Gesetze / Rechtsprechung / Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11.09.2013 – 2 Sa 555/13

ECLI:DE:LAGHE:2013:0911.2SA555.13.0A

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. Februar 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 287/12 - wie folgt abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.778,52 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertachtundsiebzig und 52/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Februar 2012 zu zahlen.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus € 3.280,98 EUR (in Worten: Dreitausendzweihundertachtzig und 98/100 Euro) für den Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis zum 20. September 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. Februar 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 287/12 - zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben bei einem Streitwert in Höhe von  € 5.431,52 der Kläger 5 % und das beklagte Land 95 % zu tragen; die Kosten der Berufung werden bei einem Streitwert in Höhe von € 2.154,06 dem Kläger zu 13 % und dem beklagten Land zu 87 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Vergütungsdifferenzen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis und dabei insbesondere um die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers in der Entgelttabelle.

2

Der 46-jährige (geboren am xxxxxx ) Kläger, der approbierter Arzt ist und bereits zuvor als Assistenzarzt arbeitete, wurde beim beklagten Land im Universitätsklinikum A und B  am Standort  A  aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. Juli 2011, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 42 und 43 d. A. Bezug genommen wird, ab dem 1. August 2011 als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter (Arzt) beschäftigt. Gemäß § 2 (1) des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen des Landes Hessen. Nach § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Arzt) in der Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte Hessen eingruppiert. Die Vergütung erfolgte (zunächst) nach Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 1 des TV Ärzte Hessen und - nach einer Beschwerde des Klägers - ab Januar 2012 rückwirkend ab dem 1. August 2011 nach Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 des TV-Ärzte Hessen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung des beklagten Landes zum Ende der Probezeit am 31. Januar 2012.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 29. Februar 2012 (Bl. 50 d. A.) wandte sich der Kläger an das beklagte Land und verlangte seine Eingruppierung und Vergütung - auch unter Berücksichtigung geleisteter Bereitschaftsdienste und Überstunden - nach Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 des TV-Ärzte Hessen. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Geltendmachung forderte er unter Fristsetzung bis zum 7. März 2012 Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt € 8.500,00, was das beklagte Land mit Schreiben vom 6. März 2012 (Bl. 52 d. A.) ablehnte.

4

Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 131 - 135 d. A.) Bezug genommen.

5

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit einem am 22. Februar 2013 verkündeten Urteil - 10 Ca 287/12 (Bl. 130 - 141 d. A.) - das beklagte Land verurteilt, an den Kläger € 3.374,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2012 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei richtigerweise in der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 2 des TV-Ärzte Hessen einzugruppieren gewesen. Daher stehe dem Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 noch ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 546,83, mithin insgesamt € 3.374,22 brutto zu. Hingegen könne der Kläger nicht Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Hessen verlangen, da er in diesem Sinne keine ärztliche Tätigkeit von mehr als fünf Jahren aufzuweisen habe. Es sei nämlich § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen zu berücksichtigen, wonach die vorgeschriebene Zeit des Fallgruppenaufstiegs ununterbrochen zurückgelegt sein müsse. Zinsen hierauf seien erst ab dem 21. September 2012 begründet. Der Kläger habe erst am 20. September 2012 das Zeugnis des Medizinischen Forschungszentrums Krefeld vom 4. August 2012 dem beklagten Land zugänglich gemacht und damit einen Nachweis dafür geliefert, dass seine dortige Beschäftigung ärztliche Tätigkeit im Sinne der tariflichen Vorschriften gewesen sei. Hingegen sei die begehrte Differenzvergütung in Höhe von € 372,02 brutto für Bereitschaftsdienste und Überstunden weder in der Höhe noch dem Grunde nach nachvollziehbar dargetan.

6

Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 2. April 2013 (Bl. 142 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 2. Mai 2013 (Bl. 146 d. A.) und seine Berufungsbegründung am 2. Juli 2013 (Bl. 165 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

7

Der Kläger wiederholt sein Vorbringen und meint, § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen sei vorliegend nicht anwendbar, denn bei einer Neueinstellung kann es bereits aus begrifflicher Sicht keinen dort geregelten Fallgruppenaufstieg geben. Die Stufenzuordnung bei Neueinstellung richte sich allein nach § 14 Abs. 2 iVm.  § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen. Ein Verweis auf die Regelung des § 11 TV-Ärzte Hessen fehle. Folglich sei ohne Einschränkung auf sämtliche Zeiten ärztlicher Tätigkeiten des Klägers sowie auf seine Zeit als Arzt im Praktikum abzustellen, so dass er in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 des TV-Ärzte Hessen einzugruppieren gewesen sei. Dies wirke sich auch entgelterhöhend auf die Vergütung von Überstunden und Bereitschaftsdiensten aus, da sich Überstundenvergütung und Bereitschaftsdienstvergütung anhand des Stundenentgelts nach dem Tabellenentgelt berechnen. Schließlich ergebe sich bei Nichtanwendbarkeit von § 11 Abs. 2 TV Ärzte Hessen auch die Berechtigung der Zinsforderung insgesamt. Auf die Vorlage des Zeugnisses des Medizinischen Forschungszentrums Krefeld vom 4. August 2012 komme es nicht mehr an.

8

Der Kläger beantragt unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. Februar 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 287/12 -

9

1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere

€ 2.057,30 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29. Februar 2012 zu zahlen;

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus € 3.374,22 für den Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis zum 20. September 2012 zu zahlen.

10

Das beklagte Land beantragt,

11

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

12

Das beklagte Land meint, der Kläger sei nach Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 2 des TV-Ärzte Hessen zu vergüten, denn für die Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Hessen fehle es an der ununterbrochenen Zurücklegung der erforderlichen Zeiten. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 11 TV-Ärzte Hessen, deren Anwendung nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt sei. Ferner sei der weitergehende Anspruch auf eine pauschale Nachvergütung für Überstunden und Bereitschaftsdienste zutreffend als unschlüssig erkannt worden; im Übrigen sei die Berechnung des Stundenentgelts nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen auf die Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe gedeckelt. Weitere Zinsen stünden dem Kläger nicht zu.

13

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 2. Juli 2013 (Bl. 203 - 240 d. A.), 7. August 2013 (Bl. 246 - 250 d. A.) und 5. September 2013 (Bl. 256 - 264 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 (Bl. 267 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. Februar 2013 - 10 Ca 287/12 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

15

II.

In der Sache hat die Berufung zum überwiegenden Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 als weiteres Tabellenentgelt noch ein weiterer Betrag in Höhe von 1.778,52 brutto nebst Zinsen zu. Der Kläger ist für die Zeit seiner Beschäftigung bei dem beklagten Land vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 nach Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 TV-Ärzte Hessen zu vergüten. Die Regelung zum Fallgruppenaufstieg gemäß § 11 des TV-Ärzte Hessen ist vorliegend nicht anwendbar. Damit stehen dem Kläger auch die weiteren mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten für den Zeitraum vom

29. Februar 2012 bis zum 20. September 2012 zu, allerdings nicht aus dem bereits erstinstanzlich von dem beklagten Land anerkannten und dem Kläger rechtskräftig zugesprochenen Betrag in Höhe von € 3.374,22, sondern aus dem tatsächlich rechnerisch zutreffenden Betrag in Höhe von € 3.280,98. Hingegen kann der Kläger von dem beklagten Land keine Differenzvergütung in Höhe von € 372,02 brutto nebst Zinsen verlangen. Dem steht § 7 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen und der unschlüssige Vortrag des Klägers entgegen. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

16

1. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit des Arbeitsverhältnisses vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 Vergütung nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Hessen zu zahlen. Bei einem, von dem beklagten Land in der Höhe nicht in Abrede gestellten, monatlichen Differenzbetrag zwischen Stufe 2 und 3 der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Hessen in Höhe von € 296,42 ergibt sich bei sechs Monaten ein Betrag in Höhe von insgesamt € 1.778,52 brutto.

17

a) Der TV-Ärzte Hessen, der jedenfalls aufgrund arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, enthält in den Entgeltgruppen gemäß § 13 TV-Ärzte Hessen Stufen, beispielsweise in der vorliegend interessierenden Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Hessen drei Stufen. In § 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b des TV-Ärzte Hessen ist unter anderem geregelt, dass in der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen die Stufe 2 erreicht wird nach zwei Jahren in Stufe 1 und die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2.

18

Für die erstmalige Stufenzuordnung bei Einstellung regelt § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen wiederum:

§ 14

Stufen der Entgelttabelle

(2)

Bei der Einstellung gilt für die Stufenzuordnung § 10 Absatz 7 entsprechend. Abweichend hiervon werden bei Einstellung in die Entgeltgruppen Ä 4 e) sowie Ä 5 a) und b) - jeweils für die Fallgruppen mit Unterstellungsverhältnissen - Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 zugeordnet.

19

Der in Bezug genommene § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen lautet:

§ 10

Eingruppierung

(7)

Bei der Einstellung werden für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 werden für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen Ä 4 bis Ä 6 Zeiten einschlägiger fachärztlicher Tätigkeit grundsätzlich berücksichtigt. Zeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden berücksichtigt, soweit sie im Geltungsbereich des deutschen Medizinalrechts oder im EU-Bereich erbracht sind. Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können nur berücksichtigt werden, soweit sie von der zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind.

20

Des Weiteren regelt § 11 wie folgt:

§ 11

Fallgruppenaufstieg

(1)

Sehen Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Entgeltordnung einen Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe nach einer bestimmten Zeit einer Tätigkeit vor, ist die Ärztin oder der Arzt nach Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit geben die Absätze 2 bis 4.

(2)

Die vorgeschriebene Zeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich, unabhängig hiervon sind ferner unschädliche Unterbrechungen wegen

21

b) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen bestimmt sich die Stufenzuordnung bei der Einstellung allein entsprechend § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen.

22

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03, zitiert nach Juris, Rz. 48), der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 19. September 2007 - 4 AZR 670/06, zitiert nach Juris, Rz. 32) . Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

23

bb) Nach seinem Wortlaut und Aufbau differenziert § 14 TV-Ärzte Hessen eindeutig zwischen dem weiteren Stufenaufstieg bei einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte Hessen und der Stufenzuordnung bei der Einstellung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen. Für die im Fall der Einstellung erforderliche erstmalige Zuordnung zu einer Stufe der Entgelttabelle gilt danach § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen entsprechend. Das heißt, für diese erstmalige Stufenzuordnung in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 sind nach § 10 Abs. 7 Satz 1 TV-Ärzte Hessen Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen, soweit diese im Geltungsbereich des deutschen Medizinalrechts oder im EU-Bereich erbracht sind; Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können gemäß § 10 Abs. 7 Satz 4 TV-Ärzte Hessen nur berücksichtigt werden, soweit sie von der zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind. § 14 Abs. 2 Satz 1 iVm § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen ist daher so zu verstehen, dass die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung ungeachtet möglicher Unterbrechungen unter Heranziehung aller zurückgelegten berücksichtigungsfähigen Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeiten erfolgt; die Regelung zum Fallgruppenaufstieg in § 11 des TV-Ärzte Hessen findet keine Anwendung.

24

Die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen bestätigt diese Auslegung. Danach gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c und d TV-Ärzte Hessen entsprechend, wenn ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis endete, eine der Betreuung eines Kindes dienende, maximal fünf Jahre andauernde Zeit sich unmittelbar an dieses Arbeitsverhältnis anschloss und unmittelbar nach Ablauf dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Diese Protokollnotiz wäre nicht nachvollziehbar, wenn, wie es das beklagte Land meint, die Regelung zum Fallgruppenaufstieg nach § 11 TV-Ärzte Hessen nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis Anwendung finden würde. Denn dann würde sich bereits aus der Regelung in § 11 Abs. 2 lit. d TV-Ärzte Hessen selbst ergeben, dass unter anderem eine Unterbrechung von fünf Jahren zur Kinderbetreuung unschädlich ist. Der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen bedürfte es in diesem Fall nicht.

25

c) Dass der Kläger bei Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen unter Außerachtlassung von Unterbrechungen insgesamt mehr als die für eine Zuordnung in Stufe 3 der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Hessen Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit iSv. § 10 Abs. 7 Satz 3 und 4 TV-Ärzte Hessen nachweisen kann, hat das beklagte Land selbst nicht in Abrede gestellt und ergibt sich im Einzelnen aus der Aufstellung in der Berufungsbegründung vom 2. Juli 2013, Seite 7 (Bl. 209 d. A.). Dies gilt selbst dann, wenn die vom Kläger erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens durch Vorlage des Zeugnisses des Medizinischen Forschungszentrums Krefeld vom 4. August 2012 nachgewiesene Zeit ärztlicher Tätigkeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2008 unberücksichtigt bleibt.

26

d) Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger gegen das beklagte Land wegen Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

27

2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziffer 1 stehen dem Kläger die mit dem Antrag zu Ziffer 2 geltend gemachten Zinsen gemäß §§ 286  Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu, allerdings nur aus dem sich rechnerisch für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 tatsächlich als Differenz ergebenden Betrag in Höhe von € 3.280,98 (monatliche Differenz € 546,83 x 6 Monate = € 3.280,98). Der erstinstanzlich rechtskräftig ausgeurteilte Betrag ist um € 93,24 übersetzt. Das beklagte Land befand sich mit der Zahlung der Vergütungsdifferenzen in Verzug. Auf den Zeitpunkt der Vorlage des Zeugnisses des Medizinischen Forschungszentrums Krefeld vom 4. August 2012 kommt es, wie oben ausgeführt, nicht an.

28

3. Hingegen stehen dem Kläger die mit dem Antrag zu 1 gegen das beklagte Land geltend gemachten weiteren Vergütungsdifferenzen in Höhe von € 372,02 nebst Zinsen nicht zu. Soweit es mögliche Vergütungsnachforderungen in Zusammenhang mit nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden anbelangt, hat das beklagte Land zur Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen eine Berechnung des Stundenentgelts für solche Überstunden höchstens nach der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe erfolgt. Im Übrigen ist der klägerische Vortrag, was die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht festgestellt hat, in diesem Zusammenhang ohnehin unschlüssig, denn er lässt nicht im Ansatz nachvollziehbar erkennen, was der Kläger mit seiner Klage im Einzelnen von dem beklagten Land in dieser Hinsicht überhaupt begehrt. Bezeichnend, dass es selbst in der Berufungsbegründung bei einer Klageforderung von € 372,02 in diesem Punkt heißt, die Differenz belaufe sich daher „auf wenigstens 281, 81 Euro“ (Bl. 178 d. A.).

29

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und, soweit das Gericht die Berufung im Übrigen zurückgewiesen hat, auf § 97 Abs. 1 ZPO.

30

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.