvereinbarung zustande gekommen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht lägen nicht vor. Zum anderen habe der Beklagte sich wegen fehlender Leistungsbereitschaft der Klägerin nicht im Annahmeverzug befunden; denn die Klägerin sei auch nach dem 31.01.2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Für die weitere Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 48 - 52 d. A.)

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Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.10.2012 zugestellte Urteil, soweit es ihr die Vergütung für Februar 20112 versagt hat, am 29.10. 2012 Berufung eingelegt und die Berufung – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3.01.2013 - am 07.12.2012 begründet.

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Die Klägerin wiederholt ihre Behauptung, dass ihr Lebensgefährte, Herr B, bei dem Telefonat gegenüber dem Sohn des Beklagten geäußert habe, dass sie einer ordentlichen Kündigung durch den Beklagten zum 28.02. 2012 nicht entgegentreten werde, wenn der Beklagte sie für diesen letzten Monat von der Arbeit freistelle. Diesem Ansinnen habe der Sohn des Beklagten uneingeschränkt zugestimmt und lediglich angemerkt, dass er das Kündigungsschreiben noch vom - gegenwärtig abwesenden – Prokuristen unterzeichnen lassen müsse.

9

Die Klägerin behauptet weiter, die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei ihr im Februar 29012 nicht objektiv unmöglich gewesen. Das habe sie gegenüber dem Betrieb auch nie erklärt. Bei ihren Besuchen im Salon im Januar 2012 habe sie nicht gesagt, sie werde die Arbeit nicht mehr aufnehmen; denn die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit sei zu dieser Zeit noch nicht absehbar gewesen. Erst nach einer zweiten Operation, der sie sich später habe unterziehen müssen, sei objektiv klar gewesen, dass sie ihren Beruf nicht wieder aufnehmen könne.

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Nach ihrer Ansicht habe sie bzw. Herr B bei dem Telefongespräch von einer Vertretungsmacht des Sohnes des Beklagten ausgehen dürfen. Der Beklagte müsse es sich als der für die Organisation des Betriebes Verantwortliche zurechnen lassen, wenn die „Telefondamen“ des Betriebes seinen Sohn als Jurist und die Person bezeichneten, die solche Entscheidungen treffe. Auch der Sohn selbst habe sich bei dem Telefonat so verhalten, dass Herr B nach allem davon ausgehen durfte, der Sohn dürfe solche Gespräche über eine Beendigung und Freistellung führen. Das Vorliegen einer Vollmacht des Sohnes habe sich aus den Umständen ergeben. Zumindest könne eine Zurechnung seines Handelns über die Grundsätze der Rechtsscheins- und Duldungsvollmacht angenommen werden. Zudem habe der Beklagte durch Ausspruch der Kündigung, die auf der Vereinbarung mit dem Sohn beruhte, die Vereinbarung selbst als wirksam anerkannt.

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Außerdem sieht sie den Beklagten noch aus Schadensersatzgesichtspunkten wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht zur Zahlung der Vergütung verpflichtet; denn allein der Beklagte, hingegen nicht die Klägerin, habe um die Formvorschrift des § 623 BGB und damit die Unwirksamkeit einer mündlichen Aufhebungsvereinbarung gewusst. Durch den Ausspruch der Kündigung mit dem Zusatz, es werde ordnungsgemäß abgerechnet, habe er gleichzeitig den Eindruck erweckt, er werde sich an die Zusage der Vergütungszahlung halten. Erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage habe er gegenüber der Klägerin erklärt, dass er ihr kein Gehalt für den Monat Februar 2012 zahlen werde. Er habe die Klägerin bis dahin in dem Glauben gelassen, alles werde wie besprochen abgewickelt.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 19.09.2012 - 15 Ca 2992/12 – den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.600,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er wiederholt seine Behauptung, sein Sohn und der Salonleiter di Palma hätten an den Prokuristen, Herrn C, lediglich den Wunsch der Klägerin nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung herangetragen. Weiter behauptet er, die Klägerin habe schon bei ihrem ersten Besuch im Salon im Januar 2012 verkündet, dass sie wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung die Arbeit im Salon nicht wieder aufnehmen werde.

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Der Beklagte behauptet weiter, dass Entscheidungen mit arbeitsrechtlichen oder finanziellen Folgen im Betrieb nur von ihm oder dem Prokuristen getroffen werden. So habe der Prokurist auch den Arbeitsvertrag der Klägerin unterzeichnet.

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Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 19.09.2012 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 3 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO).

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Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung für Februar 2012 verneint und die Klage abgewiesen, weil weder zwischen den Parteien eine Freistellungsvereinbarung zustande gekommen ist, noch sich der Beklagte im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin (§ 615 BGB) befand.

21

Die Kammer folgt insoweit zur Begründung den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

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Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen, insbesondere zum erstmals mit der Berufung geltend gemachten Schadensersatzanspruch:

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1. Ein Vergütungsanspruch folgt nicht aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 BGB).

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Es fehlte, auch wenn die Klägerin ab dem 01.02.2012 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr vorgelegt hat, während des gesamten Monats Februar 2012 an ihrer Leistungsfähigkeit. Die Klägerin hat in der Berufung selbst ausgeführt, die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit sei Anfang Februar 2012 noch nicht absehbar gewesen. Dass sie objektiv nicht mehr vorliege, sei erst nach einer zweiten Operation, der sie sich später habe unterziehen müssen, klar gewesen. Seitdem bestehe Gewissheit, dass sie ihren Beruf nicht wieder ausüben könne. Daraus folgt, dass zwar Anfang Februar 2012 die objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung noch nicht fest-stand, mangels weiterer Ausführungen der Klägerin jedoch davon ausgegangen werden muss, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, ihre Tätigkeit als Friseurin auch nur vorübergehend wieder ganztägig ausüben zu können.

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Außerdem scheitert der Anspruch daran, dass es an einem tatsächlichen Angebot der Klägerin zur Arbeitsleistung am 01.02.2012 fehlt (§§ 294, 615 BGB). Im ungekündigten Arbeitsverhältnis bzw. bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist ein tatsächliches Arbeitsangebot erforderlich. Dazu muss sich der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitstages zur Arbeitsleistung im Betrieb einfinden (BAG 29.10.1992 –EzA § 615 BGB Nr. 77). Das hat die Klägerin nicht getan. Auch ihr Erscheinen später im Verlauf des Monats Februar geschah nach ihrem eigenen Vortrag nur, um sich mit den Kollegen zu unterhalten.

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2. Zwischen den Parteien ist keine Vereinbarung über die Freistellung der Klägerin von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zustande gekommen.

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Bei der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung handelt es sich tatsächlich um einen Aufhebungsvertrag. Die Klägerin führt selbst aus, dass die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung als Gegenleistung des Beklagten dafür gedacht war, dass sie eine arbeitgeberseitige Kündigung zum 28.02. 2012 akzeptieren würde. Danach kann die Freistellungsvereinbarung nicht losgelöst von der Absprache über die Beendigung gesehen werden, sondern ist Bestandteil einer Aufhebungsvereinbarung (ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. § 623 Rz. 4). Als Aufhebungsvereinbarung bedarf sie gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, an der es ihr offensichtlich fehlt.

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Eine Freistellungsvereinbarung wäre aber selbst bei Annahme einer wirksamen mündlichen Vereinbarung nicht zustande gekommen; denn der Sohn des Beklagten konnte keine den Beklagten bindende „Freistellungsvereinbarung“ abschließen. Zum einen fehlt es ihm unstreitig an einer vom Beklagten übertragenen Vertretungsmacht. Zum anderen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht berufen. Hierzu fehlt es - wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat - an hinreichenden Darlegungen der Klägerin für ein den Rechtsscheinstatbestand begründendes Verhalten des Beklagten. Die Klägerin beruft sich lediglich auf behauptete Angaben des Sohnes des Beklagten, der Telefondamen sowie Eindrücke ihres Lebensgefährten. Gegen die Annahme einer Anscheinsvollmacht spricht allein schon, dass der Sohn des Beklagten dem Lebensgefährten gegenüber gesagt hat, er müsse die Kündigung dem Prokuristen zur Unterschrift vorlegen, der seinerzeit auch den Arbeitsvertrag der Klägerin unterzeichnet hat.

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Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte durch den Ausspruch der Kündigung selbst das Angebot der Klägerin auf Freistellung und Vergütung gegen Einverständnis mit einer Kündigung angenommen hat. Voraussetzung dafür wäre, dass ein solches Angebot jemals den Beklagten erreicht hätte. Das jedoch behauptet die Klägerin nicht, der Beklagte seinerseits führt ausdrücklich aus, ihn bzw. seinen Prokuristen habe lediglich der Wunsch der Klägerin nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung erreicht.

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3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Monatsvergütung für Februar 2012 zu.

31

Jeglicher Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten voraus. Daran fehlt es hier. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Beklagte mit der Klägerin überhaupt keine, auch keine formunwirksame Vereinbarung, abgeschlossen. Deshalb kann es zunächst schon nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn er sich nicht entsprechend der - nicht von ihm abgeschlossenen - formunwirksamen Vereinbarung verhält. Eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers aus der Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer über die Formbedürftigkeit einer Aufhebungsvereinbarung zu belehren, existiert zudem nicht (ErfK/Müller–Glöge a.a.O. Rz. 16).

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Ein Schadensersatzanspruch (§§ 241, 280 BGB Abs. 1 BGB) gegen den Beklagten kann auch nicht aus dem Vorwurf abgeleitet werden, der Beklagte habe die Klägern durch sein Verhalten, nämlich den Hinweis im Kündigungsschreiben, es werde ordnungsgemäß abgerechnet sowie seine Weigerung zur Gehaltszahlung erst nach Ablauf der Frist zur Klageeinreichung zu erklären, die Klägerin von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgehalten.

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Eine Pflichtverletzung des Beklagten könnte hier wiederum nur angenommen werden, wenn er von dem Ansinnen der Klägerin, nur bei bezahlter Freistellung die Kündigung zu akzeptieren, unterrichtet worden wäre. Davon kann, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht ausgegangen werden.

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Außerdem ist äußerst fraglich, ob ein Schadensersatz der Höhe nach begründet werden könnte. Ob die Klägerin in einem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung mindestens in Höhe eines Monatsgehalts erhalten hätte, ist angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht ohne weiteres anzunehmen. Wie die Klägerin selbst einräumt, war Anfang Februar die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zunächst noch nicht absehbar, nach einer weiteren Operation zu einem späteren Zeitpunkt habe sich jedoch objektiv ergeben, dass sie ihren Beruf gar nicht mehr ausüben könne. Das schließt einen Schaden durch die Nichtzahlung der Februarvergütung gänzlich aus und begründet große Zweifel daran, ob der Beklagte im Verlauf eines Kündigungsschutzprozesses nach festgestellter Berufsunfähigkeit überhaupt eine Abfindungszahlung erwogen hätte.

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Letztendlich kommt hier auch ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht; denn sie hätte zur Vermeidung der für sie eingetretenen nachteiligen Folgen ihrerseits dadurch beitragen können, dass sie sich die lediglich auf einem Telefonat mit einem ihr bisher Unbekannten beruhende Vereinbarung schriftlich hätte bestätigen lassen können.

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Die Klägerin hat gem. §§ 64 Abs.6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich.