Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16.08.2013 – 1 Ta 84/13

ECLI:DE:LAGHE:2013:0816.1TA84.13.0A

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Februar 2013 – 5 Ca 314/12 – teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 28.081,18 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat zum Teil Erfolg.

2

Streitgegenstand des Verfahrens war eine am 21. August 2012 beim Arbeitsgericht eingereichte Zahlungsklage über € 1.516,30 brutto mit der der Kläger die Zahlung von € 896,00 Lohn für den Monat Juni 2012 und € 620,30 Urlaubsabgeltung für 15 Urlaubstage im Jahr 2012 von dem Beklagten verlangt hat. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11. Juni 2012, wegen dessen Inhalts auf die Kopie Bl. 51 51-53 d.A. Bezug genommen wird, eine Forderung in Höhe von € 27.185,18 für den Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.

3

Im Termin vom 9. Januar 2013 schlossen die Parteien einen Vergleich mit dem sich aus Bl. 31 d.A. ergebenden Inhalt. Auf Antrag der Beklagtenvertreter setzte das Arbeitsgericht – nach vorheriger Anhörung der Beklagtenvertreter und des Beklagten – den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 4. Februar 2013 fest. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagtenvertreter mit einem am 7. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 42 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2013 (Bl. 44 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.

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II.

Die zulässige Beschwerde der Beklagtenvertreter ist nur zum Teil begründet.

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Die Beschwerde, die sich allein gegen die streitige Höhe des Vergleichsstreitwerts richtet, ist insoweit erfolgreich, als der Gegenstandswert für den Vergleich mit dem Betrag von € 28.081,18 zu bemessen ist.

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Im Rahmen des Vergleichs haben die Parteien nicht nur eine Regelung über den Ausgleich der streitgegenständlichen Zahlungsforderung getroffen, sondern darüber hinaus ist in Ziff. 3 eine sogenannten Ausgleichsklausel aufgenommen worden, nach der alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien als erledigt anzusehen sind.

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Damit sind in Ziffer 3 des Vergleichs nicht unstreitige Ansprüche im Sinne einer Titulierungsregelung einbezogen worden, sondern die Parteien haben festgehalten, dass auch sämtliche streitige außergerichtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund mit der vergleichsweisen Regelung abgegolten sind und nicht mehr geltend gemacht werden können. Damit müssen diese Ansprüche bei der Gegenstandswertbemessung für den Vergleich wertmäßig berücksichtigt werden, wobei es nur gerechtfertigt ist, wenn die Realisierung der Forderung zweifelhaft ist, einen Abschlag vorzunehmen (vgl. Bader NZA-RR 2005, 346).

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Aufgrund der Ausgleichsklausel sind mithin die Ansprüche des Klägers aus dem Forderungsschreiben vom 11. Juni 2012, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen sind, ebenso wie alle sonstigen Schadenersatzansprüche erledigt.

9

Allerdings kann der Vergleichswert nicht um den vollen Forderungsbetrag aus dem Schreiben vom 11. Juni 2012 erhöht werden, sondern nur um einen Betrag in Höhe von € 26.564,88, da ein Teil dieser Forderungen Gegenstand der Klage gewesen ist. Dies betrifft die Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von € 620,30, die der Kläger neben dem Vergütungsanspruch für den Monat Juni 2012, der wiederum nicht Teil der Forderung aus dem vorgenannten Schreiben gewesen ist, eingeklagt hat.

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Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze sind die streitigen Schadenersatzansprüche in der vorgenannten Höhe mit ihrem vollen geltend gemachten Wert in Ansatz zu bringen, auch wenn sie nur im Rahmen der Ausgleichsklausel in die Vergleichsregelung eingeflossen ist. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen geschlossen werden kann, dass ihre Durchsetzbarkeit problematisch sein könnte. Es kann insoweit nicht auf die Erfolgsaussichten einer möglichen, durch die Ausgleichsklausel verhinderten Zahlungsklage abgestellt werden, an denen sicherlich Zweifel bestehen könnten. Bedenken hinsichtlich der Realisierbarkeit der Forderungen sind jedenfalls im Hinblick auf die wirtschaftliche Bonität des Beklagten nicht zu erkennen, so dass im Streitfall ein Abschlag nicht gerechtfertigt ist.

11

Da die Beschwerde nur zum Teil Erfolg hatte, haben die Beklagtenvertreter als Beschwerdeführer die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

12

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.