Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 21.08.2013 – 12 Sa 1034/12
ECLI:DE:LAGHE:2013:0821.12SA1034.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Darmstadt, 12. Juni 2012, 9 Ca 30/12, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2012 – 9 Ca 30/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei zum selben Beendigungszeitpunkt ausgesprochenen personenbedingten ordentlichen Kündigungen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Energiewirtschaft und betreibt neben zahlreichen anderen Kraftwerken das Kernkraftwerk in A. Der am 18.09.1982 geborene, geschiedene und für zwei Kinder unterhaltspflichtige Kläger ist bei ihr seit dem 01.03.1995 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.01.1995 (Bl. 36-39 d.A.) als „Schichthandwerker Produktion“ beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt EUR 6.000,00.
Nach den Bestimmungen der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV) bedarf der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit einer behördlichen Zuverlässigkeitsbescheinigung. Seine Tätigkeit unterliegt der höchsten Zuverlässigkeitsanforderung nach Kategorie I. Als Ergebnis der im Jahre 2011 erforderlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit versagte das zuständige Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Hessen mit Bescheid vom 19.12.2011 (Bl. 40 d.A.) die erforderliche Bescheinigung, weil die Überprüfung Tatsachen erbracht habe, aus denen sich Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit ergeben. Gleichzeitig beschied es, dass vor dem 01.01.2014 kein neuer Antrag gestellt werden dürfe. Der Kläger hat gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 19.01.2012 Klage eingereicht. Mit Beschluss vom 07.05.2012 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Beklagte dem Verfahren beigeladen (Bl. 78 d.A.). Mit Schreiben vom 22.03.2012 (Bl. 73 d.A.) lehnte die Beklagte die Teilnahme an einer vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Mediation ab. Die Versagung der Zuverlässigkeit durch das Ministerium beruhte auf einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers durch das Amtsgerichts Bensheim vom 14.04.2010 wegen Körperverletzung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz gegenüber seiner Ehefrau sowie auf seiner durch erhebliche Schulden gekennzeichneten finanziellen Situation.
Der Kläger ist seit dem 29.05.2006 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt. Am 09.11.2011 stellte er einen Gleich-stellungsantrag (Bl. 16 d.A.). Darauf stellte das zuständige Versorgungsamt mit Bescheid vom 27.01.2012 (Bl. 21 d.A.) einen Grad der Behinderung von 50 fest.
Die Kraftwerksleitung fragte mit zwei E-Mails vom 18.10.2011 und vom 28.12.2011 bei allen Personalleitern des Unternehmens an, ob in den anderen Kraftwerken freie Arbeitsplätze vorhanden seien. Beide Anfragen wurden negativ beschieden. Mit Schreiben vom 22.10.2011 wies die Beklagte den Kläger auf eine mögliche Gefährdung für die Erteilung der Zuverlässigkeit hin. Am 09.01.2012 (Bl. 54, 55 d.A.) hörte sie schriftlich den Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat teilte am 12.01.2012 mit, dass er keine Bedenken gegen die beabsichtigter Kündigung habe (Bl. 55 d.A.). Darauf sprach die Beklagte am 17.01.2012, zugegangen am 19.01.2012, dem Kläger eine personenbedingte ordentliche Kündigung, gestützt auf Versagung der Zuverlässigkeit durch das zuständige Hessische Ministerium, zum 30.09.2012 aus.
Nach Kenntniserlangung vom Gleichstellungsantrag des Klägers hörte die Beklagte am 31.01.2012 (Bl. 47, 48 d.A.) nochmals den Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Am 06.02.2012 teilte der Betriebsrat mit, dass er gegen die Kündigung keine Bedenken habe (Bl. 49 d.A.). Mit Schreiben vom 01.02.2012, eingegangen am 03.02.2012, beantragte die Beklagte beim Landeswohlfahrtsverband die Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Diese wurde ihr mit Bescheid vom 20.02.2012, der der Beklagten am 23.02.2012 zuging, erteilt (Bl.50-53 d.A.). Darauf sprach die Beklagte am 23.02.2012, zugegangen am 24.02.2012, eine weitere personenbedingte ordentliche Kündigung, gestützt auf denselben Kündigungsgrund und zum selben Beendigungszeitpunkt, aus.
Der Kläger hat am 30.01.2012 beim Arbeitsgericht Darmstadt Kündigungs-schutzklage gegen die erste Kündigung vom 17.01.2012 eingereicht und die Klage am 01.03.2012 gegen die Kündigung vom 23.02.2012 erweitert.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen Vorbringens, der Rechtsansichten und der Anträge der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12.06. 2012, Az. 9 Ca 30/12, Bezug genommen (Bl.118 - 121 d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 121R – 124 d. A.).
Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 12.07.2012 zugestellt worden ist, am 10.08.2012 Berufung eingelegt und die Berufung innerhalb der bis zum 12.10.2012 verlängerten Begründungsfrist am 12.10.2012 begründet.
Der Kläger räumt zwar ein, dass er die Verantwortung für seine strafrechtliche Verurteilung und seine finanzielle Verschuldung trage. Er ist jedoch der Ansicht, dass das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung - spätestens bei der Interessenabwägung - zu wenig die Rolle der Beklagten bei der Versagung der Zuverlässigkeit berücksichtigt habe. Sie sei nämlich maßgeblich auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Er behauptet, die Beklagte tue im verwaltungsgerichtlichen Verfahren alles, um die Wiedererteilung der Zuverlässigkeit zu verhindern, z.B. dadurch, dass sie sich in ihrer schriftsätzlichen Stellungnahme vom 29.06.2012 gegen ihn gestellt statt ihn unterstützt und sich einer schnelleren Lösung im Wege einer Mediation verweigert habe. Die Mediation sei am 07.08.2012 daran gescheitert, dass die teilnehmenden Parteien zu der Ansicht gelangt sind, dass ohne die Beteiligung der Beklagten keine Erfolgschancen bestehen (Bl. 230 d.A.). Bei der Erteilung der letzten Zuverlässigkeit 2008/2009 sei seine private Situation infolge seiner gescheiterten Ehe eigentlich gleich gewesen. Weil die Beklagte sich damals für ihn eingesetzt habe, habe sie jedoch kein Hindernis für die Erteilung der Zuverlässigkeit bedeutet. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass es der Beklagten zumutbar und auch möglich sei, seinen Ausfall bis zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit durch die befristete Beschäftigung von Ersatzpersonal zu überbrücken. Weiter behauptet er, die Beklagte baue im Hinblick auf die bevorstehende Abschaltung des Kraftwerks bereits Personal ab, so dass Neueinstellungen nicht erforderlich seien, da andere Mitarbeiter ihn vorübergehend ersetzen könnten. Auch wenn das Kraftwerk in 1-2 Jahren vom Netz genommen werde, werde es bis zu einer endgültigen Schließung des Kraftwerks noch 16-20 Jahre dauern. Außerdem gehe er davon aus, dass es der Beklagten, einem der größten Energieunternehmen Deutschlands, möglich sein müsse, ihn zur Überbrückung auf einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Kernkraftwerks A zu beschäftigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12.06.2012, Az. 9 Ca 30/12, wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 17.01.2012 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 23.02.2012 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass nach dem Verhalten des Klägers, das zur Versagung der Zuverlässigkeit führte, insbesondere aber nach seinem Verhalten und seinen Äußerungen gegenüber der Personalleitung, dem Betriebsrat und weiteren Mitarbeitern nach Ausspruch der Kündigung von ihr nicht mehr erwartet werden könne, sich schützend vor den Kläger zu stellen und ihn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in der angeregten Mediation zu unterstützen. Er habe mit dem Bedrängen der Mitarbeiter und seinen Bedrohungen vielmehr neue gegen seine Zuverlässigkeit sprechende Tatsachen geliefert. Für die Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten am Telefon und in E-Mails nach Ausspruch der Kündigung wird auf die Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 3-8 der Berufungserwiderung vom 18.12.2012 (Bl. 189-194 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen; denn jedenfalls ist die Kündigung vom 23.02.2012 aus Gründen in der Person des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.2012 beendet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26.11.2009 – 2 AZR 272/08– NZA 2010, 628; BAG 11.12.2003 – 667/02 – juris; Bader/Bram-Bram § 1 Rn. 150a; KR/Griebeling 10.Aufl. § 1 KSchG Rn. 292; BAG 26.11.2009 – 2 AZR 272/08, juris) kann ein Kündigungsgrund im dauerhaften Wegfall einer behördlichen Berufsausübungserlaubnis liegen. Generell können auch vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Umstände in seiner Person geeignet sei, eine Kündigung zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn solche Umstände dazu führen, dass er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf unabsehbare Zeit nicht mehr erbringen kann. Die Kündigung ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs weder mit einer Erneuerung der Erlaubnis in absehbarer Zeit zu rechnen ist noch eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle, auch zu geänderten Bedingungen, möglich ist. Wird die Erneuerung der Erlaubnis (hier atomrechtliche Zuverlässigkeitsbescheinigung) von der zuständigen Behörde abgelehnt, ist die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht von den mit dem Kündigungsschutzprozess befassten Arbeitsgerichten, sondern allein von der zuständigen Erlaubnisbehörde (hier Hess. Ministerium) und ggfs. von den Verwaltungsbehörden zu prüfen (BAG 07.12.2000 EzA § 1 KSchG Nr. 15).
Hier kann der Kläger wegen der Versagung der Erneuerung der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsbescheinigung vom 19.12.2011 (Bl. 40 d.A.) seine Tätigkeit im Atomkraftwerk A nicht mehr ausüben. Dieser auf die Verschuldung des Klägers und seine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung gestützte Bescheid ist von den Arbeitsgerichten als Tatsache hinzunehmen und unterliegt nicht ihrer Überprüfung.
Im Zeitpunkt des Kündigungszugangs war nicht abzusehen, ob und wann dem Kläger die Zuverlässigkeit wieder bescheinigt werde. Der Bescheid spricht aus, dass ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden kann. Hinzuzurechnen ist weiter eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten. Auch konnte im Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Zuverlässigkeit nach Ablauf der Zeit wieder erteilt wird; denn die prekäre finanzielle Lage des Klägers hatte sich da noch nicht entspannt noch hat der Kläger Einsicht gezeigt, sich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau überhaupt falsch verhalten zu haben. Die Berufungskammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck davon verschaffen, dass der Kläger in seinem Verhalten keinen Fehler sieht und auch da noch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung als einen gegen seine Person gerichteten, nicht nachvollziehbaren Akt des Strafgerichts beschrieb.
Da für die Prognose über die Dauer der Arbeitsverhinderung auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs abzustellen ist, kann weder das - nicht mehr zu billigende - Verhalten und die Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten und verschiedenen ihrer Mitarbeiter nach Erhalt der Kündigung, noch eine spätere Verminderung der Schuldenlast durch den Kläger berücksichtigt werden. Nach den zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bekannten Tatsachen konnte daher die Beklagte davon ausgehen, dass dem Kläger die Zuverlässigkeit in etwas mehr als zwei Jahren wieder erteilt werden könnte, dass aber gleichzeitig keine Anzeichen dafür bestanden, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit dazu kommen würde. Daher war für die Beklagte die Wiedererlangung der Einsatzmöglichkeit des Klägers im Atomkraftwerk auf so unabsehbare Zeit nicht vorauszusehen, so dass sie einer Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung gleichzustellen war.
Unstreitig bestand für die Beklagte auch keine Möglichkeit, den Kläger in anderen Kraftwerken, selbst zu veränderten Bedingungen und an einem anderen Arbeitsort, weiter zu beschäftigen. Der Kläger ist der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, sie habe vor Ausspruch der Kündigung zweimal per E-Mail alle Personalleiter des Unternehmens erfolglos nach freien Stellen befragt, auch auf Befragen des Gerichts nicht entgegengetreten. Soweit aus seinen Äußerungen erkennbar war der Kläger seinerseits überhaupt nicht bereit, sich mit der Möglichkeit einer Beschäftigung außerhalb des Atomkraftwerks A überhaupt auseinanderzusetzen.
Nach der abschließenden Abwägung der Interessen beider Seiten überwiegt das Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses dasjenige des Klägers an seiner Fortsetzung. Zwar sprechen für den Kläger siebzehn Jahre Tätigkeit im Kraftwerk ohne Beanstandung seiner Arbeitsleistung sowie der Umstand, dass er zwei unterhaltspflichtige Kinder zu versorgen hat. Bei seinem Alter von knapp 40 Jahren und seiner Ausbildung sollte es ihm – bei etwas örtlicher Flexibilität - jedoch gelingen, eine anderweitige Beschäftigung zu finden. Der Beklagten ist es hingegen, insbesondere angesichts des Umstandes, dass das Kernkraftwerk A stillgelegt ist und auf seine Versiegelung oder seinen Rückbau wartet, nicht zumutbar, auf jeden Fall länger als zwei Jahre auf die Rückkehr eines Arbeitnehmers warten zu müssen, den sie dann gar nicht mehr bracht, und zur Überbrückung der Zeit oder eines Teils davon einen neuen Mitarbeiter mit hohem Kostenaufwand auszubilden, den sie danach ebenfalls nicht mehr benötigt. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Ausbildung 17 Monate dauert und mindestens 10.000,00 EUR kostet, sowie, dass wegen der Schließung des Kraftwerks keine Ausbildungsgruppen mehr gebildet werden. Auch ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Gründe für die Versagung der Zuverlässigkeit in der Sphäre des Klägers und nicht der Beklagten liegen. Es ist auch nicht so, dass die Gründe im Jahre 2009, bei Beantragung der vorletzten Zuverlässigkeit, schon die gleichen wie jetzt gewesen seien. Das ist zum einen schon nicht richtig; denn im Jahre 2009 gab es die strafrechtliche Verurteilung des Klägers noch nicht, die Gründe sind in 2011 von noch größerem Gewicht. Zum anderen ist es kein entlastender, sondern ein belastender Umstand, dass die Verschuldung im Jahre 2009 bereits vorlag, nämlich dergestalt, dass die Situation auch 2 Jahre später noch immer nicht bereinigt war. Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, den Kläger nicht weiter gegenüber der zuständigen Behörde oder dem Verwaltungsgericht zu unterstützen. Sie hat dies unstreitig im Jahr 2009 noch getan. Im Jahr 2011 und nach Ausspruch der Kündigung sind jedoch Umstände hinzukommen, nach denen der Kläger eine weitere Unterstützung nicht mehr erwarten kann. Da sind zunächst die immer noch andauernde Verschuldung und die strafrechtliche Verurteilung, aber nicht zuletzt auch das Verhalten und die Äußerungen des Klägers am Telefon und in diversen E-Mails nach Ausspruch der Kündigung. Der Kläger hat in seinen Äußerungen und Drohungen gegenüber der Beklagten und verschiedenen verantwortlichen Mitarbeitern eine Aggressivität an den Tag gelegt, die weder das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit steigern noch überhaupt von der Beklagten hinzunehmen sind. Das Verhalten auf Seiten des Klägers überschreitet die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach Ausspruch der Kündigung bei weitem.
Die Kündigung ist auch nicht wegen eines Fehlers in der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG unwirksam. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten zur Anhörung des Betriebsrats nicht mit konkreten Rügen zum Ablauf der Anhörung entgegengetreten.
Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits durch die Kündigung vom 23.02.2012 zum 30.09.2012 beendet wurde, bedurfte es einer Überprüfung der Wirksamkeit der ebenfalls mit Wirkung zum 30.09.2012 ausgesprochenen Kündigung vom 17.01.2012 nicht mehr.
Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Ein Grund für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war nicht ersichtlich.